Parlament

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Ohne vorherige abschließende Beratung hat der Bundestag am Donnerstag, 16. Dezember 2021, über eine Reihe von Vorlagen entschieden:

Europäische Grundrechteagentur: Gegen die Stimmen der AfD-Fraktion hat der Bundestag einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte“ in geänderter Fassung beschlossen. Mit dem Gesetz soll dem Vertreter der Bundesregierung im Rat der Europäischen Union die Zustimmung zum Verordnungsvorschlag zur Änderung der Verordnung ermöglicht werden. Ziel der Verordnungsänderung ist eine Stärkung der Grundrechteagentur. So soll laut Entwurf vor allem der Tätigkeitsbereich der Agentur „auf den für die Grundrechte besonders sensiblen Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen“ ausgedehnt werden. Geplant ist unter anderem auch, die konkreten Themenbereiche, mit denen sich die Agentur inhaltlich befasst, jährlich „durch Annahme eines Programmplanungsdokuments“ festzulegen. Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vor (20/265).

Beschlüsse zu Petitionen: Das Parlament hat zudem neun Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen zugestimmt, die beim Bundestag eingegangen und vom Petitionsausschuss beraten worden waren. Es handelte sich um die Sammelübersichten  6 bis 14 (20/237, 20/238, 20/239, 20/240, 20/241, 20/242, 20/243, 20/244, 20/245).

Höhere Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrente gefordert

Darunter befand sich auch eine Petition mit der Forderung nach einer höheren Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsminderungsrentner, wenn diese Kinder erziehen. Wie die Petentin in ihrer Eingabe schrieb, bezieht sie eine volle Erwerbsminderungsrente. Da sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich stabilisiert habe, übe sie in Teilzeit eine Beschäftigung mit neun Wochenstunden aus. Der Hinzuverdienst werde auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Zwar gebe es einen Freibetrag, hieß es in der Petition. Dieser berücksichtige jedoch nicht den Familienstand. „Dies ist nicht gerecht“, urteilte die Petentin. Die persönlichen Lebensverhältnisse, insbesondere wenn Kinder zu versorgen seien und mehrere Personen von dem Hinzuverdienst leben müssten, müssten durch eine höhere Hinzuverdienstgrenze berücksichtigt werden, verlangte sie.

Die durch den Petitionsausschuss in der Sitzung am Donnerstag, 9. Dezember 2021, verabschiedete Beschlussempfehlung an den Bundestag sah nun vor, die Petition dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales „als Material“ zu überweisen, „soweit es um die Überprüfung der Hinzuverdienstgrenzen beim Bezug von Erwerbsminderungsrente geht“ und das Petitionsverfahren „im Übrigen abzuschließen“. Den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses zu Folge bedeutet dies, dass die Bundesregierung die Petition mit der erwähnten Einschränkung „in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, Verordnungen oder anderen Initiativen oder Untersuchungen einbeziehen soll“.

„Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind Erwerbsersatzeinkommen“

Wie der Ausschuss in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Bundesregierung schrieb, ist die Anknüpfung von Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten an die Höhe eines parallel erzielten Entgelts beziehungsweise Einkommens dem Charakter dieser Renten geschuldet. „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind ein Erwerbsersatzeinkommen.“ Die Funktion und Aufgabe der Erwerbsminderungsrente bestehe somit darin, den wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr erzielbaren Lohn in dem bis dahin versicherten Umfang zu ersetzen.

Nicht vereinbar damit sei es, „wenn Versicherte neben der Rente unbegrenzt oder zumindest in beachtlichem Umfang erwerbstätig sind und dadurch ein höheres Gesamteinkommen erzielen als vor dem Rentenbezug“, hieß es in der Vorlage. Es sei im Übrigen nicht Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung, allgemein sozialpolitische Aufgaben zu erfüllen, wie etwa die Abdeckung des individuellen Bedarfs einer Haushaltsgemeinschaft.

Ausschuss zeigt Verständnis für Anliegen der Petentin

Der Petitionsausschuss wies darauf hin, dass andere gesetzliche Bestimmungen, wie die steuerrechtliche Berücksichtigung sowie die Leistung des Kindergeldes, die finanziellen Belastungen, die sich durch den Unterhalt von Kindern ergeben, berücksichtigen würden. Vor diesem Hintergrund begrüßten die Abgeordneten die Lohnersatzfunktion der Erwerbsminderungsrente im Falle von Krankheit oder Behinderung.

Gleichwohl hätten sie Verständnis für das Anliegen der Petentin, nach höheren Hinzuverdienstgrenzen, wenn Kinder zu versorgen sind, schrieben die Mitglieder des Petitionsausschusses in der Begründung zu ihrer Beschlussempfehlung. (hau/irs/16.12.2021)

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