Parlament

Karlsruhe: Wahlrechts­änderungen werden am 26. September angewendet

Richterhammer auf Deutschlandfahne und Paragrafenzeichen im Vordergrund.

Die Sitzverteilung nach der Bundestagswahl am 26. September wird nach den vom Bundestag beschlossenen Neuregelungen vorgenommen. (picture alliance/Zoonar | DesignIt)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einem am Freitag, 13. August 2021, veröffentlichten Beschluss einen Antrag von 216 Bundestagsabgeordneten abgelehnt, per einstweiliger Anordnung die Anwendung bestimmter Regelungen des 25. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes bei der Bundestagswahl am 26. September zu untersagen (Aktenzeichen: 2 BvF 1 / 21). Konkret ging es den Abgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und FDP um die Nummern 3 bis 5 des Artikels 1 des Gesetzes, das der Bundestag am 8. Oktober 2020 verabschiedet hatte. Der Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD (19/20596) war damals in der vom Innenausschuss geänderten Fassung (19/23197) angenommen gegen die Stimmen der Opposition angenommen worden.

Sitzverteilungsverfahren auf Grundlage der Neuregelungen

Die am 19. November 2020 in Kraft getretenen Nummern 3 bis 5 des Artikels 1 des Gesetzes regeln im Wesentlichen das Verfahren der Sitzzuteilung für die Wahlen zum Deutschen Bundestag neu. Der neue Paragraf 6 des Bundeswahlgesetzes sieht nunmehr vor: Bei der unveränderten ersten Verteilung wird zunächst die Gesamtzahl der Sitze nach dem Divisorverfahren den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil zugeordnet (Oberverteilung), bevor unter Berücksichtigung der Sperr- und Grundmandatsklausel eine Verteilung der den Ländern zugeteilten Sitze auf die Landeslisten der Parteien vorgenommen wird (Unterverteilung). Von der ermittelten Sitzzahl werden die von der Partei in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgerechnet. Diese Mandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die ermittelte Sitzzahl der Landeslisten übersteigen („Quasi-Überhangmandate“).

Danach erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze, wobei sich nach Abzug der erfolgreichen Wahlkreisbewerber von der Gesamtzahl der Abgeordneten die Zahl der verbleibenden Sitze so lange erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten zugeordneten Sitze erhält. Der neue Paragraf 6 Absatz 5 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes ordnet jedoch an, dass bei dieser Erhöhung in den Wahlkreisen errungene Sitze bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt bleiben („unausgeglichene Überhangmandate“).

Bei der anschließenden zweiten Verteilung werden die zu vergebenden Sitze bundesweit nach dem Divisorverfahren auf die zu berücksichtigenden Parteien und sodann in den Parteien nach dem Divisorverfahren auf die Landeslisten verteilt. Von der für jede Landesliste errechneten Sitzzahl werden die Wahlkreismandate abgezogen, wobei in den Wahlkreisen errungene Sitze einer Partei auch dann verbleiben, wenn sie die nach Paragraf 6 Absatz 6 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes ermittelte Zahl übersteigen. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl, ohne dass eine Neuberechnung stattfindet. Die restlichen Sitze werden aus der jeweiligen Landesliste besetzt, wobei die erfolgreichen Wahlkreisbewerber außer Acht gelassen werden.

„Weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet“

Die 216 Abgeordneten rügen, dass dies mit Koalitionsmehrheit im Bundestag beschlossenen Regelungen gegen das Gebot der Normenklarheit (Artikel 20 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes) sowie gegen die Wahlrechtsgleichheit (Artikel 38 Aabsatz 1 Satz des Grundgesetzes) und die Chancengleichheit der Parteien (Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes) verstoßen. Der Zweite Senat betont in seinem bereits am 20. Juli gefassten Beschluss, dass die Entscheidung darüber, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, dem späteren Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Der Normenkontrollantrag sei weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Für den Senat überwogen jedoch die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen. Während also der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet erachtet wird, erscheint es für die Karlsruher Richterinnen und Richter nicht von vornherein ausgeschlossen, dass insbesondere die vorgesehenen Neuregelungen im Paragrafen 6 des Bundeswahlgesetzes gegen das Bestimmtheitsgebot und das Gebot der Normenklarheit verstoßen. Auch hinsichtlich der Verletzung der Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien erscheine der Normenkontrollantrag nicht als offensichtlich unbegründet.  (vom/13.08.2021)

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