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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Hauptausschuss

Pauschale Umsatzsteuer der Landwirte soll auf 9,5 Prozent sinken

Der Bundestag hat am Donnerstag, 11. November 2021, erstmals einen von der geschäftsführenden Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht (20/12) beraten. Die Vorlage wurde nach halbstündiger Aussprache zur weiteren Beratung in den federführenden Hauptausschuss überwiesen, den der Bundestag zuvor eingesetzt hatte.

Betriebe mit bis zu 600.000 Euro Jahresumsatz betroffen

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für sogenannte pauschalierende Landwirte ab 2022 von 10,7 auf 9,5 Prozent abzusenken. Für die Umsatzbesteuerung land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird grundsätzlich das vereinfachte Verfahren der Durchschnittssatzbesteuerung angewendet (Paragraf 24 des Umsatzsteuergesetzes). Die Steuersätze der von den Betrieben für Lieferungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer werden nach Durchschnittssätzen pauschal festgelegt. In gleicher Höhe wird pauschal anzuerkennende Vorsteuer angerechnet, sodass in der Summe keine Zahllast gegenüber dem Finanzamt entsteht. 

Die geplante Änderung bei der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte kann nach den Schätzungen der Bundesregierung zu steuerlichen Mehrbelastungen im kommenden Jahr von 80 Millionen Euro und ab 2023 von 95 Millionen Euro pro Jahr führen. Bis zum Jahr 2025 soll sich die steuerliche Mehrbelastung für pauschalierende Landwirte auf 365 Millionen Euro summieren. 

Diese Möglichkeit der Pauschalierung können alle Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 Euro nutzen. Im Jahressteuergesetz 2020 ist geregelt, dass die Höhe der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten überprüft werden muss. Die Vorsteuerbelastung ist laut Bundesregierung ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz für die Pauschallandwirte zutreffend festzulegen. Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nach EU-Recht nicht zulässig und würde zu Steuerausfällen führen. Wie aus dem Regierungsentwurf hervorgeht, wäre der derzeit geltende Durchschnittssatz von 10,7 Prozent ab 2022 zu hoch und würde gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen.

Sonderregelung für Pauschallandwirte

Der Bundesrechnungshof hatte 2019 in einem Bericht an das Bundesfinanzministerium geschrieben, die Sonderregelung für Pauschallandwirte beruhe auf der Fiktion, dass gesamtwirtschaftlich betrachtet die tatsächliche Vorsteuerbelastung aller Pauschallandwirte und der ihnen insgesamt gezahlte Pauschalausgleich übereinstimmen. Die Pauschallandwirte dürften in ihrer Gesamtheit durch den Pauschalausgleich keine Erstattungen erhalten, die über ihre Vorsteuerbelastung hinausgehen. Der Pauschalausgleich dürfe die Vorsteuerbelastung nicht übersteigen. Ansonsten würde ein Mitgliedstaat seinen Pauschallandwirten unzulässige Beihilfen gewähren, die ein entsprechendes Verfahren der EU-Kommission auslösen könnten.

Mit dem Gesetzentwurf wird außerdem die in einer EU-Richtlinie für bestimmte europäische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer im Wege eines Vergütungsverfahren umgesetzt. Für bestimmte Einfuhren und Lieferungen als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie werde eine Steuerbefreiung eingeführt.

Stellungnahme des Bundesrates

Für Steuerentlastungen spricht sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf aus. Begünstigt werden soll die Erzeugung von Strom aus Solaranlagen mit einer möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 Kilowatt und aus Blockheizkraftwerken mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 Kilowatt. Begründet wird dies mit dem Klimaschutz, der eine der herausragenden Aufgaben für die nächsten Jahre darstelle.

Als weitere Begründung werden Altanlagen angeführt, die älter als 20 Jahre alt sind und denen die bisher hohe Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz deutlich abgesenkt werde. Die Befreiung soll nach dem Willen des Bundesrates noch für den Veranlagungszeitraum 2021 gewährt werden, „auch um ein Zeichen für schnelles Handeln bei der Energiewende zu setzen“. (irs/vom/hle/11.11.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Lisa Paus

Lisa Paus

© Lisa Paus/ Chaperon

Paus, Lisa

Bündnis 90/Die Grünen

Sarah Ryglewski

Sarah Ryglewski

© SPD-Bundestagsfraktion/@photothek

Ryglewski, Sarah

Staatsministerin beim Bundeskanzler

Antje Tillmann

Antje Tillmann

© Antje Tillmann/Michael Reichel

Tillmann, Antje

CDU/CSU

Till Mansmann

Till Mansmann

© DBT/Inga Haar

Mansmann, Till

FDP

Klaus Stöber

Klaus Stöber

© Andre Nestler

Stöber, Klaus

AfD

Christian Görke

Christian Görke

© DiG/ Thomas Kläber

Görke, Christian

Die Linke

Cansel Kiziltepe

Cansel Kiziltepe

© Deutscher Bundestag/Inga Haar

Kiziltepe, Cansel

SPD

Fritz Güntzler

Fritz Güntzler

© Fritz Güntzler/ Tobias Koch

Güntzler, Fritz

CDU/CSU

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/12 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht
    PDF | 543 KB — Status: 08.11.2021
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 20/12 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Weitere Informationen

  • Gebärdensprachvideo (mit UT)

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Hauptausschuss

Um­satz­steueränderung für pauschalierende Land­wirte stößt auf Kritik

Zeit: Montag, 15. November 2021, 15.15 Uhr
Ort: Berlin, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Sitzungssaal 3.101

Die von der Bundesregierung geplanten Steueränderungen für sogenannte pauschalierende Landwirte sind am Montag, 15. November 2021, in einer öffentlichen Anhörung des Hauptausschusses unter Leitung von Bundestagsvizepräsidentin Claudia Roth (Bündnis 90/Die Grünen) bei den Sachverständigen überwiegend auf Kritik und auch auf Unverständnis gestoßen.

„Für kleinere Agrarbetriebe muss etwas getan werden“

Durch die in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht (20/12) ab dem 1. Januar 2022 vorgesehene Reduzierung des Durchschnittssatzes für pauschalierende Landwirte von derzeit 10,7 auf 9,5 Prozent soll es nach Angaben der Bundesregierung im kommenden Jahr zu Mehrbelastungen in Höhe von 80 Millionen Euro kommen. Bis zum Jahr 2025 soll sich die steuerliche Mehrbelastung auf 365 Millionen Euro summieren.

„Uns fehlen nächstes Jahr 4.500 Euro“, erklärte Landwirtin Lucia Heigl (Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft) in der Anhörung. Für die hauptsächlich betroffenen kleineren landwirtschaftlichen Betriebe müsse unbedingt etwas getan werden.

„Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung“

Der Deutsche Bauernverband erklärte, der künftige Durchschnittssatz für die Umsatzsteuerpauschalierung von 9,5 Prozent werde dem Anspruch an das Berechnungsverfahren nicht gerecht. Hintergrund ist nach Angaben des Verbandes, dass die Pauschalierung ab 2022 nur noch angewendet werden darf, wenn der Umsatz des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 600.000 Euro betragen habe. Die Berechnung der Pauschale beziehe jedoch noch Zeiten mit ein, in denen über 10.000 Betriebe mehr die Pauschalierung wegen höherer Grenzen hätten anwenden können.

Aus Sicht des Bauernverbandes verstößt die Neuregelung gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung. Außerdem kritisierte die Organisation, dass eine Umstellung des Pauschalierungssatzes mitten im laufenden Wirtschaftsjahr erhebliche buchführungsrechtliche Probleme und Komplikationen nach sich ziehen werde. Vorgeschlagen wurde, die Neuregelung später in Kraft zu setzen.

Berechnung des Steuersatzes stößt auf Kritik

Kritisch äußerte sich auch der Deutsche Weinbauverband. Die Organisation bemängelte, dass bei der Berechnung des Steuersatzes Betriebe einbezogen worden seien, deren Umsatz über 600.000 Euro und damit über der Höchstgrenze für die Pauschalierung gelegen habe. Außerdem sei man irritiert, dass es vielfach Zusagen gegeben habe, den Steuersatz bei 10,7 Prozent halten zu können.

Ähnlich äußerte sich der Zentralverband Gartenbau, der es für möglich hält, mit den vorliegenden statistischen Daten zu einer sachgerechten Durchschnittssatzbesteuerung zu kommen.

„Stichtag ist praxisfern gewählt“

Der Deutsche Steuerberaterverband kritisierte das Tempo, in dem das Vorhaben durchgezogen werde. Die Vorlaufzeit, um sich auf den geänderten Steuersatz einzustellen, sei zu knapp. Der Stichtag sei praxisfern gewählt, da Land- und Forstwirte steuerlich in der Regel ein abweichendes Wirtschaftsjahr beispielsweise vom 1. Juli bis 30. Juni führen würden.

Zustimmung fand der Gesetzentwurf bei der Deutschen Steuergewerkschaft, die sowohl die beabsichtigte Änderung des Satzes für die Umsatzsteuer wie des für die Vorsteuer geltenden Prozentsatzes wie auch das beabsichtigte Monitoring für die Zukunft begrüßte.

„Berechnungsverfahren intransparent und nicht nachvollziehbar“

Auch der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen begrüßte die Initiative der Bundesregierung, die Umsatzsteuerpauschalierung in der Landwirtschaft angesichts von Bedenken der EU auf eine rechtssichere Basis zu stellen. Allerdings bezeichnete die Organisation das Berechnungsverfahren des Pauschalierungssatzes als intransparent und nicht nachvollziehbar. Man sei froh, dass dieses Verfahren jetzt diskutiert werde.

In dem Gesetzentwurf wird die Änderung unter anderem damit begründet, dass ein zu hoher Durchschnittssteuersatz nach dem EU-Recht nicht zulässig sei. Ein zu hoher Satz führe zudem zu Steuerausfällen. Außerdem wird mit dem Gesetzentwurf die in einer EU-Richtlinie für bestimmte europäische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer im Wege eines Vergütungsverfahren umgesetzt. Für bestimmte Einfuhren und Lieferungen als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie wird eine Steuerbefreiung eingeführt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für sogenannte pauschalierende Landwirte ab 2022 von 10,7 auf 9,5 Prozent abzusenken. Für die Umsatzbesteuerung land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird grundsätzlich das vereinfachte Verfahren der Durchschnittssatzbesteuerung angewendet (Paragraf 24 des Umsatzsteuergesetzes). Die Steuersätze der von den Betrieben für Lieferungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer werden nach Durchschnittssätzen pauschal festgelegt. In gleicher Höhe wird pauschal anzuerkennende Vorsteuer angerechnet, sodass in der Summe keine Zahllast gegenüber dem Finanzamt entsteht. 

Die geplante Änderung bei der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte kann nach den Schätzungen der Bundesregierung zu steuerlichen Mehrbelastungen im kommenden Jahr von 80 Millionen Euro und ab 2023 von 95 Millionen Euro pro Jahr führen. Bis zum Jahr 2025 soll sich die steuerliche Mehrbelastung für pauschalierende Landwirte auf 365 Millionen Euro summieren. 

Diese Möglichkeit der Pauschalierung können alle Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 Euro nutzen. Im Jahressteuergesetz 2020 ist geregelt, dass die Höhe der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten überprüft werden muss. Die Vorsteuerbelastung ist laut Bundesregierung ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz für die Pauschallandwirte zutreffend festzulegen. Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nach EU-Recht nicht zulässig und würde zu Steuerausfällen führen. Wie aus dem Regierungsentwurf hervorgeht, wäre der derzeit geltende Durchschnittssatz von 10,7 Prozent ab 2022 zu hoch und würde gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen.

Sonderregelung für Pauschallandwirte

Der Bundesrechnungshof hatte 2019 in einem Bericht an das Bundesfinanzministerium geschrieben, die Sonderregelung für Pauschallandwirte beruhe auf der Fiktion, dass gesamtwirtschaftlich betrachtet die tatsächliche Vorsteuerbelastung aller Pauschallandwirte und der ihnen insgesamt gezahlte Pauschalausgleich übereinstimmen. Die Pauschallandwirte dürften in ihrer Gesamtheit durch den Pauschalausgleich keine Erstattungen erhalten, die über ihre Vorsteuerbelastung hinausgehen. Der Pauschalausgleich dürfe die Vorsteuerbelastung nicht übersteigen. Ansonsten würde ein Mitgliedstaat seinen Pauschallandwirten unzulässige Beihilfen gewähren, die ein entsprechendes Verfahren der EU-Kommission auslösen könnten.

Mit dem Gesetzentwurf wird außerdem die in einer EU-Richtlinie für bestimmte europäische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer im Wege eines Vergütungsverfahren umgesetzt. Für bestimmte Einfuhren und Lieferungen als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie werde eine Steuerbefreiung eingeführt.

Stellungnahme des Bundesrates

Für Steuerentlastungen spricht sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf aus. Begünstigt werden soll die Erzeugung von Strom aus Solaranlagen mit einer möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 Kilowatt und aus Blockheizkraftwerken mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 Kilowatt. Begründet wird dies mit dem Klimaschutz, der eine der herausragenden Aufgaben für die nächsten Jahre darstelle.

Als weitere Begründung werden Altanlagen angeführt, die älter als 20 Jahre alt sind und denen die bisher hohe Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz deutlich abgesenkt werde. Die Befreiung soll nach dem Willen des Bundesrates noch für den Veranlagungszeitraum 2021 gewährt werden, „auch um ein Zeichen für schnelles Handeln bei der Energiewende zu setzen“.

Aufgabe eines Hauptausschusses

Ein Hauptausschuss kann vom Parlament eingesetzt werden, um den Zeitraum bis zur Konstituierung der ständigen Ausschüsse zu überbrücken. Übergangsweise kann das Gremium Vorlagen beraten und dem Plenum Beschlussempfehlungen vorlegen. Der Hauptausschuss hat jedoch kein Selbstbefassungsrecht. Das heißt, er kann nur über Vorlagen beraten, die ihm vom Plenum überwiesen werden.

In der Vergangenheit fungierte der Hauptausschuss auch als Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, als Auswärtiger Ausschuss und als Verteidigungsausschuss. Zudem können ihm wichtige eilbedürftige Haushaltsvorlagen überwiesen werden. Den Vorsitz des Hauptausschusses führt die Bundestagspräsidentin. Mit der Konstituierung der ständigen Ausschüsse ist der Hauptausschuss aufgelöst und das Plenum überweist alle noch nicht erledigten Vorlagen an die nunmehr zuständigen Ausschüsse. (hle/ste/vom/15.11.2021)

Dokumente

  • 20/12 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht
    PDF | 543 KB — Status: 08.11.2021

Protokolle

  • Protokoll der 3. Sitzung
  • Anlagen

Sachverständigenliste

  • Sachverständigenliste Umsatzsteuerrecht

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG)
  • Stellungnahme Deutscher Steuerberaterverband e. V.
  • Stellungnahme Deutscher Weinbauverband e. V.
  • Stellungnahme Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. (HLBS)
  • Stellungnahme Deutsche Steuer-Gewerkschaft e. V
  • Stellungnahme Deutscher Bauernverband

Weitere Informationen

  • Hauptausschuss

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Hauptausschuss

Umsatzsteuersatz sinkt für pauschalierende Landwir­te auf 9,5 Prozent

Der Bundestag hat am Donnerstag, 18. November 2021, den von der geschäftsführenden Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht (20/12) auf Empfehlung des Hauptausschusses (20/75) in unveränderter Fassung angenommen. SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP stimmten für den Gesetzentwurf, alle übrigen Fraktionen stimmten dagegen.

Mehrbelastungen für pauschalierende Landwirte erwartet

Damit wird der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für sogenannte pauschalierende Landwirte ab 2022 von 10,7 auf 9,5 Prozent abgesenkt. Für die Umsatzbesteuerung land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird grundsätzlich das vereinfachte Verfahren der Durchschnittssatzbesteuerung angewendet (Paragraf 24 des Umsatzsteuergesetzes). Die Steuersätze der von den Betrieben für Lieferungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer werden nach Durchschnittssätzen pauschal festgelegt. In gleicher Höhe wird pauschal anzuerkennende Vorsteuer angerechnet, sodass in der Summe keine Zahllast gegenüber dem Finanzamt entsteht. 

Die jetzt beschlossene Änderung bei der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte kann nach den Schätzungen der Bundesregierung zu steuerlichen Mehrbelastungen im kommenden Jahr von 80 Millionen Euro und ab 2023 von 95 Millionen Euro pro Jahr führen. Bis zum Jahr 2025 soll sich die steuerliche Mehrbelastung für pauschalierende Landwirte auf 365 Millionen Euro summieren. 

Betriebe mit bis zu 600.000 Euro Jahresumsatz betroffen

Diese Möglichkeit der Pauschalierung können alle Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 Euro nutzen. Im Jahressteuergesetz 2020 ist geregelt, dass die Höhe der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten überprüft werden muss.

Die Vorsteuerbelastung ist laut Bundesregierung ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz für die Pauschallandwirte zutreffend festzulegen. Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nach EU-Recht nicht zulässig und würde zu Steuerausfällen führen. Wie aus dem Regierungsentwurf hervorgeht, wäre der derzeit geltende Durchschnittssatz von 10,7 Prozent ab 2022 zu hoch und würde gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen.

Sonderregelung für Pauschallandwirte

Der Bundesrechnungshof hatte 2019 in einem Bericht an das Bundesfinanzministerium geschrieben, die Sonderregelung für Pauschallandwirte beruhe auf der Fiktion, dass gesamtwirtschaftlich betrachtet die tatsächliche Vorsteuerbelastung aller Pauschallandwirte und der ihnen insgesamt gezahlte Pauschalausgleich übereinstimmen. Die Pauschallandwirte dürften in ihrer Gesamtheit durch den Pauschalausgleich keine Erstattungen erhalten, die über ihre Vorsteuerbelastung hinausgehen. Der Pauschalausgleich dürfe die Vorsteuerbelastung nicht übersteigen. Ansonsten würde ein Mitgliedstaat seinen Pauschallandwirten unzulässige Beihilfen gewähren, die ein entsprechendes Verfahren der EU-Kommission auslösen könnten.

Mit dem Gesetzentwurf wird außerdem die in einer EU-Richtlinie für bestimmte europäische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer im Wege eines Vergütungsverfahren umgesetzt. Für bestimmte Einfuhren und Lieferungen als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie wird eine Steuerbefreiung eingeführt.

Änderungsantrag der AfD abgelehnt

Die AfD-Fraktion trat in einem Änderungsantrag (20/91), der in zweiter Beratung mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen abgelehnt wurde, dafür ein, angesichts der vorgenannten Belastungen der Pauschallandwirte, deren steuerlicher Berater und deren Geschäftspartner die Absenkung des Durchschnittssatzes auf den 1. Juli 2022 zu verschieben.

Mit der Verschiebung bleibe dem Gesetzgeber die Möglichkeit, den Durchschnittssatz neu zu berechnen, argumentierte die Fraktion.

Entschließungsantrag der Linken abgelehnt

Ebenfalls abgelehnt wurde in dritter Beratung mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen auch ein Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke (20/82), die Anpassung des Durchschnittssteuersatzes auf den 1. Juli 2022 zu verschieben, um Pauschallandwirten, deren Beratern und deren Geschäftspartnern eine angemessene Zeit zur Umstellung zu lassen. Auch sollte der Stichtag zur Umsetzung eines jährlich angepassten Durchschnittssteuersatzes dem üblichen Wirtschaftsjahr für Land- und Forstwirte angepasst und neu auf den 1. Juli mit Wirkung des darauffolgenden Kalenderjahres gelegt werden.. 

Darüber hinaus sollte sich die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes nur noch auf diejenigen Betriebe beziehen, die ab dem 1. Januar 2022 laut Jahressteuergesetz 2020 die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden können, so die Fraktion.

Stellungnahme des Bundesrates

Für Steuerentlastungen sprach sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf aus. Begünstigt werden sollte die Erzeugung von Strom aus Solaranlagen mit einer möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 Kilowatt und aus Blockheizkraftwerken mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 Kilowatt. Begründet wurde dies mit dem Klimaschutz, der eine der herausragenden Aufgaben für die nächsten Jahre darstelle.

Als weitere Begründung wurden Altanlagen angeführt, die älter als 20 Jahre alt sind und denen die bisher hohe Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) deutlich abgesenkt werde. Die Befreiung sollte nach dem Willen des Bundesrates noch für den Veranlagungszeitraum 2021 gewährt werden, „auch um ein Zeichen für schnelles Handeln bei der Energiewende zu setzen“. (vom/hle/18.11.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Till Mansmann

Till Mansmann

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Cansel Kiziltepe

Cansel Kiziltepe

© Deutscher Bundestag/Inga Haar

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SPD

Sebastian Brehm

Sebastian Brehm

© Sebastian Brehm/ Lutz Wolf

Brehm, Sebastian

CDU/CSU

Ophelia Nick

Ophelia Nick

© Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/Stefan Kaminski

Nick, Dr. Ophelia

Bündnis 90/Die Grünen

Klaus Stöber

Klaus Stöber

© Andre Nestler

Stöber, Klaus

AfD

Christian Görke

Christian Görke

© DiG/ Thomas Kläber

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Die Linke

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Susanne Mittag

© Photothek/SPD-Fraktion

Mittag, Susanne

SPD

Kay Gottschalk

Kay Gottschalk

© Kay Gottschalk/ AfD

Gottschalk, Kay

AfD

Susanne Mittag

Susanne Mittag

© Photothek/SPD-Fraktion

Mittag, Susanne

SPD

Artur Auernhammer

Artur Auernhammer

© Büro Auernhammer / Christian Kaufmann

Auernhammer, Artur

CDU/CSU

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/12 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht
    PDF | 543 KB — Status: 08.11.2021
  • 20/75 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/12 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht
    PDF | 214 KB — Status: 16.11.2021
  • 20/82 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/12, 20/75 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht
    PDF | 237 KB — Status: 17.11.2021
  • 20/91 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/12, 20/75 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht
    PDF | 222 KB — Status: 17.11.2021
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Änderungsantrag 20/91 abgelehnt
  • Gesetzentwurf 20/12 (Beschlussempfehlung 20/75: Gesetzentwurf annehmen) angenommen
  • Entschließungsantrag 20/82 abgelehnt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Weitere Informationen

  • Gebärdensprachvideo (mit UT)

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw45-de-umsatzsteuerrecht-867582

Stand: 25.06.2025