Parlament

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Ohne Debatte hat der Bundestag am Donnerstag, 20. Oktober 2022, über eine Reihe von Vorlagen abgestimmt: 

Fluglinien-Abkommen mit Hongkong: Der Bundestag hat einstimmig eine Änderungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Hongkong vom 8. August 2019 zum Fluglinienverkehr-Abkommen von 1995 ratifiziert. Dazu hatte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (20/3874) vorgelegt. Mit der Änderungsvereinbarung wird die Terminologie „Regierung von Hongkong“ in „Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China“ im Abkommen geändert. Zudem werden die Bestimmungen für die Erteilung, die Aussetzung, die Einschränkung und den Widerruf von Betriebsgenehmigungen zur Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht. Die Abstimmung erfolgte auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses (20/4346).

Finanzielle Zusagen an Bundesländer: Der Bundestag hat einen von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze (20/3446) angenommen. Die Abgeordneten haben der Vorlage in geänderter Fassung mit den Stimmen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke gegen die Stimmen der AfD zugestimmt. Die Bundesregierung will damit finanzielle Zusagen an die Bundesländer umsetzen und im Rahmen des Paktes für den Rechtsstaat den Ländern durch den Bund über eine Verringerung des Umsatzsteueranteils des Bundes im Jahr 2022 weitere 110 Millionen Euro zukommen lassen. 2019 waren den Ländern bereits 110 Millionen Euro zur Verfügung gestellt worden, um rund 2.000 Stellen für Richter und Staatsanwälte zu schaffen. Inzwischen seien 2715,85 Stellen besetzt worden. Weitere 350 Millionen Euro werden über eine Verringerung des Bundesanteils an der Umsatzsteuer den Ländern im Rahmen des Pakts für öffentlichen Gesundheitsdienst zur Verfügung gestellt. Die vereinbarten Voraussetzungen seien durch die Länder geschaffen worden. Änderungen im Rahmen dieses Gesetzes betreffen außerdem flüchtlingsbezogene Kosten der Länder sowie eine Teilkompensation der Mindereinnahmen der Länder durch den Kinderbonus im Steuerentlastungsgesetz 2022. Änderungen erfolgen auch im Rahmen der sogenannten Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen. Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme unter anderem um zügige Anschlussregelungen für die kommenden Jahre. In einer Gegenäußerung zu einer Stellungnahme des Bundesrates (20/3711, 20/3785 Nr. 3) hat die Bundesregierung zudem die Bitte des Bundesrates, baldmöglichst in Beratungen über eine Anschlussregelung zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder und Kommunen zu treten, zur Kenntnis genommen. Zugleich verweist sie darauf, dass bei finanziellen Belastungen, die zeitlich begrenzt sind, eine dauerhafte Übertragung von Umsatzsteuer-Prozentpunkten an die Länder zu einer nicht vertretbaren Verfestigung der finanziellen Schieflage zu Lasten des Bundes führen würde. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses zugrunde (20/4364). 

Planungssicherstellungsgesetzes: Die Abgeordneten des Bundestages haben einer Verlängerung der bis Ende dieses Jahres geltenden Regelungen des „Planungssicherstellungsgesetzes“ der Bundesregierung (20/3714) um ein Jahr zugestimmt. Die Vorlage wurde mit der Mehrheit von SPD, CDU/CSU, Grüne und FDP gegen die Stimmen von AfD und Die Linke angenommen. Danach sei mit dem Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 sichergestellt worden, dass auch unter den Bedingungen während der Covid-19-Pandemie Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Mit dem Gesetz seien formwahrende Alternativen für Verfahrensschritte in Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie in besonderen Entscheidungsverfahren zur Verfügung gestellt worden, ohne die die Verfahrensberechtigten zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte physisch anwesend sein und sich zum Teil in großer Zahl zusammenfinden müssten, heißt es in der Vorlage weiter. Soweit es um die Bekanntmachung von Unterlagen und anderen Informationen gehe, sollten diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Als Ersatz für zwingend durchzuführende Erörterungstermine oder mündliche Verhandlungen sei das Instrument einer Online-Konsultation eingeführt worden. Auch eine Telefon- oder Videokonferenz könne durchgeführt werden. Die Evaluierung des Planungssicherstellungsgesetzes wird den Angaben zufolge erst im Laufe dieses Jahres abgeschlossen werden. Gleichwohl habe sich bereits gezeigt, dass die Regelungen des Gesetzes nicht einfach verstetigt, sondern auch weiter ausgestaltet werden sollten, schreibt die Bundesregierung des Weiteren. Um auf der Grundlage der künftigen Ergebnisse der Evaluierung nicht nur die bisherigen Regelungen des Gesetzes fortzuführen, „sondern für die jeweiligen Fachbereiche passende dauerhafte Anschlussregelungen zu entwickeln und zugleich weiter Rechtssicherheit für die betroffenen Planungs- und Genehmigungsverfahren zu gewährleisten“, bestehe die dringende Notwendigkeit, die Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetz zu verlängern. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat (20/4142) zugrunde.

Abgesetzt: Ost-West-Rentenüberleitung: Von der Tagesordnung abgesetzt wurde die Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales über einen Antrag der CDU/CSU mit dem Titel „Umsetzung des Fonds zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung für Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer garantieren“ (20/4049). Darin verweist die Fraktion auf den von der Vorgänger-Bundesregierung 2021 beschlossenen Fonds und dessen Einstellung in den Haushaltsplan für 2022. Die derzeitige Bundesregierung aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP habe den vorgesehenen Bundesanteil (eine Milliarde Euro) für den Fonds um die Hälfte gekürzt, kritisiert die Union. Sie fordert deshalb, den in der 19. Legislaturperiode geplanten Fonds noch 2022 umzusetzen. Ein Nichtzustandekommen dürfe nicht riskiert werden. Stattdessen müsse bei einer fehlenden Beteiligung der Länder das Fondsvolumen alleinig durch den Bund mit dem dafür ursprünglich von der CDU/CSU-geführten Bundesregierung vorgesehenen Bundesanteil von einer Milliarde Euro finanziert und hierfür bis zur Bereinigungssitzung des Haushaltsentwurfs 2023 am 10. November 2022 ein Finanzierungskonzept vorgelegt werden.

Entlastungspaket: In direkter Abstimmung abgelehnt mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen außer den Antragstellern wurde ein Antrag der Linksfraktion, der ein „Entlastungspaket für die Bildung“ (20/3611) forderte. Angesichts der drohenden Energiekrise und steigenden Preisen fordert die Fraktion mehrere Gesetze und Programme, um das Bildungswesen zu entlasten. So solle unter anderem der Zukunftsvertrag Studium und Lehre mit mehr finanziellen Mitteln ausgestattet werden, damit die Hochschulen die steigenden Energiepreise stemmen und Hochschulschließungen verhindert werden könnten. Außerdem fordern die Abgeordneten, dass Studierende und Auszubildende im Entlastungspaket II der Bundesregierung berücksichtigt werden und das Bafög an die höheren Ausgaben für Studierende angepasst wird. Auch ein Gebäudemodernisierungsprogramm ist laut Linksfraktion dringend nötig, um beispielsweise den Energieverbrauch von Hochschulliegenschaften zu verringern. Unter Berufung auf den Wissenschaftsrat liege der Sanierungsstau allein im Hochschulbereich bei rund 35 Milliarden Euro, heißt es in dem Antrag. 

Petitionen: Das Parlament hat über acht Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen abgestimmt, die beim Bundestag eingegangen und vom Petitionsausschuss beraten worden sind. Es handelt sich um die Sammelübersichten 193 bis 200 (20/4073, 20/4074, 20/4075, 20/4076, 20/4077, 20/4078, 20/4079, 20/4080)

Forderung nach Abschaffung der Sektsteuer

Darunter befand sich auch eine Petition mit der Forderung nach Abschaffung der „diskriminierenden und wettbewerbsverzerrenden Schaumweinsteuer“, auch Sektsteuer genannt. Diese sei 1902 als spezielle Luxussteuer eingeführt worden, die den Bau der kaiserlichen Flotte finanzieren sollte. 1933 sei sie zur Überwindung der Wirtschaftskrise abgeschafft und 1939 als Kriegszuschlag wieder eingeführt worden, heißt es in der öffentlichen Petition (ID 112611).

Sekt sei aber kein Luxus und sollte nach Ansicht des Petenten nicht für kaiserliche oder kriegerische Zwecke pervertiert werden. Daher müsse schon aus symbolischen Gründen der Sektsteuer ein Ende gesetzt werden, wird in der Eingabe verlangt.

Petitionsausschuss sieht keinen Handlungsbedarf

Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 19. Oktober 2022 verabschiedete Beschlussempfehlung an den Bundestag sieht nun vor, das Petitionsverfahren abzuschließen. Dem Anliegen können nicht entsprochen werden, urteilen die Abgeordneten mehrheitlich.

In der Begründung zu der Beschlussvorlage wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Schaumweinsteuer neben der Alkoholsteuer, der Biersteuer sowie der Steuer auf Zwischenzeugnisse zu den seit 1993 innerhalb der Europäischen Union harmonisierten Verbrauchssteuern auf Alkohol und alkoholischen Getränke gehöre. Rechtsgrundlage für ihre Erhebung sei das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz, dass die entsprechende EU-Richtlinie umsetze. „Vor diesem Hintergrund hat Deutschland bei der Gestaltung der nationalen alkoholsteuerrechtlichen Regelungen die europäische Richtlinienvorgabe zu beachten“, heißt es in der Vorlage. Grundsätzlich werde aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, eine Schaumweinsteuer zu erheben oder darauf zu verzichten.

Steuerstruktur wird kontinuierlich überprüft

Steuern, so schreibt der Petitionsausschuss, seien ein wichtiges Finanzierungsinstrument des Staates zur Wahrung hoheitlicher Aufgaben, die dazu beitragen „die Finanzierung der Ausgaben des Gemeinwesens zu gewährleisten“. Die Resilienz der Einnahmen steige mit der Anzahl der Einnahmequellen, heißt es weiter. Dies diene einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und einem gleichmäßigen Verwaltungsvollzug. „Generell überprüft die Bundesregierung kontinuierlich, ob die Steuerstruktur wachstumsfreundlich, gerecht und effizient ist“, schreibt der Ausschuss.

Auch die Schaumweinsteuer diene den erwähnten Zwecken. Die Verwendung der erzielten Einnahmen folge dabei den Gesamtdeckungsprinzip und somit dem Ansatz, „alle Ausgaben in vollem Umfang und ohne konkrete Zweckbindung zu bedienen“. Somit bestehe kein Zusammenhang mit der Finanzierung militärischer Institutionen oder Vorhaben.

Einnahmen durch Schaumweinsteuer sind zurückgegangen

Wie es in der Beschlussempfehlung weiter heißt, seien die Einnahmen durch die Schaumweinsteuer im Vergleich zum Ende der 1990er Jahre zurück gegangen – von seinerzeit 500 Millionen Euro auf 205 Millionen Euro im Jahr 2020 beziehungsweise 341 Millionen Euro im Jahr 2021. (irs/eis/hau/10.11.2022)

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