Parlament

Karlsruhe lehnt Antrag auf einstweilige Anordnung zum Plenarsaal-Zutritt ab

Schild Bundesverfassungsgericht mit Bundesadler vor dem Gerichtsgebäude in Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag der AfD-Fraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen. (picture alliance/dpa | Uli Deck)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am Mittwoch, 26. Januar 2022, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der AfD-Fraktion im Bundestag ihrer Abgeordneten Stephan Brandner, Joachim Wundrak und Tino Chrupalla verworfen. Der Antrag zielte darauf ab, Abgeordneten, die die sogenannte 2G+-Regel nicht erfüllen, Zugang zur Gedenkstunde für die Opfer des Nationalsozialismus am 27. Januar im Plenarsaal des Reichstagsgebäudes zu gewähren (Aktenzeichen: 2 BvE 1 / 22).

Gericht sieht „schweren Nachteil“ nicht nachgewiesen

Wie das Gericht mitteilt, betrifft das zugrundeliegende Organstreitverfahren die Frage, ob die Antragsteller durch die Einführung einer „2G+-Regel“ in der Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag und den Ausschluss der Möglichkeit einer Teilnahme an der Gedenkstunde auf den Besuchertribünen in ihren Abgeordneten- und Fraktionsrechten verletzt wurden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aus Sicht des Zweiten Senats unzulässig, weil es an einer „substantiierten Darlegung“ fehle, dass den Antragstellern für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht.

Die von Bundestagspräsidentin Bärbel Bas am 12. Januar erlassene Allgemeinverfügung sieht verschärfte Zugangsregeln für Abgeordnete vor. In den Bereichen des Bundestages, in denen zuvor die „3G“-Regel galt (Plenum, Ausschüsse, Veranstaltungen), gilt seither „2G+“.

Zutritt zum Plenarsaal besonders betroffen

Dies betrifft vor allem den Zutritt zum Plenarsaal, der nun auf Geimpfte und Genesene beschränkt ist, die zusätzlich einen tagesaktuellen Antigen-Schnelltest oder eine Auffrischungsimpfung („Boosterung“) nachweisen müssen. Nicht geimpfte Abgeordnete können an Plenarsitzungen nur bei Nachweis eines negativen Tests auf gekennzeichneten Plätzen der Tribünen teilnehmen, nicht aber auf der unteren Ebene des Plenarsaals.

Mit Schreiben vom 19. Januar hatte die Bundestagspräsidentin mitgeteilt, dass anlässlich der Gedenkstunde am 27. Januar die „2G+-Regel“ anwendbar und eine Teilnahme auf den Besuchertribünen nicht möglich ist. Die Antragsteller rügten in Karlsruhe daraufhin eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes sowie eine Verletzung des Rechts auf effektive Opposition aus Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes durch die Beschränkung der Möglichkeit zur Teilnahme an der Gedenkstunde aufgrund der Anwendung der „2G+-Regel“. (vom/26.01.2022)

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