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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Recht

Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften

Aktiengesellschaften sollen nach den Vorstellungen der Koalitionsfraktionen zukünftig dauerhaft von der virtuellen Hauptversammlung als zusätzlicher Form der Versammlung Gebrauch machen können. Einen dahingehenden Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (20/1738) hat der Bundestag am Donnerstag, 12. Mai 2022, in erster Lesung beraten. Nach der Debatte wurde die Vorlage an den federführenden Rechtsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen.

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Die während der Corona-Pandemie temporär eingeführten virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen nach Willen der Koalition künftig dauerhaft möglich sein. Die Bundesregierung hatte einen wortgleichen Entwurf bereits im Bundesrat eingebracht (185 / 22). Die bisherige Sonderregelung war Teil des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ vom 27. März 2020. Sie endet zum 31. August 2022. Zur Begründung wird im Entwurf angeführt, dass das Format der virtuellen Hauptversammlung in der Praxis gut angenommen worden sei und sich „im Großen und Ganzen“ bewährt habe. Die temporäre Regelung ermögliche aber „aufgrund seines Charakters als pandemiebedingte Sonderregelung die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in dem gleichen Maße, wie dies im Rahmen einer Präsenz- oder hybriden Versammlung möglich ist“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Das will die Koalition mit der vorgelegten dauerhaften Regelung ändern.

Der Entwurf sieht im Wesentlichen Änderungen im Aktiengesetz vor. Dort sollen unter anderem die neuen Paragrafen 118a „Virtuelle Hauptversammlung“ sowie 130a „Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen“ eingefügt werden. Mit dem Paragraf 118a soll es Aktiengesellschaften nunmehr ermöglicht werden, Hauptversammlungen künftig als Präsenzveranstaltung, als hybride Versammlung oder als rein virtuelle Veranstaltung abzuhalten. Wie die Koalition in dem Entwurf anführt, soll der Entwurf eines „Virtuelle-Hauptversammlungen-Gesetzes“ der Tatsache Rechnung tragen, „dass die Kommunikation bei einer virtuellen Hauptversammlung teilweise anders verläuft als bei einer Präsenzversammlung“. So soll es den Aktionärinnen und Aktionären bei virtuellen Hauptversammlungen unter anderem ermöglicht werden, Stellungnahmen im Vorfeld der Hauptversammlung einzureichen. „Der Ablauf der Versammlung und die Rechtewahrnehmung der Aktionäre sollen sich in diesem Format dennoch möglichst nah an den Prozessen der Präsenzveranstaltung anlehnen. Den möglichen Risiken für die Emittenten wird durch Anpassungen des Anfechtungsrechts Rechnung getragen“, heißt es weiter. (scr/hau/12.05.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Yvonne Magwas

Yvonne Magwas

© Yvonne Magwas/Tobias Koch

Magwas, Yvonne

Bundestagsvizepräsidentin

Dr. Marco Buschmann

Dr. Marco Buschmann

© Dr. Marco Buschmann/ Julia Deptala

Buschmann, Dr. Marco

FDP

Martin Plum

Martin Plum

© Martin Plum/Gebhard Bücker Fotografie

Plum, Dr. Martin

CDU/CSU

Esra-Leon Limbacher

Esra-Leon Limbacher

© Esra Limbacher/Dutka/Werbewinzer

Limbacher, Esra

SPD

Fabian Jacobi

Fabian Jacobi

© Fabian Jacobi

Jacobi, Fabian

AfD

Dr. Till Steffen

Dr. Till Steffen

© Dr. Till Steffen/ Stefan Kaminski

Steffen, Dr. Till

Bündnis 90/Die Grünen

Volker Ullrich

Volker Ullrich

© Dr. Volker Ullrich/Tobias Koch

Ullrich, Dr. Volker

CDU/CSU

Yvonne Magwas

Yvonne Magwas

© Yvonne Magwas/Tobias Koch

Magwas, Yvonne

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/1738 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
    PDF | 626 KB — Status: 10.05.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Ulrich, Alexander (Die Linke)
  • Überweisung 20/1738 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Uneinigkeit über Gesetz­entwurf zur virtuellen Hauptversammlung

Zeit: Mittwoch, 22. Juni 2022, 11 bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Die Koalitionsfraktionen wollen die im Zuge der Pandemie eingeführte sogenannte virtuelle Hauptversammlung von Aktiengesellschaften dauerhaft etablieren. Ein entsprechender Gesetzentwurf (20/1738) wurde am Mittwoch, 22. Juni 2022, in einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss diskutiert. 

Die Meinungen der Sachverständigen gingen dabei auseinander: Während Anlegervereinigungen den Entwurf positiv bewerteten, sahen Wirtschaftsverbände Probleme auf börsennotierte Unternehmen zukommen. Anwälte und Rechtswissenschaftler betonten die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für virtuelle Hauptversammlungen, sahen bei der Vorlage aber Verbesserungsbedarf. In den anschließenden Fragerunden der von der Ausschussvorsitzenden Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU/CSU) geleiteten Anhörung standen die Themen Aktionärsrechte und Rechtssicherheit im Vordergrund.

Virtuelle Hauptversammlung soll dauerhaft werden

Wie es in dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP heißt, erhielten Aktiengesellschaften und verwandte Rechtsformen durch ein bis Ende August 2022 befristetes Gesetz zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie die Möglichkeit, ihre Hauptversammlungen als ausschließlich virtuell, also ohne physische Präsenz sämtlicher Aktionäre, abzuhalten. Das Format der virtuellen Hauptversammlung sei von der Praxis gut angenommen worden und habe sich im Großen und Ganzen bewährt.  Es solle nun eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung im Aktiengesetz erhalten. 

Dr. Stephan Semrau, Vorsitzender des Arbeitskreises Unternehmensrecht des Bundesverbands der Deutschen Industrie, begrüßte das Vorhaben einer dauerhaften Verankerung virtueller Hauptversammlungen im Aktiengesetz. Jedoch stellten die Regelungen des vorliegenden Entwurfs vor allem Gesellschaften mit einer großen Zahl von Aktionären vor erhebliche technische und rechtliche Herausforderungen. Es sei zu befürchten, dass die Möglichkeiten zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen nicht genutzt werden, denn die Gefahren für eine rechtssichere Durchführung seien zu hoch.

Unternehmen wünschen rechtssichereres Gesetz

Dr. Tobias Brouwer vom Verband der Chemischen Industrie erklärte, anders als der Referentenentwurf mit einem strafferen Regelungsansatz sehe der Gesetzentwurf einen weit darüber hinausgehende ungefilterte Übertragung der Aktionärsrechte aus der Welt der Präsenzversammlung in die Welt der Online-Versammlung vor. Virtuelle Hauptversammlungen würden dadurch insbesondere für börsennotierte Unternehmen unattraktiv gemacht. Daher sollten die Ansätze aus dem Referentenentwurf und aus dem Gesetzentwurf miteinander verbunden werden.

Für Prof. Dr. Jens Koch, Lehrstuhlinhaber an der Universität Bonn, ist es ein „großer Fortschritt“, dass nunmehr auch in Deutschland das Tor zur virtuellen Hauptversammlung aufgestoßen werden soll. Bei allen Vorzügen des Verfahrens bleibe aber zu fragen, ob den Aktionärsinteressen tatsächlich am besten Rechnung getragen wird und ob die Option der virtuellen Hauptversammlung in der Fassung des Gesetzentwurfs überhaupt Chancen hat, von der Praxis angenommen zu werden. Die Anfechtungsrisiken würden maximiert statt minimiert. Hier habe der Referentenentwurf Erleichterungen enthalten. 

Präsenzversammlung nicht länger zeitgemäß

Nach Ansicht von Prof. Dr. Dörte Poelzig, Gesellschaftsrechtlerin von der Universität Hamburg, bietet die Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen Vorteile für alle Beteiligten. Leider seien nicht alle Punkte des Referentenentwurfs übernommen worden, bemängelte auch Poelzig. So werde die Entzerrung des Versammlungstermins ausdrücklich aufgegeben, dafür solle die virtuelle Hauptversammlung der Präsenzversammlung weitgehend angenähert werden. Diese sei aber reformbedürftig. Die virtuelle Hauptversammlung sollte daher ein erster Schritt sein, dem eine umfassende Reform des Rechts der Hauptversammlung folge. 

Die Stuttgarter Rechtsanwältin Dr. Gabriele Roßkopf sieht die „guten Ansätze des Referentenentwurfs“ an wichtigen Stellen aufgegeben. Sollte der Gesetzentwurf in der vorliegenden Form umgesetzt werden, sei allerdings zu erwarten, dass Unternehmen höchstens in Ausnahmefällen die virtuelle Form der Hauptversammlung wählen werden, weil den wenigen erhalten gebliebenen Vorteilen des virtuellen Formats  erhebliche Nachteile, nämlich zusätzlicher Organisations- und Arbeitsaufwand sowie noch größere Rechtsunsicherheit, gegenüberstünden

Anleger halten Gesetzentwurf für geeignet

Marc Tüngler von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz betonte in seiner Stellungnahme, dass der Gesetzentwurf eine „echte Interaktion“ zwischen den Aktionären und der Unternehmensverwaltung ermögliche und zugleich für einen Ausgleich zwischen den Interessen der Unternehmen und der Aktionäre sorge. Das Format der Hauptversammlung dürfe nicht die Qualität der Anlegerrechte bestimmen, betonte Tüngler. Insgesamt stelle der Entwurf gerade im Gegensatz zum Referentenentwurf eine geeignete, angemessene und ausgewogene Lösung dar.

Der Vertreter das Bundesverbands Investment und Asset Management, Timm Spyra-Sachse, wies darauf hin, dass es für Aktionäre, also die Eigentümer von Aktiengesellschaften, bei dem Gesetzesvorhaben von entscheidender Bedeutung sei, dass ihnen die im Aktiengesetz verbrieften Aktionärsrechte in sämtlichen Hauptversammlungsformaten, sei es präsent, hybrid oder virtuell, entsprechend den eindeutigen Vorgaben des Koalitionsvertrags gleichermaßen zur Verfügung stehen. Der Charakter der Hauptversammlung als interaktive Dialogplattform zwischen Aktionären und ihren Unternehmen müsse im Sinne einer effektiven Aktionärskontrolle erhalten bleiben. Diesem Anspruch werde der Gesetzentwurf, anders als noch der Referentenentwurf, weitgehend gerecht. 

Genossenschaften wollen auch berücksichtigt werden

Auch Prof. Dr. Heribert Hirte von der Bürgerbewegung Finanzwende, die sich nach eigenen Angaben unabhängiges und überparteiliches Gegengewicht zur Finanzlobby versteht, sagte, der Gesetzentwurf sei besser als der Referentenentwurf. Die virtuelle Hauptversammlung dürfe nicht nur als effizientere Möglichkeit für die Durchführung der Hauptversammlung gesehen werden. Vielmehr sollte sie auch genutzt werden, um eine engere Bindung der Aktionäre an die Gesellschaft zu ermöglichen und auch den Austausch der Aktionäre untereinander zu fördern. 

Johanna Kühner von der Genossenschaftsinitiative „#GenoDigitalJetzt“ forderte, dass die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht nicht zu einem Wettbewerbsnachteil anderer Rechtsformen werden dürfe. Auch Genossenschaften müssten berücksichtigt werden. In Deutschland gebe es 22 Millionen Genossenschaftsmitglieder, doppelt so viele wie Aktionäre und Aktionärinnen. Auch für die Generalversammlungen der Genossenschaften würden rechtssichere Lösungen gebraucht.

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Die während der Corona-Pandemie temporär eingeführten virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen nach dem Willen der Koalition künftig dauerhaft möglich sein. Die Bundesregierung hatte einen wortgleichen Entwurf bereits im Bundesrat eingebracht (185 / 22). Die bisherige Sonderregelung war Teil des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ vom 27. März 2020. Sie endet zum 31. August 2022.

Zur Begründung wird im Entwurf angeführt, dass das Format der virtuellen Hauptversammlung in der Praxis gut angenommen worden sei und sich „im Großen und Ganzen“ bewährt habe. Die temporäre Regelung ermögliche aber „aufgrund seines Charakters als pandemiebedingte Sonderregelung die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in dem gleichen Maße, wie dies im Rahmen einer Präsenz- oder hybriden Versammlung möglich ist“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Das will die Koalition mit der vorgelegten dauerhaften Regelung ändern.

Änderungen im Aktiengesetz

Der Entwurf sieht im Wesentlichen Änderungen im Aktiengesetz vor. Dort sollen unter anderem die neuen Paragrafen 118a „Virtuelle Hauptversammlung“ sowie 130a „Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen“ eingefügt werden. Mit dem Paragraf 118a soll es Aktiengesellschaften nunmehr ermöglicht werden, Hauptversammlungen künftig als Präsenzveranstaltung, als hybride Versammlung oder als rein virtuelle Veranstaltung abzuhalten.

Wie die Koalition anführt, soll der Entwurf eines „Virtuelle-Hauptversammlungen-Gesetzes“ der Tatsache Rechnung tragen, „dass die Kommunikation bei einer virtuellen Hauptversammlung teilweise anders verläuft als bei einer Präsenzversammlung“. So soll es den Aktionärinnen und Aktionären bei virtuellen Hauptversammlungen unter anderem ermöglicht werden, Stellungnahmen im Vorfeld der Hauptversammlung einzureichen. „Der Ablauf der Versammlung und die Rechtewahrnehmung der Aktionäre sollen sich in diesem Format dennoch möglichst nah an den Prozessen der Präsenzveranstaltung anlehnen. Den möglichen Risiken für die Emittenten wird durch Anpassungen des Anfechtungsrechts Rechnung getragen“, heißt es weiter. (mwo/scr/hau/irs/22.06.2022)

Dokumente

  • 20/1738 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
    PDF | 626 KB — Status: 10.05.2022

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 18. Sitzung - 22. Juni 2022, 11.00 Uhr - öffentliche Anhörung

Protokolle

  • Wortprotokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme der Chemischen Industrie e.V.
  • Stellungnahme Bürgerbewegung Finanzwende e.V.
  • Stellungnahme Prof. Dr. Jens Koch
  • #GenoDigitalJetzt, Eine Initiative des Social Entrepreneurship Netzwerk Deutschland e.V.
  • Stellungnahme Prof. Dr. Dörte Poelzig, M.Jur. (Oxon)
  • Stellungnahme Dr. Gabriele Roßkopf, LL.M. (London)
  • Stellungnahme Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
  • Stellungnahme Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
  • Stellungnahme Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.

Weitere Informationen

  • Rechtsausschuss

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Virtuelle Hauptver­sammlungen künftig dauerhaft möglich

Der Bundestag hat am Donnerstag, 7. Juli 2022, einen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (20/1738) mit der breiten Mehrheit der Koalitionsfraktionen, der Union und der Linksfraktion angenommen. Demnach sollen die während der Corona-Pandemie temporär eingeführten virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften in Zukunft dauerhaft möglich sein. Ein wortgleicher Entwurf der Bundesregierung (20/2246) wurde mithin für erledigt erklärt. Zuvor hatte der Rechtsausschuss noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen (20/2653). Einen von der AfD-Fraktion eingebrachter Änderungsantrag (20/2663) wies das Parlament mit demselben Mehrheitsverhältnis zurück.

Beschlossener Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Das Gesetz sieht vor, dass die im Zuge der Pandemie eingeführte virtuelle Hauptversammlung von Aktiengesellschaften dauerhaft etabliert werden können. Die bisherige Sonderregelung war Teil des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ vom 27. März 2020. Sie endet zum 31. August 2022. Zur Begründung wird im Gesetz angeführt, dass das Format der virtuellen Hauptversammlung in der Praxis gut angenommen worden sei und sich „im Großen und Ganzen“ bewährt habe. Die temporäre Regelung ermögliche aber „aufgrund seines Charakters als pandemiebedingte Sonderregelung die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in dem gleichen Maße, wie dies im Rahmen einer Präsenz- oder hybriden Versammlung möglich ist“, heißt es in dem Gesetzentwurf. 

Das Gesetz sieht im Wesentlichen Änderungen im Aktiengesetz vor. Dort werden unter anderem die neuen Paragrafen 118a „Virtuelle Hauptversammlung“ sowie 130a „Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen“ eingefügt. Mit dem Paragraf 118a soll es Aktiengesellschaften nunmehr ermöglicht werden, Hauptversammlungen künftig als Präsenzveranstaltung, als hybride Versammlung oder als rein virtuelle Veranstaltung abzuhalten. Wie die Koalition in dem Entwurf anführt, soll der Entwurf eines „Virtuelle-Hauptversammlungen-Gesetzes“ der Tatsache Rechnung tragen, „dass die Kommunikation bei einer virtuellen Hauptversammlung teilweise anders verläuft als bei einer Präsenzversammlung“. So soll es den Aktionärinnen und Aktionären bei virtuellen Hauptversammlungen unter anderem ermöglicht werden, Stellungnahmen im Vorfeld der Hauptversammlung einzureichen. „Der Ablauf der Versammlung und die Rechtewahrnehmung der Aktionäre sollen sich in diesem Format dennoch möglichst nah an den Prozessen der Präsenzveranstaltung anlehnen. Den möglichen Risiken für die Emittenten wird durch Anpassungen des Anfechtungsrechts Rechnung getragen“, heißt es weiter.

Änderungen im Rechtsausschuss

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nahm der Ausschuss diverse Änderungen vor. Neben Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen künftig auch Generalversammlungen von Genossenschaften dauerhaft in virtueller Form möglich sein. Außer der genaueren Ausgestaltung der virtuellen Generalversammlung für Genossenschaften wurde unter anderem die bisher im Entwurf vorgesehene Möglichkeit gestrichen, in der Satzung die in einer virtuellen Hauptversammlung zu behandelnden Gegenstände zu beschränken. Damit werde „die Gleichwertigkeit des virtuellen Formats mit der Präsenzversammlung hervorgehoben“, heißt es zur Begründung.

Eine weitere Regelung bezieht sich beispielsweise auf die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Verbindung bei der Anmeldung von Redebeiträgen im virtuellen Format. Weitere kleinere, nicht direkt auf die Hauptversammlung bezogene Änderungen soll es etwa in der Insolvenzordnung geben. (scr/ste/irs/07.07.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Thorsten Lieb

Thorsten Lieb

© Dr. Thorsten Lieb/ Laurence Chaperon Photographie

Lieb, Dr. Thorsten

FDP

Stephan Mayer

Stephan Mayer

© DBT/Inga Haar

Mayer (Altötting), Stephan

CDU/CSU

Fabian Jacobi

Fabian Jacobi

© Fabian Jacobi

Jacobi, Fabian

AfD

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/1738 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
    PDF | 626 KB — Status: 10.05.2022
  • 20/2246 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
    PDF | 229 KB — Status: 15.06.2022
  • 20/2653 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/1738 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/2246 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
    PDF | 477 KB — Status: 06.07.2022
  • 20/2663 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksachen 20/1738, 20/2653 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
    PDF | 177 KB — Status: 06.07.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Mohamed Ali, Amira (Die Linke) Santos Firnhaber, Catarina dos (CDU/CSU) Steffen, Dr. Till (B90/Grüne), Limbacher, Esra (SPD)
  • Änderungsantrag 20/2663 abgelehnt
  • Gesetzentwurf 20/1738 (Beschlussempfehlung 20/2653 Buchstabe a: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 20/2653 Buchstabe b (20/2246 für erledigt erklären) angenommen

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Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw27-de-virtuelle-hauptversammlung-902468

Stand: 15.05.2025