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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Recht

Aufhebung des Verbots der Werbung für Schwanger­schaftsabbruch

Die Bundesregierung plant die Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch. Der  Bundestag hat am Freitag, 13. Mai 2022, erstmals über einen dazu vorgelegten Gesetzentwurf „zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (Paragraf 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes und zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch“ (20/1635) beraten. Die Abgeordneten haben darüber hinaus über einen von der CDU/CSU-Fraktion vorgelegten Antrag mit dem Titel „Interessen der Frauen stärken, Schutz des ungeborenen Kindes beibehalten“ (20/1017) diskutiert. Ebenfalls erstmals beraten wurde ein Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „§ 219a StGB aufheben – Selbstbestimmung, Entscheidungsfreiheit und ausreichende Versorgung sicherstellen“ (20/1736). Der Gesetzentwurf sowie die Anträge wurden im Anschluss der Debatte an den federführenden Rechtsauschuss zur weiteren Beratung überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das sogenannte Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche in Paragraf 219a des Strafgesetzbuches (StGB) soll gestrichen werden. Urteile, die aufgrund dieser Norm erlassen worden sind, sollen aufgeboben werden. Zudem sollen Regelungen in des Heilmittelwerbegesetzes so angepasst werden, dass sowohl medizinisch indizierte als auch medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche erfasst werden. Laut Entwurf soll zum einen Paragraf 219a StGB („Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“) in Gänze aufgehoben werden. Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass Ärztinnen und Ärzte nach der aktuellen Rechtslage mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssten, „wenn sie sachliche Informationen über Ablauf und Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich (etwa auf ihrer Homepage) bereitstellen oder in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) darüber berichten“. Auch eine Reform der Norm im Jahr 2019 habe daran nichts geändert, wie die Bundesregierung mit Verweis auf die Verurteilung einer Gießener Ärztin schreibt. Durch die Einschränkungen für Ärztinnen und Ärzte werde betroffenen Frauen „zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff und zum anderen das Auffinden einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes erschwert“.

Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Schwangerschaftsabbruch betont die Bundesregierung in der Begründung, dass die geplante Streichung des Paragrafen 219a StGB mit „der grundgesetzlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben vereinbar“ sei. Der Paragraf sei „kein tragender Bestandteil des danach gebotenen Schutzkonzepts, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Rechts des Schwangerschaftsabbruchs Rechnung zu tragen hat“. Die Aufhebung stehe zudem im Einklang mit dem sogenannten Beratungskonzept.

Änderungen am Heilmittelwerbegesetz

Der Entwurf sieht zum anderen Änderungen am Heilmittelwerbegesetz (HWG) vor, um zum einen der Gefahr zu begegnen, dass nach der Aufhebung des Paragrafen „unsachliche oder gar anpreisende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche betrieben wird“. Dessen in Paragraf 1 geregelter Anwendungsbereich soll demnach auch auf „Schwangerschaftsabbrüche ohne Krankheitsbezug“ erweitert werden. Durch eine Anpassung in Paragraf 12 Absatz 2 HWG soll zum anderen das bisher geltende Verbot für Publikumswerbung für medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben werden. Damit solle künftig „die Möglichkeit der Information über medizinisch indizierte und medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der allgemeinen Vorgaben des HWG“ bestehen. Damit sei insbesondere irrenführende Werbung nach Paragraf 3 HWG verboten.

Zudem griffen die Vorgaben von Paragraf 11 für Publikumswerbung. Die Vorgaben des HWG würden für jedermann gelten, schreibt die Bundesregierung. Für Ärztinnen und Ärzte würden zudem die Regelungen der jeweiligen Berufsordnungen greifen, führt die Bundesregierung aus. „Es gibt daher keine Anhaltspunkte, dass nach der Aufhebung der Strafnorm des § 219a StGB werbende Handlungen für den straffreien Schwangerschaftsabbruch in  einem Ausmaß erfolgen werden, das dem Schutz des ungeborenen Lebens zuwiderläuft“, heißt es in dem Entwurf.

Weiter ist laut Entwurf eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vorgesehen. Mit dieser Änderungen sollen strafgerichtliche Urteile auf Grundlage von Paragraf 219a StGB in den Fassungen seit dem 16. Juni 1993 beziehungsweise auf Grundlage von Paragraf 219b StGB in der Fassung von 1. Oktober 1997 bis 15. Juni 1993 aufgehoben werden. Die den Urteilen zugrundeliegenden Verfahren sollen zudem gesetzlich eingestellt werden. 

Antrag der Unionsfraktion

Die Union lehnt die von der Bundesregierung geplante Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in Paragraf 219a Strafgesetzbuch (StGB) ab. Stattdessen soll der Paragraf so modifiziert werden, dass Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen „auf ihrer Internetseite wertungsfreie Angaben zu den von ihnen angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches machen können“, heißt es in einem Antrag der Fraktion (20/1017). Weitere Forderungen beziehen sich unter anderem auf die Kostenübernahme für ärztlich verordnete Verhütungsmittel.

Aus Sicht der Fraktion ist die grundsätzliche Beibehaltung des Paragrafen „zum Schutz des ungeborenen Lebens geboten“. Der Paragraf sei ein „wichtiger Bestandteil“ des vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schutzkonzeptes. Die Norm solle „vor allem einer Kommerzialisierung und gesellschaftlichen Normalisierung des Schwangerschaftsabbruchs entgegenwirken“, argumentiert die Fraktion.

Nach Auffassung der Union besteht mit Blick auf mögliche Rechtsunsicherheiten für Ärztinnen und Ärzte kein Handlungsbedarf. Die Rechtslage sei „unmissverständlich und einfach einzuhalten“. Ärztinnen und Ärzte könnten öffentlichen auf die Tatsache hinweisen, „dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und sich auf die Liste der Bundesärztekammer setzen lassen sowie Beratungsstellen über ihr Angebot informieren“. Es habe im Jahr 2020 „nur eine rechtskräftige Verurteilung ... und ein Ermittlungsverfahren“ gegeben, führt die Fraktion an.

CDU/CSU: Berufsrechtliche Regelungen nicht ausreichend

Das Bundeskabinett hatte am 9. März einen Gesetzentwurf zur Streichung des Paragrafen beschlossen. Der Entwurf sieht zudem Änderungen im Heilmittelwerbegesetz vor, um so sämtliche Formen des Schwangerschaftsabbruches zu erfassen. Zudem verweist die Bundesregierung auf berufsrechtliche Regelungen, die vor ungewollter Werbung schützen würden. Aus Sicht der Union sind berufsrechtliche Regelungen nicht ausreichend. Sie untersagten nur „berufswidrige Werbung“. Die danach noch zulässige Werbung „verharmlost bereits den Eingriff“. Zudem handle es sich um Standesrecht, dessen Regeln schwer durchzusetzen seien. „Das verfassungsrechtlich geforderte Schutzkonzept für das ungeborene Leben gebietet es, dass der demokratische Gesetzgeber selbst eine klar erkennbare 'rote Linie' gegen die Werbung für Abtreibungen zieht. Er kann diese Aufgabe nicht auf den ärztlichen Berufsstand delegieren“, heißt es in dem Antrag.

Auch die Änderung im Heilmittelwerbegesetz reicht nach Auffassung der Union nicht aus. Dieses verbiete nur irreführende Werbung. Zudem irritiere die Aufnahme von Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in dem Gesetz in besonderen Maße. „Denn wer die Beendigung ungeborenen Lebens mit einer Heilbehandlung gleichstellt, beweist, dass er das Konzept und die verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz des ungeborenen Lebens missachtet.“ Weiterhin würde diese Änderung nicht zu mehr Rechtssicherheit führen, denn dann werde streitig werden, „ob die Werbung irreführend ist“. In der Vorlage spricht sich die Fraktion weiterhin unter anderem dafür aus, dass Kosten für ärztlich verordnete Verhütungsmittel künftig von den Kassen bis zum 25. Lebensjahr der Versicherten übernommen werden sollen, „darüber hinaus können die Kosten als freiwillige vertragliche Leistungen erstattet werden“. Auch Sozialleistungsträger sollen die Kosten in bestimmten Fällen übernehmen. Außerdem fordert die Fraktion die Bundesregierung dazu auf, gemeinsam mit den Ländern sicherzustellen, „dass Frauen sowohl Beratungsstellen als auch Ärztinnen und Ärzte, die bereit sind, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, in allen Regionen Deutschlands finden“. 

Linke unterstützt die von der Ampel-Koalition geplante Aufhebung

Die Fraktion Die Linke unterstützt die von der Ampel-Koalition geplante Aufhebung des sogenannten Werbeverbotes für Schwangerschaftsabbrüche in Paragraf 219a des Strafgesetzbuches (StGB). Darüber hinaus fordert die Fraktion in ihrem Antrag, „die vollständige Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen auf Wunsch der schwangeren Person durch Streichung des Paragrafen 218 StGB“. Die bisherige Beratungspflicht soll ferner durch ein Recht auf Beratung ersetzt werden, der „Beratungszwang“ nach Paragraf 218a Absatz 4 und Paragraf 219 StGB abgeschafft werden. „Reproduktive Gerechtigkeit“ will die Fraktion zum Regierungsziel erklärt wissen. Wie die Fraktion zur Begründung ausführt, hätten „das über 150 Jahre geltende grundsätzliche Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen in § 218 StGB sowie die fast ein Jahrhundert andauernde Wirkung des Regelungsinhalts des § 219a StGB [...] tiefe Spuren in der Versorgungslage für Schwangere, die einen Abbruch wünschen, hinterlassen“.  Daher seien weitere Maßnahmen von Nöten, „um körperliche und sexuelle Selbstbestimmung, Entscheidungsfreiheit und ausreichende Versorgung mit Schwangerschaftsabbrüchen tatsächlich sicherzustellen“, schreibt die Fraktion.

Neben einem Ausbau von Beratungsangeboten fordert die Fraktion „den wirksamen Schutz vor Belästigung von Schwangeren und medizinischem oder beratendem Personal in Form von Gehsteigbelästigung vor Beratungsstellen und Praxen bzw. Kliniken oder Belästigung im digitalen Raum durch aggressive Fehlinformation und Hassrede, insbesondere den Gebrauch von Holocaust verharmlosender Polemik in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche“.

Zudem sprechen sich die Abgeordneten für eine Verbesserung der „Versorgungslage mit Schwangerschaftsabbrüchen“ ein, etwa durch die Verankerung von Schwangerschaftsabbrüchen in der Ausbildung von Medizinerinnen und Medizinern. Zudem müsse ein flächendeckendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs sichergestellt werden. „Wenn nötig ist dies durch weitere Regelungen, die Kliniken in öffentlicher Hand verpflichten, die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zu ermöglichen, zu realisieren“, fordert die Fraktion. Ferner verlangt die Fraktion, dass die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche durch die gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden sollten. (hau/scr/13.05.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dr. Marco Buschmann

Dr. Marco Buschmann

© Dr. Marco Buschmann/ Julia Deptala

Buschmann, Dr. Marco

FDP

Nina Warken

Nina Warken

© Nina Warken/ Tobias Koch

Warken, Nina

CDU/CSU

Carmen Wegge

Carmen Wegge

© Carmen Wegge/ Photothek Media Lab

Wegge, Carmen

SPD

Axel Müller

Axel Müller

© Axel Müller/ Tobias Koch

Müller, Axel

CDU/CSU

Carmen Wegge

Carmen Wegge

© Carmen Wegge/ Photothek Media Lab

Wegge, Carmen

SPD

Thomas Seitz

Thomas Seitz

© DBT/Inga Haar

Seitz, Thomas

AfD

Lisa Paus

Lisa Paus

© Lisa Paus/ Chaperon

Paus, Lisa

Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Heidi Reichinnek

Heidi Reichinnek

© Heidi Reichinnek / Olaf Krostitz

Reichinnek, Heidi

Die Linke

Canan Bayram

Canan Bayram

© Canan Bayram/ Anna Fiolka

Bayram, Canan

Bündnis 90/Die Grünen

Beatrix von Storch

Beatrix von Storch

© Vadim Derksen

Storch, Beatrix von

AfD

Canan Bayram

Canan Bayram

© Canan Bayram/ Anna Fiolka

Bayram, Canan

Bündnis 90/Die Grünen

Dorothee Bär

Dorothee Bär

© CSU Landesleitung / Christian Kaufmann

Bär, Dorothee

CDU/CSU

Ulle Schauws

Ulle Schauws

© Ulle Schauws/ Simon Erath

Schauws, Ulle

Bündnis 90/Die Grünen

Dorothee Bär

Dorothee Bär

© CSU Landesleitung / Christian Kaufmann

Bär, Dorothee

CDU/CSU

Leni Breymaier

Leni Breymaier

© Leni Breymaier/Fionn Grosse

Breymaier, Leni

SPD

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 20/1017 - Antrag: Interessen der Frauen stärken, Schutz des ungeborenen Kindes beibehalten
    PDF | 251 KB — Status: 15.03.2022
  • 20/1635 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes und zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
    PDF | 295 KB — Status: 02.05.2022
  • 20/1736 - Antrag: § 219a des Strafgesetzbuches streichen - Selbstbestimmung, Entscheidungsfreiheit und ausreichende Versorgung sicherstellen
    PDF | 199 KB — Status: 10.05.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 20/1635, 20/1017 und 20/1736 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Sachverständige mehr­heitlich für Aufhebung von Paragraf 219a

Zeit: Mittwoch, 18. Mai 2022, 13 bis 15 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Die von der Bundesregierung geplante Abschaffung der Strafbarkeit von Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ist von der Mehrheit der Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am Mittwoch, 18. Mai 2022, unterstützt worden. Für die Gießener Ärztin Kristina Hänel, die die seit Jahren anhaltende und zum Teil heftig geführte Debatte durch ihre Verurteilung wegen Werbung für den Schwangerschaftsabbruch ins Rollen gebracht hatte, gibt es wie für die anderen  Befürworterinnen in der Anhörung keinen guten Grund, Frauen, die von ungewollter Schwangerschaft betroffen sind, Informationen vorzuenthalten. Der abzuschaffende Paragraf 219a des Strafgesetzbuches sei eine der Ursachen für die immer schlechter werdenden Versorgungslage beim Schwangerschaftsabbruch, erklärte die Ärztin. Gegen ihre Verurteilung und gegen den Paragrafen 219a hat Hänel Verfassungsbeschwerde eingereicht. 

In der vom stellvertretenden Ausschussvorsitzenden Dr. Thorsten Lieb (FDP) geleiteten ersten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses in der 20. Wahlperiode ging es vor allem um den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (Paragraf 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes und zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch“ (20/1635). Dieser war am Freitag, 13. Mai 2022, erstmals im Plenum beraten worden. Die Abgeordneten hatten darüber hinaus den von der CDU/CSU-Fraktion vorgelegten Antrag mit dem Titel „Interessen der Frauen stärken, Schutz des ungeborenen Kindes beibehalten“ (20/1017) und den Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Paragraf 219a StGB aufheben – Selbstbestimmung, Entscheidungsfreiheit und ausreichende Versorgung sicherstellen“ (20/1736) beraten. Die Anträge standen auch auf der Tagesordnung der Anhörung.

pro familia begrüßt „überfälligen Schritt“

Auch die Bundesvorsitzende des Bundesverbands pro familia, Monika Börding,  begrüßte die geplante Streichung von 219a aus dem Strafgesetzbuch. Dieser Schritt sei überfällig, denn der Paragraf verletze die Informationsrechte von Ratsuchenden und Ärztinnen und Ärzten. Künftig könnten sich ungewollt Schwangere niedrigschwellig im Netz darüber informieren, wo es in ihrer Nähe eine Praxis oder eine Klinik gibt, die Schwangerschaftsabbrüche durchführt. Ärztinnen und Ärzte sowie Kliniken könnten nach der Streichung nicht mehr von Gegnerinnen und Gegnern der sexuellen und reproduktiven Selbstbestimmung wegen der Bereitstellung solcher Informationen angezeigt werden. Die Streichung sei ein guter erster Schritt, reiche jedoch nicht aus, betonte Börding in ihrer Stellungnahme.

Dies sieht auch der Deutsche Juristinnenbund (djb) so. Dr. Leonie Steinl, Vorsitzende der Kommission Strafrecht, erklärte, für eine vollständige Gewährleistung reproduktiver Selbstbestimmung und reproduktiver Gesundheit seien weitere Maßnahmen erforderlich. Insbesondere müsse der Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen verbessert werden. Die Abschaffung des Paragrafen 219a beseitige die Verletzung der Berufsfreiheit der informierenden Ärztinnen und Ärzte. Die Rehabilitierung der auf Grundlage von 219a verurteilten Personen setze hierfür ebenfalls ein wichtiges Zeichen.

Besserer Zugang zum Schwangerschaftsabbruch gefordert 

Dem stimmte Valentina Chiofalo vom Netzwerk Doctors for choice Germany zu. Wie Steinl gab sie zu Protokoll, dass die geplante Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) nicht weit genug gehe. Im Hinblick auf die immer schlechter werdende Versorgungslage werde deutlich, erklärte die Juristin, dass der Zugang zum Schwangerschaftsabbruch weiter abgesichert werden muss. Die jetzigen Defizite seien dabei auf die andauernde Kriminalisierung, Stigmatisierung und Tabuisierung des Schwangerschaftsabbruchs zurückzuführen.

Aus Sicht der Frauenärztin Prof. Dr. Angela Köninger trifft die von mehreren Sachverständigen geschilderte schlechte Lage nicht zu. Die Klinikdirektorin und Inhaberin des Lehrstuhls  für Frauenheilkunde und Geburtshilfe der Universität Regensburg sprach sich in ihrer schriftlichen Stellungnahme für eine sachliche und auf dem Boden der realen Tatsachen geführte Diskussion, fern von „theoretischen Angstkulissen“, aus. Aus ihrer Sicht seien die in der aktuellen Debatte um den Gesetzentwurf  postulierten Missstände in der Information und Versorgung von Frauen im Schwangerschaftskonflikt in der Realität nicht präsent. Zudem stelle 219a nicht den Grund dar, warum Ärztinnen und Ärzte keine Abbrüche anbieten. Grund hierfür sei in fast allen Fällen deren Berufung auf ihr eigenes Selbstbestimmungsrecht.

Diskussion ohne „theoretische Angstkulissen“

Dr. Natascha Sasserath-Alberti vom Kommissariat der Deutschen Bischöfe erklärte, dass das Werbeverbot entgegen der Auffassung der Bundesregierung ein wichtiger Bestandteil des gut austarierten Schutzkonzepts des Strafgesetzbuchs und des Schwangerenkonfliktgesetzes für das ungeborene Leben sei. Die Expertin betonte, dass der Staat eine verfassungsrechtlich gebotene Schutzpflicht für das ungeborene Leben habe. 219a sollte aus diesem Grunde erhalten werden und allenfalls im Hinblick auf berechtigte Informationsbedarfe der Frauen Anpassungen erfahren. Um sicherzustellen, dass Frauen die notwendigen, fachlich fundierten und qualitätsgesicherten Informationen erhalten, die sie als Grundlage für ihre Entscheidung benötigen, sei die von der Bundesregierung geplante Streichung weder geeignet noch erforderlich.

Der 1990 in Leipzig gegründete Verein  „Kooperative Arbeit Leben Ehrfürchtig Bewahren“ (Kaleb) sprach sich ebenfalls für die Beibehaltung von Paragraf 219a aus. Geschäftsführer Albrecht Weißbach erklärte, der Bundestag solle nicht nur 219a als Teil des staatlichen Schutzes für die Würde des Menschen betrachten, sondern darüber hinaus Maßnahmen ergreifen, die eine falsche Einordnung von Abtreibungen als „normale“ medizinische Heilbehandlungen verhindern. Die Bundesregierung solle die Lücken beim Schutz von Ungeborenen und ihren Müttern schließen, statt bestehende Schutzvorschriften zu beseitigen.

Pro und Contra aus dem Strafrecht

Die eingeladenen Strafrechts-Sachverständigen vertraten unterschiedliche Meinungen. Prof. Dr. Elisa Marie Hoven von der Universität Leipzig erklärte, die Reform des 219a habe die grundlegenden Bedenken gegen das strafrechtliche Verbot nicht beseitigen können. Nach derzeit geltendem Recht würden weiterhin Handlungen unter Strafe gestellt, die keinen Unrechtsgehalt aufwiesen. Die Bestrafung von neutralen Informationen über die Art und Weise von Schwangerschaftsabbrüchen sei verfassungsrechtlich bedenklich. Zudem sei die fortgeltende Bestrafung der sachlichen Information über nicht verbotene berufliche Handlungen für den Schutz des ungeborenen Lebens weder geeignet noch erforderlich. Das Beharren der CDU/CSU-Fraktion auf der Strafnorm von 219a entspreche nicht mehr der heutigen Lebenswirklichkeit. Der Paragraf habe seine Legitimation mit der Entscheidung für die strafrechtliche Zulässigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen verloren.

Dagegen ist für Prof. Dr. Michael Kubiciel von der Universität Augsburg die Streichung des Paragrafen verfassungsrechtlich nicht notwendig, sondern im Gegenteil problematisch. Das Ziel des Regierungsentwurfes, mehr sachliche Informationen zu den Methoden von Schwangerschaftsabbrüchen zu ermöglichen, lasse sich zielgenauer mit einer Änderung des Paragrafen erreichen. Zudem eröffne die Abschaffung Spielräume für „meinungshaltige“ Darstellungen bis hin zur Publikumswerbung. Dies widerspreche der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, der Gesetzgeber müsse dem Eindruck entgegentreten, bei einem Schwangerschaftsabbruch handele es sich um einen „alltäglichen, also der Normalität entsprechenden Vorgang“. Unterschiedlich bewerteten Hoven und Kubiciel auch die geplante Aufhebung von rechtskräftigen Verurteilungen.

Wie vor ihr Hoven begrüßte es Prof. Dr. Anna Katharina Mangold, Europarechtlerin von der Europa-Universität Flensburg, wenn „verfassungswidrige Verurteilungen wegen Verstoßes gegen den verfassungswidrigen Paragrafen 219a StGB in seinen seit 1990 geltenden Fassungen aufgehoben werden“. Mangold betonte in ihrem Statement, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Schwangerschaftsabbruch das Werbeverbot an keiner Stelle erwähne, obgleich es im Übrigen alle einschlägigen Strafrechtsnormen gründlich überprüft habe. Es gebe keinen verfassungsrechtlich legitimen Zweck, der die Eingriffe in die Berufsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte einerseits, in die Informationsfreiheit der schwangeren Frauen andererseits zu rechtfertigen vermöchte.

Bei den Fragen der Abgeordneten ging es vor allem um die Sicherung der Versorgungslage beim Schwangerschaftsabbruch, die Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte, den Sinn einer möglichen Modifizierung des Paragrafen 219a, den Schutz des ungeborenen Lebens, die Rehabilitierung verurteilter Ärztinnen sowie die geplanten Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Neben der Streichung von Paragraf 219a im Strafgesetzbuch (StGB) sollen laut Gesetzentwurf Urteile, die aufgrund dieser Norm erlassen worden sind, aufgehoben werden. Zudem sollen Regelungen im Heilmittelwerbegesetz so angepasst werden, dass sowohl medizinisch indizierte als auch medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche erfasst werden. Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass Ärztinnen und Ärzte nach der aktuellen Rechtslage mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssten, „wenn sie sachliche Informationen über Ablauf und Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich (etwa auf ihrer Homepage) bereitstellen oder in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts Paragraf 11 Absatz 3 StGB) darüber berichten“. Auch eine Reform der Norm im Jahr 2019 habe daran nichts geändert, wie die Bundesregierung mit Verweis auf die Verurteilung Hänels schreibt. Durch die Einschränkungen für Ärztinnen und Ärzte werde betroffenen Frauen „zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff und zum anderen das Auffinden einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes erschwert“.

Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Schwangerschaftsabbruch betont die Bundesregierung in der Begründung, dass die geplante Streichung des Paragrafen 219a StGB mit „der grundgesetzlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben vereinbar“ sei. Die Aufhebung stehe zudem im Einklang mit dem sogenannten Beratungskonzept.

Änderungen am Heilmittelwerbegesetz

Der Entwurf sieht zum anderen Änderungen am Heilmittelwerbegesetz (HWG) vor, um zum einen der Gefahr zu begegnen, dass nach der Aufhebung des Paragrafen „unsachliche oder gar anpreisende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche betrieben wird“. Dessen in Paragraf 1 geregelter Anwendungsbereich soll demnach auch auf „Schwangerschaftsabbrüche ohne Krankheitsbezug“ erweitert werden. Durch eine Anpassung in Paragraf 12 Absatz 2 HWG soll zum anderen das bisher geltende Verbot für Publikumswerbung für medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben werden. Damit solle künftig „die Möglichkeit der Information über medizinisch indizierte und medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der allgemeinen Vorgaben des HWG“ bestehen. Damit sei insbesondere irreführende Werbung verboten.

Weiter ist laut Entwurf eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vorgesehen. Mit dieser Änderung sollen strafgerichtliche Urteile auf Grundlage von Paragraf 219a StGB in den Fassungen seit dem 16. Juni 1993 beziehungsweise auf Grundlage von Paragraf 219b StGB in der Fassung von 1. Oktober 1997 bis 15. Juni 1993 aufgehoben werden. Die den Urteilen zugrundeliegenden Verfahren sollen zudem gesetzlich eingestellt werden.

Antrag der Unionsfraktion

Die Union lehnt die von der Bundesregierung geplante Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche ab. Stattdessen soll der Paragraf 219a so modifiziert werden, dass Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen „auf ihrer Internetseite wertungsfreie Angaben zu den von ihnen angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches machen können“, heißt es in dem Antrag der Fraktion . Weitere Forderungen beziehen sich unter anderem auf die Kostenübernahme für ärztlich verordnete Verhütungsmittel.

Aus Sicht der Fraktion ist die grundsätzliche Beibehaltung des Paragrafen „zum Schutz des ungeborenen Lebens geboten“. Der Paragraf sei ein „wichtiger Bestandteil“ des vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schutzkonzeptes. Die Norm solle „vor allem einer Kommerzialisierung und gesellschaftlichen Normalisierung des Schwangerschaftsabbruchs entgegenwirken“, argumentiert die Fraktion.

Nach Auffassung der Union besteht mit Blick auf mögliche Rechtsunsicherheiten für Ärztinnen und Ärzte kein Handlungsbedarf. Die Rechtslage sei „unmissverständlich und einfach einzuhalten“. Ärztinnen und Ärzte könnten öffentlichen auf die Tatsache hinweisen, „dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und sich auf die Liste der Bundesärztekammer setzen lassen sowie Beratungsstellen über ihr Angebot informieren“. Es habe im Jahr 2020 „nur eine rechtskräftige Verurteilung ... und ein Ermittlungsverfahren“ gegeben, führt die Fraktion an. Die berufsrechtlichen Regelungen und die Änderung im Heilmittelwerbegesetz reicht nach Auffassung der Union nicht aus.

Linke unterstützt Aufhebung

Die Fraktion Die Linke unterstützt die von der Bundesregierung geplante Aufhebung des  Werbeverbotes für Schwangerschaftsabbrüche. Darüber hinaus fordert die Fraktion in ihrem Antrag, „die vollständige Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen auf Wunsch der schwangeren Person durch Streichung des Paragrafen 218 StGB“. Die bisherige Beratungspflicht soll ferner durch ein Recht auf Beratung ersetzt werden, der „Beratungszwang“ nach Paragraf 218a Absatz 4 und Paragraf 219 StGB soll abgeschafft werden. „Reproduktive Gerechtigkeit“ will die Fraktion zum Regierungsziel erklärt wissen.

Wie die Fraktion zur Begründung ausführt, hätten das über 150 Jahre geltende grundsätzliche Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen in Paragraf 218 sowie die fast ein Jahrhundert andauernde Wirkung des Regelungsinhalts des Paragrafen 219a „tiefe Spuren in der Versorgungslage für Schwangere, die einen Abbruch wünschen, hinterlassen“. Daher seien weitere Maßnahmen von Nöten, „um körperliche und sexuelle Selbstbestimmung, Entscheidungsfreiheit und ausreichende Versorgung mit Schwangerschaftsabbrüchen tatsächlich sicherzustellen“, schreibt die Fraktion.  So müsse es  ein flächendeckendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs geben. „Wenn nötig, ist dies durch weitere Regelungen, die Kliniken in öffentlicher Hand verpflichten, die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zu ermöglichen, zu realisieren“, fordert die Fraktion. Ferner verlangt sie, dass die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche durch die gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden sollten. (mwo/hau/scr/18.05.2022)

Dokumente

  • 20/1017 - Antrag: Interessen der Frauen stärken, Schutz des ungeborenen Kindes beibehalten
    PDF | 251 KB — Status: 15.03.2022
  • 20/1635 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes und zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
    PDF | 295 KB — Status: 02.05.2022
  • 20/1736 - Antrag: § 219a des Strafgesetzbuches streichen - Selbstbestimmung, Entscheidungsfreiheit und ausreichende Versorgung sicherstellen
    PDF | 199 KB — Status: 10.05.2022

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 15. Sitzung - 18. Mai 2022, 14.00 Uhr - öffentliche Anhörung
  • Änderungsmitteilung zur 15. Sitzung - 18. Mai 2022, 13.00 Uhr - öffentliche Anhörung
  • 2. Änderungsmitteilung zur 15. Sitzung - Ausstrahlung am 19. Mai 2022, 15:00 Uhr

Protokolle

  • Wortprotokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme pro familia e.V.
  • Stellungnahme Doctors for choice Germany e.V.
  • Stellungnahme Kristina Hänel
  • Stellungnahme Prof. Dr. Elisa Marie Hoven
  • Stellungnahme Univ.-Prof. Dr. med Angela Köninger
  • Stellungnahme Prof. Dr. Anna Katharina Mangold, LL.M. (Cambridge)
  • Stellungnahme Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel
  • Stellungnahme Kommissariat der Deutschen Bischöfe
  • Stellungnahme Deutscher Juristinnenbund e.V.
  • Stellungnahme Kaleb e.V.

Weitere Informationen

  • Rechtsausschuss

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche gestrichen

Ärzte können künftig über Möglichkeiten zum Abbruch einer Schwangerschaft ausführlich informieren, ohne mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen zu müssen. Der Bundestag hat am Freitag, 24. Juni 2022, mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Linksfraktion die Streichung des sogenannten Werbeverbotes für Schwangerschaftsabbrüche im Strafgesetzbuch (219a StGB) gebilligt. Die Fraktionen von CDU/CSU und AfD votierten dagegen. Dem Gesetzentwurf (20/1635; 20/1980; 20/2137 Nr. 8) zufolge wird Paragraf 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft) ersatzlos gestrichen. Urteile, die aufgrund dieser Norm erlassen worden sind, sollen aufgehoben werden.

Zudem werden in den Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) sowohl medizinisch indizierte als auch medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche erfasst. Vorgesehen ist außerdem eine Ergänzung im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG). In Paragraf 13a wird ein Absatz 3 ergänzt. Demnach soll es „Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen und Ärzten“ gestattet sein, „sachlich und berufsbezogen über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, der unter den Voraussetzungen des Paragrafen 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden soll, zu informieren“. Der Abstimmung lag eine Empfehlung des Rechtsausschusses (20/2404) zugrunde. 

Keine Mehrheit für Oppositionsanträge

Zurückgewiesen wurden hingegen mehrere Anträge der drei Oppositionsfraktionen. Mit der Mehrheit von SPD, Grünen, FDP und Linke lehnte der Bundestag einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion mit dem Titel „Interessen der Frauen stärken, Schutz des ungeborenen Kindes beibehalten“ (20/1017) ab. Dafür hatten die Antragsteller gestimmt, die AfD hatte sich enthalten. Gegen den Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Paragraf 219a StGB aufheben – Selbstbestimmung, Entscheidungsfreiheit und ausreichende Versorgung sicherstellen“ (20/1736) votierten SPD, Grüne, FDP, CDU/CSU und AfD.

Mit der breiten Mehrheit der übrigen Fraktionen wurden außerdem zwei Anträge der AfD-Fraktion mit den Titeln „Paragraf 219a StGB erhalten und Schutzauftrag des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein beleben“ (20/1505) und „Staatliche Schutzpflicht des ungeborenen Lebens – Keine Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch nach Paragraf 219a des Strafgesetzbuches“ (20/1866) abgelehnt. Auch diesen Abstimmungen lag eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (20/2404) zugrunde .

Justizminister: Zeit für mehr Informationsfreiheit

In der sehr kontroversen und emotionalen Schlussdebatte hob Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann (FDP) die gesellschaftliche Bedeutung der Reform hervor. In der digitalen Moderne informierten sich betroffene Frauen aus naheliegenden Gründen zuerst im Internet, dort könne aber auch jeder Troll oder Verschwörungstheoretiker alle möglichen Informationen verbreiten. Dass ausgerechnet hochqualifizierten Ärzten bislang untersagt werde, sachliche Informationen für die ungewollt schwangeren Frauen bereitzustellen, sei absurd, aus der Zeit gefallen und ungerecht, daher werde diese Praxis nun beendet.

Buschmann betonte, es sei „höchste Zeit“ für das Gesetzgebungsverfahren, denn jede weitere Verurteilung von Ärzten wäre eine zu viel. Kritikern der Neuregelung wolle er die Sorgen nehmen. Der Schutz des ungeborenen Lebens werde durch die Reform nicht berührt. Er versprach zudem: „Es wird keine kommerzialisierende und banalisierende Werbung geben.“ Der FDP-Abgeordnete fügte hinzu: „Es ist Zeit für mehr Vertrauen in Ärzte, und es ist Zeit für mehr Informationsfreiheit.“

SPD: Wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit

Auch zahlreiche Redner von Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und SPD äußerten sich erleichtert über die gesetzliche Änderung. Dirk Wiese (SPD) sagte, die Abschaffung des Paragrafen 219a sei ein wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit und einem verbesserten Zugang von Frauen zu Beratung und Informationen. Damit folge die Koalition einer breiten Mehrheit in der Bevölkerung. Verbote führten nur dazu, dass es Frauen schwer gemacht werde, eine Entscheidung zu treffen. Damit müsse Schluss sein.

Wiese erinnerte daran, dass der Strafrechtsparagraf 219 schon sehr lange bestehe und ebenso lange über Sinn und Unsinn der Regelung gestritten werde. Im Nachteil seien dabei vor allem mittellose Frauen gewesen. Er hielt Kritikern der Neuregelung vor, gesellschaftspolitisch vor 100 Jahren stehen geblieben zu sein. Es müsse nun endlich ein neues Kapital aufgeschlagen werden. Es gehe darum, nicht gegen, sondern mit Frauen leidenschaftlich, kontrovers und respektvoll zu diskutieren. Respekt gebühre auch den Ärzten, die sich dafür eingesetzt hätten, Frauen den Zugang zu Informationen zu ermöglichen.

Familienministerin: Ende der Kriminalisierung von Ärzten

Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Bündnis 90/Die Grünen) sprach von einem großartigen Tag für Ärzte und Frauen. Sie denke an die vielen Frauen, die über Jahrzehnte unter den Folgen des Paragrafen gelitten hätten, weil sie keinen Zugang zu wichtigen Informationen bekommen konnten. Frauen hätten ein Recht auf ärztliche Auskunft, wie sie eine ungewollte Schwangerschaft beenden könnten. Ungewollt Schwangere suchten Rat, Ärzte wollten aufklären, über Methoden, Risiken und mögliche Komplikationen. Paus rügte, der Paragraf 219a habe ein zutiefst menschliches Ereignis unmenschlich sanktioniert und bestraft.

Der Strafrechtsparagraf habe eine gute Beratung und Versorgung der betroffenen Frauen verhindert, damit werde nun Schluss gemacht. Mit der Abschaffung des Paragrafen 219a ende zugleich die jahrzehntelange Kriminalisierung und Stigmatisierung der Ärzte. Sie könnten künftig aufklären, wie sie es für geboten hielten. Paus forderte zugleich eine Debatte über den Abtreibungsparagrafen 218 StGB. Die Bundesregierung wolle dazu eine Kommission einsetzen. Sie plädierte dafür, den Abbruch auch zum Gegenstand im Medizinstudium zu machen.

AfD: Es gibt kein Informationsdefizit

Die AfD sieht in der Neuregelung den Schutz des ungeborenen Lebens infrage gestellt. Thomas Seitz (AfD) mutmaßte, es gehe nur vordergründig um das Werbeverbot. Tatsächlich solle das Verbot der Abtreibung infrage gestellt werden. Die Koalition plane offenbar eine grundsätzliche Straflosigkeit für Abtreibungen. Seitz rügte: „Ohne Not zerstört die Koalition einen für viele Menschen ohnehin nur schwer erträglichen Kompromiss.“ Er erinnerte daran, dass pro Jahr und 100.000 Schwangerschaftsabbrüche gemeldet würden. Angesichts dieser Zahl müsse die Frage gestellt werden, wie das Lebensschutzkonzept verbessert werden könne und nicht, wie man es zerschlägt.

Rechtssicherheit, Informations- oder Beratungsdefizite oder eine eingeschränkte Versorgung seien nur ein Vorwand, sagte Seitz. Experten hätten bestätigt, dass es gar kein Informationsdefizit gebe. Es gebe auch keinen verfassungsrechtlichen Handlungsbedarf. Denkbar wäre, den Anwendungsbereich des Paragrafen einzuschränken, dann müsste die Vorschrift nicht gleich aufgelöst werden. Er warnte: „Das auf das Leben gerichtete Beratungskonzept wird durch den Wegfall des Werbeverbots  unterminiert.“ Zur sexuellen Selbstbestimmung gehöre im Übrigen auch, dass Frauen eigenverantwortlich dafür sorgen müssen, nicht schwanger zu werden, wenn sie dies nicht wollten. Seitz sagte: „Niemals hat Deutschland eine Willkommenskultur für ungeborene Kinder dringender gebraucht als unter dieser Regierung.“

Union: An bisheriger Regelung festhalten

Heftige Kritik an der Neuregelung kam auch von Rednern der Unionsfraktion. Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU/CSU) monierte, die Koalition ändere das Gesetz ohne wissenschaftlich fundierte Grundlage. Eine objektive Eile könne sie auch nicht erkennen. Offenbar gehe es der Koalition eher um ein Erfolgserlebnis. Jeder könne die schwierige Lage der betroffenen Frauen nachempfinden, zu berücksichtigen sei aber auch das Lebensrecht des Kindes. Daher sollte an der bisherigen Regelung festgehalten werden.

Die CDU/CSU-Abgeordnete betonte, es gehe nicht nur um sachliche Informationen auf der Homepage der Ärzte. Mit der Streichung des Paragrafen 219a werde eine „proaktive Werbung“ im Internet und womöglich in Zeitschriften ermöglicht. Dies könnte den Eindruck erwecken, der Abbruch sei eine normale Behandlung. Es treffe auch nicht zu, dass es ein Defizit an Informationen gebe. Im Internet stünden ausreichend Informationen bereit. Ihrer Ansicht nach sollten Frauen dazu ermutigt werden, sich für das Kind zu entscheiden.

FDP: Frauen mit Informationsbedürfnis nicht allein lassen

Katrin Helling-Plahr (FDP) sagte, sie habe in ihrem eigenen Umfeld die Notsituation betroffener Frauen erlebt. Sie betonte, keine Frau mache sich die Entscheidung für eine Abtreibung leicht. Die Aufgabe der Politik bestehe darin, Frauen, Partner und Familien in solchen schwierigen Situationen zu unterstützen. Sie fügte hinzu: „Das bedeutet keine Abkehr vom Lebensschutzkonzept des Bundesverfassungsgerichts.“

Frauen dürften aber mit ihrem großen Informationsbedürfnis nicht alleingelassen werden, mahnte Helling-Plahr. „Es besteht also gleichsam ein Informationsgebot.“ Da erscheine es doch geradezu aus der Zeit gefallen, ein mit Strafe bedrohtes Informationsverbot zu haben, das ausgerechnet Ärzte betreffe, die besonders befähigt seien, über medizinische Sachverhalte zu informieren. Sie versicherte, es gehe ausschließlich um sachliche Information. Schutzlücken entstünden nicht.

Linke fordert Abschaffung von Paragraf 2018

Aus Sicht der Linksfraktion kann die gesetzliche Neuregelung nur ein erster Schritt sein auf dem Weg zu einer noch liberaleren Regelung. Heidi Reichinnek (Die Linke) wertete den Paragrafen 219a als Mittel zur Entmündigung von Frauen. Dessen Streichung sei ein hart erkämpfter und überfälliger Schritt, aber nur ein erster Schritt. Ein weiteres Problem sei Paragraf 218 StGB, wonach Abbrüche grundsätzlich strafbar seien. „Das ist ein Skandal.“ Sie forderte: „Die Kriminalisierung von Schwangeren und Ärzten muss endlich aufhören.“

Nach dem Paragrafen 219a müsse auch der Paragraf 218 abgeschafft werden. Sie erinnerte daran, dass es in der DDR bereits eine deutlich liberalere Lösung gegeben habe und auch in anderen EU-Ländern die Rechte der Frauen gestärkt würden. In Deutschland müssten Frauen hingegen bisher um Informationen kämpfen, es gebe eine Zwangsberatung und eine Wartezeit bis zum Eingriff, der auch noch viel Geld koste. Reichinnek argumentierte, Abbrüche werde es immer geben, die Frage sei, wie sicher sind. Sie sagte: „Die gesellschaftliche Stigmatisierung, die durch die Strafbarkeit verfestigt wird, muss endlich gebrochen werden.“

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Ärztinnen und Ärzte sollen in Zukunft die Möglichkeit erhalten, auf ihrer Website sachlich darüber zu informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und welche Methoden sie dafür anwenden. Bisher müssen sie mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen, wenn sie solche Informationen öffentlich im Netz bereitstellen. Die strengen Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes stellen laut Bundesregierung auch künftig sicher, dass es keine anstößige Werbung im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen gibt.

Außerdem sollen Ärztinnen und Ärzte, die bereits auf Grundlage von Paragraf 219a StGB verurteilt wurden, rehabilitiert werden. Durch eine neue Regelung im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch werden alle strafgerichtlichen Urteile wegen Paragraf 219a StGB, die nach dem 3. Oktober 1990 ergangen sind, aufgehoben und die laufenden Verfahren eingestellt.

Änderungen im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss beschloss auf Antrag der Koalition am Mittwoch, 22. Juni 2022, Änderungen an dem Gesetzentwurf. Vorgesehen ist neben einer redaktionellen Änderung nunmehr auch eine Ergänzung im Schwangerschaftskonfliktgesetz. In Paragraf 13a soll ein neuer Absatz 3 ergänzt werden. Nach diesem soll es „Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen und Ärzten“ gestattet sein, „sachlich und berufsbezogen über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, der unter den Voraussetzungen des Paragrafen 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden soll, zu informieren“.

Zudem soll durch eine weitere Änderung – ohne direkten Bezug zum Werbeverbot – das „Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen“ angepasst werden. Die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen auf Entschädigung soll um fünf Jahre bis zum 21. Juli 2027 verlängert werden.

Abgelehnter Antrag der Union

Die Unionsfraktion lehnt die von der Bundesregierung geplante Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in Paragraf 219a Strafgesetzbuch (StGB) ab. Stattdessen soll der Paragraf so modifiziert werden, dass Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen „auf ihrer Internetseite wertungsfreie Angaben zu den von ihnen angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches machen können“, heißt es im Antrag der Fraktion. Weitere Forderungen beziehen sich unter anderem auf die Kostenübernahme für ärztlich verordnete Verhütungsmittel.

Aus Sicht der Fraktion ist die grundsätzliche Beibehaltung des Paragrafen „zum Schutz des ungeborenen Lebens geboten“. Der Paragraf sei ein „wichtiger Bestandteil“ des vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schutzkonzeptes. Die Norm solle „vor allem einer Kommerzialisierung und gesellschaftlichen Normalisierung des Schwangerschaftsabbruchs entgegenwirken“, argumentiert die Fraktion. Nach Auffassung der Union besteht mit Blick auf mögliche Rechtsunsicherheiten für Ärztinnen und Ärzte kein Handlungsbedarf. Die Rechtslage sei „unmissverständlich und einfach einzuhalten“. Ärztinnen und Ärzte könnten öffentlich auf die Tatsache hinweisen, „dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und sich auf die Liste der Bundesärztekammer setzen lassen sowie Beratungsstellen über ihr Angebot informieren“. Es habe im Jahr 2020 „nur eine rechtskräftige Verurteilung und ein Ermittlungsverfahren“ gegeben, führt die Fraktion an.

Abgelehnter Antrag der Linken

Die Fraktion Die Linke wiederum unterstützt die Aufhebung des Werbeverbotes für Schwangerschaftsabbrüche. Darüber hinaus fordert die Fraktion, „die vollständige Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen auf Wunsch der schwangeren Person durch Streichung des Paragrafen 218 StGB“. Die bisherige Beratungspflicht soll ferner durch ein Recht auf Beratung ersetzt werden, der „Beratungszwang“ nach Paragraf 218a Absatz 4 und Paragraf 219 StGB abgeschafft werden. „Reproduktive Gerechtigkeit“ will die Fraktion zum Regierungsziel erklärt wissen.

Wie die Fraktion zur Begründung ausführt, hätten „das über 150 Jahre geltende grundsätzliche Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen in Paragraf 218 StGB sowie die fast ein Jahrhundert andauernde Wirkung des Regelungsinhalts des Paragrafen 219a StGB [...] tiefe Spuren in der Versorgungslage für Schwangere, die einen Abbruch wünschen, hinterlassen“. Daher seien weitere Maßnahmen von Nöten, „um körperliche und sexuelle Selbstbestimmung, Entscheidungsfreiheit und ausreichende Versorgung mit Schwangerschaftsabbrüchen tatsächlich sicherzustellen“, schreibt die Fraktion.

Erster abgelehnter Antrag der AfD

Die AfD-Fraktion lehnt die Streichung des Werbeverbotes für Schwangerschaftsabbrüche in Paragraf 219a des Strafgesetzbuches ab. Die Streichung des Paragrafen würde dem „verfassungsrechtlichen Auftrag, 'den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben'“ diametral widersprechen, schreibt die Fraktion in ihrem ersten Antrag (20/1505) unter Zitierung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts. „Der rechtliche Schutzanspruch des ungeborenen Lebens wird negiert, wenn Schwangerschaftsabbrüche ohne Rücksicht auf das eigenständige Lebensrecht ungeborener Kinder beworben oder als vermeintlich normale medizinische Dienstleistung banalisiert oder wenn über sie scheinbar neutral 'informiert' wird“, heißt es weiter.

Die AfD-Fraktion fordert zudem, die in der vergangenen Wahlperiode vorgenommene Änderung an dem Paragrafen zu evaluieren. Zu klären sei, „inwiefern die 2020 erfolgten Änderungen des Paragrafen 219a dem verfassungsrechtlichen Auftrag gerecht werden, den 'Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben'. Dies gilt insbesondere im Blick auf die seitdem möglichen 'Veröffentlichungen' in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern“, schreibt die Fraktion. 

Zweiter abgelehnter Antrag der AfD

In ihrer zweiten Vorlage (20/1866) argumentieren die Abgeordneten unter anderem, dass die Aufhebung des Paragrafen 219a die bisherige Konzeption der Beratungspraxis konterkarieren würde. Durch die Streichung würde nicht dem Schutz des ungeborenen Lebens oberste Priorität eingeräumt, „sondern ausschließlich einem Recht der Frau auf 'reproduktive Selbstbestimmung'“.

Der Verfassungsauftrag zum Schutz des ungeborenen Lebens werde auf diese Weise versagt, heißt es in dem Antrag, in dem die Fraktion auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu Schwangerschaftsabbrüchen verweist. Nach den von den Karlsruher Richtern aufgestellten Grundsätzen sei die Strafvorschrift des Paragrafen 219a „zwingender Bestandteil des Konzeptes für Schutz des ungeborenen Lebens“, heißt es weiter. (pk/scr/hau/24.06.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Bärbel Bas

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© Bärbel Bas / Photothek Media Lab

Bas, Bärbel

Bundestagspräsidentin

Dr. Marco Buschmann

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Elisabeth Winkelmeier-Becker

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Winkelmeier-Becker, Elisabeth

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Dirk Wiese

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Thomas Seitz

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Seitz, Thomas

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Lisa Paus

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Paus, Lisa

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Heidi Reichinnek

Heidi Reichinnek

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Reichinnek, Heidi

Die Linke

Katrin Helling-Plahr

Katrin Helling-Plahr

© Katrin Helling-Plahr

Helling-Plahr, Katrin

FDP

Susanne Hierl

Susanne Hierl

© Susanne Hierl/Christian Kaufmann

Hierl, Susanne

CDU/CSU

Sonja Eichwede

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Eichwede, Sonja

SPD

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Beatrix von Storch

© Vadim Derksen

Storch, Beatrix von

AfD

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© Ulle Schauws/ Simon Erath

Schauws, Ulle

Bündnis 90/Die Grünen

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Nicole Bauer

© Nicole Bauer/Michael Hackl

Bauer, Nicole

FDP

Dorothee Bär

Dorothee Bär

© CSU Landesleitung / Christian Kaufmann

Bär, Dorothee

CDU/CSU

Carmen Wegge

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© Carmen Wegge/ Photothek Media Lab

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Carolin Bachmann

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© Carolin Bachmann /Schnauss

Bachmann, Carolin

AfD

Carmen Wegge

Carmen Wegge

© Carmen Wegge/ Photothek Media Lab

Wegge, Carmen

SPD

Canan Bayram

Canan Bayram

© Canan Bayram/ Anna Fiolka

Bayram, Canan

Bündnis 90/Die Grünen

Josephine Ortleb

Josephine Ortleb

© Josephine Ortleb/SPD-Bundestagsfraktion

Ortleb, Josephine

SPD

Tina Rudolph

Tina Rudolph

© Tina Rudolph/ Maximilian König

Rudolph, Tina

SPD

Bärbel Bas

Bärbel Bas

© Bärbel Bas / Photothek Media Lab

Bas, Bärbel

Bundestagspräsidentin

Dokumente

  • 20/1017 - Antrag: Interessen der Frauen stärken, Schutz des ungeborenen Kindes beibehalten
    PDF | 251 KB — Status: 15.03.2022
  • 20/1505 - Antrag: § 219a StGB erhalten und Schutzauftrag des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein beleben
    PDF | 207 KB — Status: 26.04.2022
  • 20/1635 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes und zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
    PDF | 295 KB — Status: 02.05.2022
  • 20/1736 - Antrag: § 219a des Strafgesetzbuches streichen - Selbstbestimmung, Entscheidungsfreiheit und ausreichende Versorgung sicherstellen
    PDF | 199 KB — Status: 10.05.2022
  • 20/1866 - Antrag: Staatliche Schutzpflicht des ungeborenen Lebens - Keine Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a des Strafgesetzbuches
    PDF | 205 KB — Status: 18.05.2022
  • 20/1980 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes und zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch - Drucksache 20/1635 - Stellungnahme des Bundesrates
    PDF | 120 KB — Status: 25.05.2022
  • 20/2137 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 7. April bis 25. Mai 2022)
    PDF | 193 KB — Status: 03.06.2022
  • 20/2404 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/12635, 20/1980, 20/2137 Nr. 8 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes und zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/1017 - Interessen der Frauen stärken, Schutz des ungeborenen Kindes beibehalten c) zu dem Antrag der Abgeordneten Beatrix von Storch, Carolin Bachmann, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/1505 - § 219a StGB erhalten und Schutzauftrag des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein beleben d) zu dem Antrag der Abgeordneten Thomas Seitz, Corinna Miazga, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/1866 - Staatliche Schutzpflicht des ungeborenen Leben - Keine Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a des Strafgesetzbuches e) zu dem Antrag der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Ali Al-Dailami, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/1736 - § 219a des Strafgesetzbuches streichen - Selbstbestimmung, Entscheidungsfreiheit und ausreichende Versorgung sicherstellen
    PDF | 290 KB — Status: 22.06.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Gesetzentwurf 20/1635, 20/1980(Beschlussempfehlung 20/2404 Buchstabe a: Gesetzentwurf in der Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Gesetzentwurf 20/1635, 20/1980 angenommen
  • Beschlussempfehlung 20/2404 Buchstabe b (Antrag 20/1017 ablehnen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 20/2404 Buchstabe c (Antrag 20/1505 ablehnen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 20/2404 Buchstabe d (Antrag 20/1866 ablehnen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 20/2404 Buchstabe e (Antrag 20/1736 ablehnen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Weitere Informationen

  • Gebärdensprachvideo

Herausgeber

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw19-de-schwangerschaftsabbruch-219a-891910

Stand: 15.06.2025