Fristverlängerung für Ausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder
Der Bundestag hat am Donnerstag, 18. November 2021, erstmals über einen Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Fristverlängerung für den beschleunigten Infrastrukturausbau in der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (20/83) debattiert. Nach halbstündiger Aussprache wurde die Vorlage zur weiteren Beratung in den Hauptausschuss überwiesen.
Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion
Die Unionsfraktion verweist darauf, dass der Bundestag in der letzten Wahlperiode mit dem Ganztagsförderungsgesetz die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder ab dem Jahr 2026 auf den Weg gebracht hat. Mit dem Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter soll eine Betreuungslücke geschlossen werden, die nach der Kita für viele Familien entsteht, sobald die Kinder eingeschult werden. Ab August 2026 sollen zunächst alle Kinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch darauf haben, ganztägig gefördert zu werden. Der Anspruch soll in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet werden, damit ab August 2029 jedes Grundschulkind der Klassenstufen eins bis vier einen Anspruch auf ganztägige Betreuung hat.
Wie die Fraktion schreibt, kann der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder sowohl in Horten als auch in offenen und gebundenen Ganztagsschulen erfüllt werden. Es sei davon auszugehen, dass noch mehr als 800.000 zusätzliche Plätze geschaffen werden müssen. Der Bund unterstütze Länder und Kommunen bei diesem Ausbau mit 3,5 Milliarden Euro für Investitionen in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote. Dafür habe der Bund bereits im Dezember 2020 ein Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ errichtet und stelle über dieses Sondervermögen Finanzhilfen in Höhe von bis zu 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Von den 3,5 Milliarden Euro habe der Bund den Ländern Mittel im Umfang von 750 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, um den Ausbau zu beschleunigen.
„Frist um ein Jahr bis Ende 2022 verlängern“
Die Einzelheiten sind laut Gesetzentwurf in einer auf Artikel 104c des Grundgesetzes beruhenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern geregelt („Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“). Die Frist zum Mittelabruf sei in dieser Vereinbarung auf den 31.Dezember 2021 festgelegt. Sowohl im Ganztagsfinanzierungsgesetz als auch im Ganztagsfinanzhilfegesetz sei die Fristenregelung für die Verausgabung der Mittel ebenfalls auf den 31. Dezember 2021 terminiert.
Vor allem die angespannte Marktlage im Bausektor einhergehend mit Lieferengpässen von Baumaterialien führt laut Unionsfraktion zu erheblichen Verzögerungen bei der Durchführung und Beendigung von Bauprojekten. Vor diesem Hintergrund sei schon jetzt absehbar, dass in vielen Bundesländern die festgelegten Fristen nicht eingehalten werden können. Es bestehe nunmehr die Gefahr, dass Kommunen, die im Vertrauen auf den Erhalt der Fördermittel bereits Aufträge erteilt haben, im Falle eines Widerrufs von Förderbescheiden aufgrund nicht fristgerechten Mittelabrufs die aufgrund der Auftragsvergabe entstehenden Kosten selbst tragen müssten und. Bauvorhaben nicht fertiggestellt werden könnten. Daher sei es erforderlich, die sowohl im Ganztagsfinanzierungsgesetz als auch im Ganztagsfinanzhilfegesetz vorgesehene Frist für die Verausgabung der Mittel über den 31. Dezember 2021 hinaus um ein Jahr zu verlängern.(vom/18.11.2021)