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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Wohnen

Wiederherstellung des Vor­kaufs­rechts in Mileu­schutz­gebieten

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am Donnerstag, 17. Februar 2022, erstmals über einen Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke zur Wiederherstellung des Vorkaufsrechts in Mileuschutzgebieten (Neues Vorkaufsrecht-Gesetz, 20/679) beraten. Die Vorlage wurde im Anschluss der halbstündigen Aussprache an den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur federführenden Beratung überwiesen.

Gesetzentwurf der Linken

Das Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten soll aus Sicht der Linksfraktion wiederhergestellt werden, um die Verdrängung der Bewohner zu verhindern. Damit die Gemeinden zu ihrer bisherigen Vorkaufsrechtspraxis zurückkehren können, soll Paragraf 26 Nummer 4 des Baugesetzbuchs geändert werden, um deutlich zu machen, dass es in den Erhaltungsgebieten auf zukünftige Nutzungen des Grundstücks ankommt.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 9. November 2021 entschieden, dass das Baugesetzbuch die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auch in sozialen Erhaltungsgebieten ausschließe, wenn das Grundstück gegenwärtig entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt werde, schreiben die Abgeordneten. Einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Ansicht, wonach in sozialen Erhaltungsgebieten – entsprechend der dort verfolgten städtebaulichen Zielrichtung, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung vor gegenwärtigen wie künftigen Veränderungen zu schützen – auch und vor allem zu erwartende zukünftige Entwicklungen des betreffenden Grundstücks in den Blick zu nehmen seien, habe sich das Gericht damit nicht angeschlossen.

Diese Entscheidung entziehe der bisher in Berlin, Hamburg, München oder auch andernorts gängigen Vorkaufsrechtspraxis die Grundlage und führe im Ergebnis dazu, dass das Vorkaufsrecht in den Erhaltungsgebieten, vor allem in den sozialen Erhaltungsgebieten, kaum noch angewendet werden könne.

„Gängige behördliche Praxis ermöglichen“

Die Auswirkung auf die Haushalte sei abhängig von der Anzahl der ausgeübten Vorkaufsrechte, argumentieren die Abgeordneten. Zudem sei entscheidend, ob das Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde oder gemäß Baugesetzbuch zugunsten eines Dritten ausgeübt werde. Im letzteren Fall könnten – je nach Beschlusslage in den Bundesländern – Eigenkapitalzuführungen zugunsten der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften oder Fördermittel zugunsten von Wohnungsbaugenossenschaften anfallen. Nach dem Baugesetzbuch sei vorrangig zu prüfen, ob eine Abwendungsvereinbarung in Betracht kommt, die mit ihrem Inhalt die Ziele des Erhaltungsrechts sichert und bei Abschluss das Vorkaufsrecht entfallen lässt. In diesem Fall würde der öffentliche Haushalt – mit Ausnahme von Personalkosten – nicht mit weiteren Ausgaben belastet.

Die personellen Kapazitäten in vielen Städten seien bereits hergestellt. Für deren Arbeit fehle derzeit die Rechtsgrundlage. Durch das Gesetz würde lediglich die gängige behördliche Praxis von vor dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 9. November2021 wieder ermöglicht. Für die aktive Nutzung des Rechts auf Vorkäufe beziehungsweise das Aushandeln von Abwendungsvereinbarungen werde zusätzliches Personal benötigt mit entsprechenden Personalkosten. (nki/17.02.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Caren Lay

Caren Lay

© Caren Lay/ Frank Grätz

Lay, Caren

Die Linke

Isabel Cademartori

Isabel Cademartori

© Photothek Media Lab

Cademartori, Isabel

SPD

Enak Ferlemann

Enak Ferlemann

© Tobias Koch

Ferlemann, Enak

CDU/CSU

Canan Bayram

Canan Bayram

© Canan Bayram/ Anna Fiolka

Bayram, Canan

Bündnis 90/Die Grünen

Carolin Bachmann

Carolin Bachmann

© Carolin Bachmann /Schnauss

Bachmann, Carolin

AfD

Daniel Föst

Daniel Föst

© Daniel Föst / James Zabel

Föst, Daniel

FDP

Brian Nickholz

Brian Nickholz

© SPD/Maximilian König

Nickholz, Brian

SPD

Jan-Marco Luczak

Jan-Marco Luczak

© Jan-Marco Luczak/ Tobias Koch

Luczak, Dr. Jan-Marco

CDU/CSU

Hanna Steinmüller

Hanna Steinmüller

© Hanna Steinmüller/ Julia Bornkessel

Steinmüller, Hanna

Bündnis 90/Die Grünen

Franziska Mascheck

Franziska Mascheck

© Franziska Mascheck/ Marc Mascheck

Mascheck, Franziska

SPD

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/679 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Wiederherstellung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten (Neues Vorkaufsrecht-Gesetz - VorkG)
    PDF | 281 KB — Status: 15.02.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 20/679 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Stadtentwicklung

Kommunales Vorkaufs­recht soll wieder er­möglicht werden

Zeit: Montag, 9. Mai 2022, 14.30 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Der von der Fraktion Die Linke vorgelegte Gesetzentwurf (20/679) zur Wiederherstellung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten (Neues Vorkaufsrecht-Gesetz) ist am Montag, 9. Mai 2022, in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen unter Vorsitz von Sandra Weeser (FDP) überwiegend auf Zustimmung bei Experten gestoßen. Allerdings bewerteten die Sachverständigen die VorLAGE als nicht weitreichend genug, um die Wohnbevölkerung in angespannten Wohnlagen vor Verdrängung zu schützen und die Mieten bezahlbar zu halten. Die Kritiker des Gesetzentwurfs bemängelten den Entwurf als zu vage formuliert und warnten unter anderem vor neuen Rechtsunsicherheiten.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte das kommunale Vorkaufsrecht für Mietwohnungen in angespannten Wohngebieten im November 2021 praktisch gestoppt. Um die gängige behördliche Praxis wieder zu ermöglichen, schlägt die Linksfraktion vor, Paragraf 26 Nummer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) so zu ändern, dass es in den Erhaltungsgebieten auf zukünftige Nutzungen des Grundstücks ankommt.

Bedeutung des Vorkaufsrecht für Kommunen

„Dieses Instrument ist uns wichtig“, betonte Hilmar von Lojewski von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände. Der vom Gericht beanstandete Passus im BauGB müsse „repariert“ werden, um die Anwendung des Vorkaufsrechts durch die Kommunen schnell wieder zu ermöglichen. Um Rechtsunsicherheiten bei der Umsetzung zu vermeiden, empfahl er jedoch, auch § 27 BauGB zu ändern, in dem geregelt wird, wann der Käufer oder die Käuferin einer Immobilie das Vorkaufsrecht der Kommune abwenden kann. Es müsse sichergestellt werden, dass das Vorkaufsrecht nur dann abgewendet werden könne, wenn der Erwerber sich verpflichtet, die von der Gemeinde festgelegten Erhaltungsziele einzuhalten, sagte von Lojewski.

Für eine derartige Harmonisierung beider Paragrafen plädierte auch Dr. Andreas Hentschel von der Hamburger Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen. Prof. Dr. Martin Kment von der Universität Augsburg empfahl außerdem, Paragraf 172 zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) mit in den Blick zu nehmen, um ein „in sich kohärentes System zu schaffen“. So werde den Gemeinden ermöglicht, mit den neuen Eigentümern milieuschützende Abwendungserklärungen zu vereinbaren.

Forderung nach Rechtssicherheit und Praxistauglichkeit

Die Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes, Dr. Melanie Weber-Moritz, sagte, ohne eine Reform sei das wichtige Instrument des Vorkaufsrechts „nutzlos und ausgehöhlt“. Um die Anwendung „rechtssicher und praxistauglich“ zu machen, schlug sie vor, eine Regelung in das Gesetz aufzunehmen, wonach eine widersprechende künftige Nutzung insbesondere bei einem hohen Kaufpreis anzunehmen sei sowie dann, wenn der Eigentümer sich weigert, eine Erhaltungserklärung abzugeben. Eine Alternative wäre es, grundsätzlich ein Vorkaufsrecht festzulegen. Dieses sollte nur abgewendet werden können, wenn der Käufer oder die Käuferin sich zur Einhaltung der Milieuschutzziele verpflichtet.

Die Berliner Anne-Kathrin Krug berichtete im Ausschuss über ihre Erfahrungen als Mieterin eines Neuköllner Wohnhauses, das verkauft werden soll. Um alteingesessene Mieter wie sie vor Verdrängung zu schützen, müsse die Bundesregierung schnellstmöglich die bisherige Vorkaufspraxis wieder ermöglichen, forderte sie. Der Gesetzentwurf der Linksfraktion sei zwar „spartanisch“, doch bevor ein in sich kohärentes System entwickelt werde, sei es „jetzt wichtig zu handeln“. Darüber hinaus betonte Krug die Notwendigkeit, die Selbstbestimmung von Mietern zu stärken und mehr Transparenz über den Verkaufsprozess und Abwendungsvereinbarungen herzustellen.

Kritik an Rechtsunsicherheit und uneinheitlicher Anwendungspraxis

Einhellig gegen den Gesetzentwurf sprachen sich die Vertreter der Immobilienverbände sowie der Rechtsanwalt Dr. Mathias Hellriegel aus. Ihrer Ansicht nach bleiben die Maßstäbe für die Beurteilung der künftigen Nutzungsabsichten unklar. In der Folge drohten Rechtsunsicherheiten und eine uneinheitliche Anwendungspraxis. Um die bezweckte Verschärfung des Erhaltungsrechts durchzusetzen, müssten die erhaltungsrechtlichen Vorschriften selbst geändert werden, sagte Hellriegel.

Der Präsident des Bundesverbandes Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V., Dirk Salewski, urteilte, die Mieter würden bereits durch andere Regelungen, etwa die Erhaltungssatzungen und das Mietrecht, geschützt. Außerdem sei das kommunale Vorkaufsrecht „ein sehr teures Instrument“. Allein in Berlin seien dafür mehr als 500 Millionen Euro aufgewendet worden. „Dieses Geld hätte es besser zielgerichtet etwa in den Neubau von Sozialwohnungen investiert.“

Behinderung oder Verhinderung von Neuinvestitionen

Oliver Wittke vom Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) warnte, eine Ausweitung der Vorkaufsrechte behindere oder verhindere schlimmstenfalls Neuinvestitionen. Um das Ziel zu erreichen, in dieser Legislaturperiode 400.000 Wohnungen neu zu bauen, gelte es, „alles zu unterlassen, was zur Verunsicherung von Investoren führt“. Zudem erlaubten es bereits die bestehenden Rechtsinstrumente des Städtebaurechts, Fehlentwicklungen einen Riegel vorzuschieben. Wittke und Hellriegel kritisierten zudem den Ausschluss bestimmter Sanierungsmaßnahmen, wie der energetischen Sanierung oder den Einbau eines Aufzugs, in einigen Abwendungserklärungen. Die energetische Sanierung diene dem Klimaschutz, sagte Hellriegel, ein Fahrstuhl der Barrierefreiheit. „So entwickelt man keine zukunftsfesten Wohnbestände“, urteilte Wittke.

Das Bundesbauministerium von Klara Geywitz (SPD) hat als Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einen eigenen Gesetzentwurf zur Stärkung des kommunalen Vorkaufsrechts angekündigt, der es Gemeinden erlauben soll, in bestimmten Gegenden mit angespannter Lage auf dem Wohnungsmarkt, anstelle von privaten Investoren Häuser zu kaufen.

Gesetzentwurf der Linken

Das Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten soll aus Sicht der Linksfraktion wiederhergestellt werden, um die Verdrängung der Bewohner zu verhindern. Damit die Gemeinden zu ihrer bisherigen Vorkaufsrechtspraxis zurückkehren können, soll Paragraf 26 Nummer 4 des Baugesetzbuchs geändert werden, um deutlich zu machen, dass es in den Erhaltungsgebieten auf zukünftige Nutzungen des Grundstücks ankommt.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 9. November 2021 entschieden, dass das Baugesetzbuch die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auch in sozialen Erhaltungsgebieten ausschließe, wenn das Grundstück gegenwärtig entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt werde, schreiben die Abgeordneten. Einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Ansicht, wonach in sozialen Erhaltungsgebieten – entsprechend der dort verfolgten städtebaulichen Zielrichtung, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung vor gegenwärtigen wie künftigen Veränderungen zu schützen – auch und vor allem zu erwartende zukünftige Entwicklungen des betreffenden Grundstücks in den Blick zu nehmen seien, habe sich das Gericht damit nicht angeschlossen.

Diese Entscheidung entziehe der bisher in Berlin, Hamburg, München oder auch andernorts gängigen Vorkaufsrechtspraxis die Grundlage und führe im Ergebnis dazu, dass das Vorkaufsrecht in den Erhaltungsgebieten, vor allem in den sozialen Erhaltungsgebieten, kaum noch angewendet werden könne.

„Gängige behördliche Praxis ermöglichen“

Die Auswirkung auf die Haushalte sei abhängig von der Anzahl der ausgeübten Vorkaufsrechte, argumentieren die Abgeordneten. Zudem sei entscheidend, ob das Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde oder gemäß Baugesetzbuch zugunsten eines Dritten ausgeübt werde. Im letzteren Fall könnten – je nach Beschlusslage in den Bundesländern – Eigenkapitalzuführungen zugunsten der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften oder Fördermittel zugunsten von Wohnungsbaugenossenschaften anfallen. Nach dem Baugesetzbuch sei vorrangig zu prüfen, ob eine Abwendungsvereinbarung in Betracht kommt, die mit ihrem Inhalt die Ziele des Erhaltungsrechts sichert und bei Abschluss das Vorkaufsrecht entfallen lässt. In diesem Fall würde der öffentliche Haushalt – mit Ausnahme von Personalkosten – nicht mit weiteren Ausgaben belastet.

Die personellen Kapazitäten in vielen Städten seien bereits hergestellt. Für deren Arbeit fehle derzeit die Rechtsgrundlage. Durch das Gesetz würde lediglich die gängige behördliche Praxis von vor dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 9. November2021 wieder ermöglicht. Für die aktive Nutzung des Rechts auf Vorkäufe beziehungsweise das Aushandeln von Abwendungsvereinbarungen werde zusätzliches Personal benötigt mit entsprechenden Personalkosten. (joh/nki/09.05.2022)

Dokumente

  • 20/679 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Wiederherstellung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten (Neues Vorkaufsrecht-Gesetz - VorkG)
    PDF | 281 KB — Status: 15.02.2022

Tagesordnung

  • 10. Sitzung am Montag, 9. Mai 2022, 14:30 Uhr - öffentliche Anhörung -

Protokolle

  • Wortprotokoll der 10. Sitzung

Sachverständigenliste

  • 10. Sitzung, 9. Mai 2022 - Sachverständigenliste -

Stellungnahmen

  • A-Drs. 20(24)25-A, Stellungnahme Anne-Kathrin Krug (Mieterin)
  • Stellungnahme Prof. Dr. M. Kment, LL.M. Universität Augsburg A-Drs. 20(24)25-B
  • Stellungnahme Dirk Salewski, Vorstandsmitglied, Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V., A-Drs. 20(24)25-D
  • Stellungnahme Dr. A. Hentschel, Regierungsrat, Integrierte Stadtteilentwicklung, Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung, Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, A-Drs. 20(24)25-C
  • Stellungnahme Oliver Wittke, ZIA Deutschland, A-Drs. 20(24)25-E
  • Stellungnahme RA Dr. Mathias Hellriegel LL.M, A-Drs. 20(24)25-F
  • Stellungnahme Dr. Melanie Weber-Moritz, Mieterbund e.V., A-Drs. 20(24)25-G
  • Stellungnahme Hilmar von Lojewski, Leiter Dez. für Stadtentwicklung - A-Drs. 20(24)25-H

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Stadtentwicklung

Keine Mehrheit für Ini­tiativen zum kommunalen Vorkaufs­recht

Der Bundestag hat am Donnerstag, 23. Juni 2022, die Forderung der Fraktion Die Linke nach der Wiederherstellung des kommunalen Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten, zurückgewiesen.  Mit der Mehrheit aller übrigen Fraktionen lehnten die Abgeordneten sowohl einen Gesetzentwurf „zur Wiederherstellung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten“ (Neues Vorkaufsrecht-Gesetz) (20/679) als auch einen Antrag mit dem Titel „Kommunales Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten sofort wiederherstellen“ (20/236) ab. Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hatte zu beiden Initiativen Beschlussempfehlungen abgegeben (20/2393). 

Ebenfalls mit den Stimmen des übrigen Hauses abgelehnt wurde ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Mehr Wohnungsmarkt wagen – Keine Ausweitung der Vorkaufspraxis in Milieuschutzgebieten“ (20/2362).

Gesetzentwurf der Linksfraktion

Damit die Gemeinden zu ihrer bisherigen Vorkaufsrechtspraxis zurückkehren können, sollte eine Änderung von Paragraf 26 Nummer 4 des Baugesetzbuchs erfolgen, die deutlich machte, dass es in den Erhaltungsgebieten auf zukünftige Nutzungen des Grundstücks ankommt, hieß es in dem Gesetzentwurf der Linksfraktion. Daher wurde vorgeschlagen, Paragraf 26 des Baugesetzbuchs zu ändern.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 9. November 2021 entschieden, dass das Baugesetzbuch die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auch in sozialen Erhaltungsgebieten ausschließe, wenn das Grundstück gegenwärtig entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt werde, schrieben die Abgeordneten. Einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Ansicht, wonach in sozialen Erhaltungsgebieten - entsprechend der dort verfolgten städtebaulichen Zielrichtung, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung vor gegenwärtigen wie künftigen Veränderungen zu schützen - auch und vor allem zu erwartende zukünftige Entwicklungen des betreffenden Grundstücks in den Blick zu nehmen seien, habe sich das Gericht damit nicht angeschlossen. Diese Entscheidung entziehe der bisher in Berlin, Hamburg, München oder auch andernorts gängigen Vorkaufsrechtspraxis die Grundlage und führe im Ergebnis dazu, dass das Vorkaufsrecht in den Erhaltungsgebieten, vor allem in den sozialen Erhaltungsgebieten kaum noch Anwendung finden könne.

Durch das Gesetz würde lediglich die gängige behördliche Praxis von vor dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 9. November 2021 wieder ermöglicht, hieß es in dem Entwurf. Für die aktive Nutzung des Rechts auf Vorkäufe beziehungsweise das Aushandeln von Abwendungsvereinbarungen werde zusätzliches Personal benötigt mit entsprechenden Personalkosten.

Antrag der Linksfraktion

Das kommunale Vorkaufsrecht sei für viele Kommunen ein wichtiges Mittel, um Mieterinnen und Mieter vor Verdrängung zu schützen, den Mietenanstieg zu stoppen und den sozialen Zusammenhalt in den Städten zu erhalten, hieß es in dem Antrag der Linken. Insbesondere gelte dies für Milieuschutzgebiete, „in denen der Verdrängungsdruck nachweislich besonders hoch ist“. Als Folge eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom November 2021 sei aber das kommunalen Vorkaufsrecht nicht mehr in Fällen der Annahme „erhaltungswidriger Nutzungsabsichten“ anwendbar, sondern lediglich bei vorliegenden baulichen Mängeln oder Missständen. Dies mache die bisherige Praxis der Kommunen zur Anwendung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten nahezu unmöglich.

Die Bundesregierung sollte nach Ansicht der Fraktion daher einen Gesetzentwurf für ein rechtssicher anwendbares gemeindliches Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten vorlegen, verlangte die Linksfraktion. Dieser müsse auch die Anwendung des Vorkaufsrechts bei zukünftig zu erwartender erhaltungswidriger Nutzungsabsicht ermöglichen. „Damit das Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten als wichtiges kommunales Instrument gegen Verdrängung erhalten bleibt und schnellstmöglich wieder Anwendung finden kann, ist eine sofortige rechtssichere Neufassung des Vorkaufsrechts notwendig“, hieß es in dem Antrag.

Antrag der AfD

Die AfD forderte die Bundesregierung in ihrem Antrag auf, die „Vorkaufspraxis in Milieuschutzgebieten“ keiner Ausweitung zu unterziehen. Sie stützte sich dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021, „wonach das Vorkaufsrecht nicht auf zukünftige Verhältnisse abzielt, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung“. 

Außerdem forderten die Abgeordneten, den Fokus des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen „stärker als bisher“ auf Mittel- und Kleinstädte und den ländlichen Raum auszurichten. Diesen gelte es zu entlasten. Der Zuzug in die Ballungsräume müsse zudem eingedämmt werden, hieß es in dem Antrag. (nki/hau/ste/23.06.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Claudia Tausend

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Enak Ferlemann

Enak Ferlemann

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Die Linke

Bernhard Daldrup

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© Bernhard Daldrup/ Elias Domsch

Daldrup, Bernhard

SPD

Michael Hannes Kießling

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© DBT/ Stella von Saldern

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Föst, Daniel

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Kaweh Mansoori

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SPD

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/236 - Antrag: Kommunales Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten sofort wiederherstellen
    PDF | 172 KB — Status: 09.12.2021
  • 20/679 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Wiederherstellung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten (Neues Vorkaufsrecht-Gesetz - VorkG)
    PDF | 281 KB — Status: 15.02.2022
  • 20/2362 - Antrag: Mehr Wohnungsmarkt wagen - Keine Ausweitung der Vorkaufspraxis in Milieuschutzgebieten
    PDF | 192 KB — Status: 21.06.2022
  • 20/2393 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Gesine Lötzsch, Clara Bünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/679 - Entwurf eines Gesetzes zur Wiederherstellung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten (Neues Vorkaufsrecht-Gesetz - VorkG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Gesine Lötzsch, Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/236 - Kommunales Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten sofort wiederherstellen
    PDF | 224 KB — Status: 22.06.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Gesetzentwurf 20/679 (Beschlussempfehlung 20/2393 Buchstabe a: Gesetzentwurf ablehnen) abgelehnt
  • Beschlussempfehlung 20/2393 Buchstabe b (Antrag 20/236 ablehnen) angenommen
  • Antrag 20/2362 abgelehnt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

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Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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Stand: 18.06.2025