Geschäftsordnung

Parlament schließt sich Auslegungsentscheidung des GO-Ausschusses an

Gegen das Votum der AfD-Fraktion hat sich der Bundestag am Donnerstag, 10. November 2022, der Auslegungsentscheidung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung im Hinblick auf die Benennung zusätzlicher Kandidatinnen oder Kandidaten im 2. Wahlgang einer Vizepräsidentenwahl durch die vorschlagsberechtigte Fraktion angeschlossen. Der Ausschuss hatte seine Auslegung der Geschäftsordnung des Bundestages in dieser Frage in einem Bericht (20/4296) niedergelegt.

Auslegungsentscheidung des Ausschusses

Wie es in dem Bericht heißt, hatte der Ausschuss in seiner Sitzung am 20. Oktober 2022 eine Auslegungsentscheidung angenommen, wonach in Wahlverfahren zur Besetzung von Vizepräsidentenposten, für die die Fraktionen gemäß Paragraf 2 Absatz 1 Satz 2 GO-BT und kraft Bundestagsbeschluss das Recht besitzen, jeweils eine Kandidatin oder einen Kandidaten für den auf sie entfallenden Vizepräsidentenposten vorzuschlagen, konkurrierende, bedingte oder parallele Wahlvorschläge unzulässig sind.

Weiter schreibt der Ausschuss, dass in Wahlverfahren im Sinne von Ziffer 1 Paragraf 2 Absatz 2 Satz 2 GO-BT nur insoweit Anwendung findet, als die vorschlagsberechtigte Fraktion ihre Kandidatin oder ihren Kandidaten im zweiten Wahlgang austauscht. In Wahlverfahren im Sinne von Ziffer 1 findet Paragraf 2 Absatz 2 Satz 5 GO-BT laut Bericht keine Anwendung. Zudem dürfen demnach neue Wahlvorschläge gemäß Paragraf 75 Absatz 1 Buchstabe g, Paragraf 77 Absatz 1 GO-BT nur dann als Drucksachen verteilt und auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Fraktion damit entweder im zweiten Wahlgang ihre Kandidatin oder ihren Kandidaten austauscht oder sie mit dem neuen Wahlvorschlag nach Abschluss eines Wahlverfahrens in ein neues Wahlverfahren eintritt. (irs/eis/10.11.2022)

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