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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Europäische Union

EU-weite Harmoni­sie­rung bei Durch­set­zung von Sanktionen

Die Europäische Kommission will eine EU-weite Harmonisierung der Systeme zur Durchsetzung von EU-Sanktionen und zur Verfolgung von Sanktionsverstößen schaffen. Ziel des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfes „zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich“ (20/3441), der am Donnerstag, 22. September 2022, in erster Lesung durch den Bundestag beraten wurde, ist es, den deutschen Vertreter im Rat der Europäischen Union zur Zustimmung zu ermächtigen. Der Gesetzentwurf wurde im Anschluss an die Debatte zur weiteren Beratung an den federführenden Europaausschuss überwiesen. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Insbesondere die Anwendung und Durchsetzung der als Reaktion auf den völkerrechtswidrigen Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine von der EU in mittlerweile sechs Paketen verhängten Sanktionen hätten offengelegt, dass die Notwendigkeit besteht, künftig eine effektivere Sanktionsdurchsetzung sicherzustellen, heißt es in dem Entwurf. Deutschland sei mit dem sogenannten Sanktionsdurchsetzungsgesetz I (Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen) bereits einen wichtigen Schritt in diese Richtung gegangen. Ein Sanktionsdurchsetzungsgesetz II werde derzeit vorbereitet.

Die mitgliedstaatlichen Systeme zur Durchsetzung von EU-Sanktionen und zur Verfolgung von Sanktionsverstößen würden jedoch mangels EU-weiter Harmonisierung teilweise erheblich voneinander abweichen, wird beklagt. In zwei EU-Mitgliedstaaten seien EU-Sanktionen nicht strafbewehrt, so dass dort Sanktionsverstöße lediglich mit Geldbußen verfolgt werden können. Die EU-Kommission habe überdies festgestellt, dass EU-weit die Zahl der Strafverfahren wegen Sanktionsverstößen sehr gering sei. Dies könne ein Hinweis darauf sein, dass der Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen zumindest in einigen Mitgliedstaaten unzureichende Priorität eingeräumt werde. (hau/22.09.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Sabine Grützmacher

Sabine Grützmacher

© Sabine Grützmacher/Ralf Joost

Grützmacher, Sabine

Bündnis 90/Die Grünen

Catarina dos Santos-Wintz

Catarina dos Santos-Wintz

© Catarina dos Santos-Wintz/ Laurence Chaperon

Santos-Wintz, Catarina dos

CDU/CSU

Axel Schäfer

Axel Schäfer

© SPD-Parteivorstand/ Benno Kraehahn

Schäfer (Bochum), Axel

SPD

Fabian Jacobi

Fabian Jacobi

© Fabian Jacobi

Jacobi, Fabian

AfD

Ann-Veruschka Jurisch

Ann-Veruschka Jurisch

© Ann-Veruschka Jurisch/Ulrike Sommer

Jurisch, Dr. Ann-Veruschka

FDP

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/3441 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich
    PDF | 293 KB — Status: 19.09.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Ulrich, Alexander (Die Linke), Mayer, Stephan (CDU/CSU), Fiedler, Sebastian (SPD)
  • Überweisung 20/3441 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Europäische Union

Sachverständige begrüßen effektivere Durchsetzung von EU-Sanktionen

Europaflaggen vor der Europäischen Kommission in Brüssel.

Die Harmonisierung zur Durchsetzung von EU-Sanktionen war Thema im Europaausschuss. (© picture alliance / Daniel Kalker | Daniel Kalker)

Zeit: Montag, 26. September 2022, 14.30 bis 16 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.300

Der Vorschlag der Europäischen Kommission, die Durchsetzung von EU-Sanktionen in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren und dafür in einem ersten Schritt die Liste der EU-Straftaten zu erweitern, ist am Montagnachmittag, 26. September 2022, in einer öffentlichen Anhörung des Europaausschusses auf breite Zustimmung bei Experten gestoßen. 

Deutschland würde einen wichtigen Beitrag zur effektiveren Durchsetzung von restriktiven Maßnahmen leisten, wenn die Bundesregierung einer entsprechenden Beschlussvorlage des Rates zustimme, betonte Prof. Dr. Frank Hoffmeister von der Freien Universität Brüssel. Er empfahl dem Bundestag wie die anderen drei Experten, das von der Bundesregierung vorgelegte Zustimmungsgesetz (20/3441) anzunehmen, das für die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union notwendig ist. Mit Ausnahme von AfD und Die Linke begrüßten auch die Fraktionen die geplante Harmonisierung.

Beschlussvorlage des Rates

Konkretes Ziel der Ratsvorlage ist es, die „Verletzung von EU-Sanktionen“ in die Liste der EU-Straftaten in Artikel 83 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufzunehmen.

In einem zweiten Schritt soll später im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens eine EU-Richtlinie mit Mindestvorschriften verabschiedet werden. So will die Kommission verhindern, dass Sanktionen nicht durchgesetzt oder umgangen werden können.

Unterschiedliche Definitionen

EU-weit gebe es große Schwierigkeiten, mit Sanktionen belegte Einzelpersonen und juristische Personen zur Rechenschaft zu ziehen, erläuterte Richard Sonnenschein von der Europäischen Kommission. Die Mitgliedstaaten würden sehr unterschiedlich definieren, was als Verstoß gegen restriktive Maßnahmen zu verstehen sei und welche Strafen in diesem Fall zu verhängt würden.

Personen, deren Vermögenswerte aufgrund von EU-Sanktionen eingefroren werden sollen, hätten daher in der Praxis oft weiterhin Zugang zu ihrem Geld. Er betonte, die rasche Annahme der Ratsvorlage würde es der Kommission ermöglichen, die Richtlinie bald auf den Weg zu bringen, um Straftaten und Strafrahmen konkret zu definieren.

Schwer und grenzüberschreitend

Frank Hoffmeister sprach mit Blick auf die nach der russischen Invasion in der Ukraine erlassenen restriktiven Maßnahmen der EU vom „richtigen Zeitpunkt“ für eine solche EU-weite Regelung. Sie könnte dafür sorgen, dass in allen Mitgliedstaaten vermehrt auf die Vermögenswerte von sanktionierten Personen zugegriffen werden könne. Strafrichter könnten dann aufgrund eines Strafurteils etwa auch die Einziehung von Vermögenswerten anordnen. 

Um die Liste der EU-Straftaten um den Punkt „Verletzung von EU-Sanktionen“ erweitern zu können, müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, stellten alle vier Experten klar: Die Straftaten müssen schwerer und grenzüberschreitender Natur sein. Diese Voraussetzungen sahen alle als erfüllt an.

Möglichkeit der Notbremse

So erklärte Prof. Dr. Christian Calliess von der Freien Universität Berlin, im EU-Straftatenkatalog seien bereits Fälle von besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension erfasst, etwa Organisierte Kriminalität, illegaler Waffenhandel und Geldwäsche. Sie würden eine gemeinsame Schnittmenge mit dem Kriminalitätsbereich der „Verletzung von EU-Sanktionen“ aufweisen. Seiner Ansicht nach hat die EU-Kommission, auf die sich die Ratsvorlage bezieht, außerdem empirisch dargelegt, dass eine Notwendigkeit zur Ergänzung von Artikel 83 Absatz 1 des AEUV besteht.

Wie Hoffmeister wies er die Abgeordneten auf die Möglichkeit der sogenannten Notbremse in Artikel 83 Absatz 3 AEUV hin. Der Bundestag könnte sie anwenden, sollte er bei der geplanten Richtlinie zu der Auffassung gelangen, Deutschland würde damit eine ungewollte Strafrechtsordnung aufgezwungen werden.

Europäisches Primär- und Sekundärrecht

Für Prof. Dr. Franz C. Mayer von der Universität Bielefeld liegt es „auf der Hand, dass mit dem Abbau von Grenzkontrollen im Zuge der Verwirklichung des Binnenmarktes auch Kriminalität grenzüberschreitende Dimensionen annimmt“. Daher seien sowohl Fragen des Strafverfahrensrechts wie auch des materiellen Strafrechts seit einiger Zeit Gegenstand des europäischen Primär- wie Sekundärrechts.

Von einem europäischen Strafgesetzbuch sei die Entwicklung aber noch weit entfernt. Artikel 83 Abs. 1 Abs. 3 AEUV sehe ausdrücklich die Möglichkeit vor, die mehr als 20 Jahre alte Aufzählung anzupassen.

Klare und rechtssichere Kooperation

Bei Sanktionsverstößen handle es sich in vielen Fällen um besonders schwere Kriminalität, urteilte Dr. Benjamin Vogel vom Max-Planck-Institut, der von „komplexen Firmengeflechten und internationalen Transaktionen“ sprach. „Das sind Phänomene, die wir klassisch auch aus der Geldwäsche kennen.“

Doch bisher sei deren Verfolgung und effektive Umsetzung an der Unbestimmtheit vieler Rechtsbegriffe gescheitert. „Die Mitgliedstaaten müssen klar und rechtssicher miteinander kooperieren können“, appellierte Vogel. (joh/26.09.2022)

Dokumente

  • 20/3441 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich
    PDF | 293 KB — Status: 19.09.2022

Tagesordnung

  • 18. Sitzung am Montag, dem 26. September 2022 14.30 bis 16.00 Uhr - öffentlich

Protokolle

  • Protokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Prof. Dr. Christian Calliess Freie Universität Berlin
  • Prof. Dr. Frank Hoffmeister Freie Universität Brüssel
  • Prof. Dr. Franz C. Mayer Universität Bielefeld
  • Dr. Benjamin Vogel Max-Planck-Institut

Weitere Informationen

  • Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Europäische Union

Weg frei für gleiche Durchsetzung von Sanktionen in allen EU-Staaten

Der Bundestag hat am Donnerstag, 29. September 2022, den Weg für eine „verbesserte“ Durchsetzung von EU-Sanktionen geebnet und den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich“ (20/3441) gebilligt.

Dem vom Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zuvor geänderten Entwurf (20/3741) stimmten die Fraktionen von SPD, CDU/CSU, FDP und Bündnis 90/Die Grünen in dritter Beratung zu. Die AfD und Die Linke stimmten gegen die Initiative. Zuvor wurde mittels Hammelsprung die Beschlussfähigkeit des Parlaments festgestellt. In zweiter Beratung stimmten 367 Abgeordnete dem Gesetz zu, 38 stimmten dagegen, fünf enthielten sich. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Hinter dem sperrigen Gesetzestitel verbirgt sich die Absicht der Bundesregierung, den deutschen Vertreter im Rat der Europäischen Union zu ermächtigen, einem Beschlussentwurf des Rates zur EU-weiten Harmonisierung der Systeme zur Durchsetzung von EU-Sanktionen und zur Verfolgung von Sanktionsverstößen zuzustimmen.

Die EU-Kommission hatte am 25. Mai 2022 einen entsprechenden Vorschlag über die Aufnahme des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union in die Kriminalitätsbereiche nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt. Ihr zufolge weichen die Systeme in den Mitgliedstaaten mangels EU-weiter Harmonisierung teilweise erheblich voneinander ab.

Geringe Zahl von Strafverfahren wegen Sanktionsverstößen

In zwei EU-Mitgliedstaaten seien EU-Sanktionen nicht strafbewehrt, sodass dort Sanktionsverstöße lediglich mit Geldbußen verfolgt werden könnten. Überdies sei die Zahl der Strafverfahren wegen Sanktionsverstößen EU-weit sehr gering. Dies könne ein Hinweis darauf sein, dass der Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen zumindest in einigen Mitgliedstaaten unzureichende Priorität eingeräumt werde.

Der Kommissionsvorschlag wurde im Rat der Europäischen Union unter französischer Präsidentschaft geprüft und als Beschlussentwurf des Rates bestätigt. 

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Mit der Annahme der Beschlussempfehlung zu dem Gesetzentwurf stimmte der Bundestag außerdem einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes zu, wonach Lehr-, Erziehungs- und Pflegepersonal in Schulen, Kitas oder Kinderheimen nach einer Infektion mit dem Coronavirus künftig ihre Arbeit wieder ohne negatives Testergebnis oder ärztliche Bescheinigung aufnehmen dürfen. (vom/ste/joh/29.09.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Michael Sacher

Michael Sacher

© Bündnis 90/ Die Grünen, Stefan Kaminski

Sacher, Michael

Bündnis 90/Die Grünen

Catarina dos Santos-Wintz

Catarina dos Santos-Wintz

© Catarina dos Santos-Wintz/ Laurence Chaperon

Santos-Wintz, Catarina dos

CDU/CSU

Fabian Funke

Fabian Funke

© Fabian Funke/Fionn Grosse

Funke, Fabian

SPD

Fabian Jacobi

Fabian Jacobi

© Fabian Jacobi

Jacobi, Fabian

AfD

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Thorsten Lieb

Thorsten Lieb

© Dr. Thorsten Lieb/ Laurence Chaperon Photographie

Lieb, Dr. Thorsten

FDP

Andrej Hunko

Andrej Hunko

© Christoph Giebeler

Hunko, Andrej

Die Linke

Sebastian Fiedler

Sebastian Fiedler

© Photothek Media Lab

Fiedler, Sebastian

SPD

Alexander Radwan

Alexander Radwan

© Alexander Radwan/ Nicole Schaller

Radwan, Alexander

CDU/CSU

Yvonne Magwas

Yvonne Magwas

© Yvonne Magwas/Tobias Koch

Magwas, Yvonne

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/3441 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich
    PDF | 293 KB — Status: 19.09.2022
  • 20/3741 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/3441 - Entwurf eines Gesetzes zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich
    PDF | 224 KB — Status: 28.09.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Feststellung Beschlussfähigkeit nach §45 GO
  • 19:07:34: Beginn Hammelsprung
  • 19:34:49: Ende Hammelsprung
  • Der Bundestag ist mit 410 Stimmen beschlussfähig.
  • Abstimmung zum Gesetzentwurf 20/3441 (Beschlussempfehlung 20/3741: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen)
  • Gesamt: 410 Ja: 367 Nein: 38
  • Gesetzentwurf 20/3441 angenommen
  • 19:39:19: Rüge der Äußerung des Kollegen Reichardt, Martin (AfD)

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw39-de-kriminalitaet-eu-911412

Stand: 19.06.2025