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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Arbeit

EU-Umwandlungsrichtlinie zur Arbeitnehmermitbestimmung erstmals beraten

Der Bundestag hat am Mittwoch, 12. Oktober 2022, den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf „zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ (20/3817) beraten. Mit dem Gesetz soll eine entsprechende EU-Richtlinie (2019 / 2121) umgesetzt werden, in der es um Änderungen der sogenannten Gesellschaftsrichtlinie (GesRRL) in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen geht. Im Anschluss an die erste Lesung wurde der Entwurf an die mitberatenden Ausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales übernimmt bei den Beratungen die Federführung. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit der EU-Umwandlungsrichtlinie wird die Gesellschaftsrechtsrichtlinie in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen geändert. Sie muss bis zum 31. Januar 2023 in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit der neuen Richtlinie wird laut Bundesregierung ein einheitlicher Rechtsrahmen für die drei Hauptanwendungsfälle grenzüberschreitender Umwandlungen (Formwechsel, Verschmelzung und Spaltung) von Kapitalgesellschaften innerhalb des Binnenmarkts geschaffen. Die mitbestimmungsrechtlichen Regelungen der Gesellschaftsrechtsrichtlinie zum grenzüberschreitenden Formwechsel und zur grenzüberschreitenden Spaltung sollen in einem neuen Gesetz „über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung“ (MgFSG) umgesetzt werden. Daneben erfordern die Neuerungen den Angaben zufolge auch punktuelle Änderungen des Gesetzes „über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung“ (MgVG).

Das Gesetz enthält unter anderem folgende Regelungen: Nach den unionsrechtlichen Vorgaben gilt das MgFSG in erster Linie für die Ausgestaltung der Mitbestimmung in Gesellschaften deutscher Rechtsform, die aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehen („Herein-Umwandlung“). Sowohl für den grenzüberschreitenden Formwechsel und die grenzüberschreitende Spaltung als auch für die grenzüberschreitende Verschmelzung werden Verhandlungen über die Mitbestimmung in einer hervorgehenden Gesellschaft bereits dann erforderlich, wenn eine beteiligte Gesellschaft eine Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die mindestens vier Fünfteln des Schwellenwerts entspricht, der die Unternehmensmitbestimmung im Wegzugsmitgliedstaat auslöst („Vier-Fünftel-Regelung“). Der Umsetzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter im besonderen Verhandlungsgremium wird nach dem Vorbild des geltenden Rechts ausgefüllt. Um Verzögerungen und unnötige Kosten zu vermeiden, erfolgt die Wahl durch bestehende Gremien der Arbeitnehmervertretung. Den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Spaltung wird durch eine Sitzgarantie der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer Rechnung getragen. (che/hau/12.10.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Anette Kramme

Anette Kramme

© Anette Kramme/ Yves Sucksdorff

Kramme, Anette

Parlamentarische Staatssekretärin für Arbeit und Soziales

Axel Knoerig

Axel Knoerig

© Axel Knoerig/ Sigi Schritt

Knoerig, Axel

CDU/CSU

Beate Müller-Gemmeke, Bündnis 90/Die Grünen

Beate Müller-Gemmeke, Bündnis 90/Die Grünen

© Stefan Kaminski

Müller-Gemmeke, Beate

Bündnis 90/Die Grünen

Jürgen Pohl

Jürgen Pohl

© Jürgen Pohl

Pohl, Jürgen

AfD

Carl-Julius Cronenberg

Carl-Julius Cronenberg

© Justus Kersting

Cronenberg, Carl-Julius

FDP

Pascal Meiser

Pascal Meiser

© Die Linke, Berlin

Meiser, Pascal

Die Linke

Mathias Papendieck

Mathias Papendieck

© Mathias Papendieck/ Christine Fiedler

Papendieck, Mathias

SPD

Maximilian Mörseburg

Maximilian Mörseburg

© Julian Kurwan

Mörseburg, Maximilian

CDU/CSU

Frank Bsirske

Frank Bsirske

© Bonnie Bartusch

Bsirske, Frank

Bündnis 90/Die Grünen

Jan Dieren

Jan Dieren

© Jan Dieren/Photothek

Dieren, Jan

SPD

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/3817 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
    PDF | 631 KB — Status: 05.10.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 20/3817 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Arbeit

Experten sehen Fort­schritte in der Mit­bestimmungs­novelle

Zeit: Montag, 7. November 2022, 15.15 bis 16.45 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 4.900

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (20/3817) ist bei Sachverständigen auf ein überwiegend positives Echo gestoßen. In der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales wurden am Montag, 7. November 2022, auch Vorschläge für eine Weiterentwicklung der Mitbestimmung im europäischen Kontext unterbreitet. Gegenstand der Anhörung war auch ein Antrag der Linken (20/4056), Lücken bei der deutschen Unternehmensmitbestimmung zu schließen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf soll eine EU-Richtlinie umgesetzt werden, in der es um Änderungen der sogenannten Gesellschaftsrechtsrichtlinie in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen geht. Artikel 1 des Entwurfs enthält ein neues Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und bei grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG), Artikel 2 ändert das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG).

Das MgFSG soll für die Ausgestaltung der Mitbestimmung in Gesellschaften deutscher Rechtsform, die aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehen („Herein-Umwandlung“) gelten. Für beides werden Verhandlungen über die Mitbestimmung in einer daraus hervorgehenden Gesellschaft bereits dann erforderlich, wenn eine beteiligte Gesellschaft eine Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die mindestens vier Fünfteln des Schwellenwerts entspricht, der die Unternehmensmitbestimmung im EU-Staat des Wegzugs auslöst („Vier-Fünftel-Regelung“).

Der Umsetzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter im besonderen Verhandlungsgremium wird nach dem Vorbild des vorhandenen Rechts ausgefüllt. Die Wahl erfolgt durch bestehende Gremien der Arbeitnehmervertretung.

„Hohes Gefahrenpotenzial“

Jan Grüneberg vom Deutschen Gewerkschaftsbund lobte einerseits die Vier-Fünftel-Regelung und den Paragrafen 36 zur Missbrauchsbekämpfung im MgFSG, sah aber trotzdem „hohes Gefahrenpotenzial“. Aus Sicht des DGB umfasst der Entwurf nicht die im Koalitionsvertrag vereinbarten umfassenden Regelungen zum Schutz der Unternehmensmitbestimmung vor missbräuchlicher Umgehung.

Nach Angaben von Dr. Sebastian Sick von der Hans-Böckler-Stiftung hatten sich 2020 mindestens 307 Unternehmen mit jeweils mehr als 2.000 Beschäftigten der paritätischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat entzogen oder deren Anwendung gesetzwidrig ignoriert. 113 Unternehmen hätten legale Konstruktionen zur Mitbestimmungsvermeidung gewählt, etwa Stiftungen oder GmbH & Co. KG, 113 weitere die Mitbestimmung rechtswidrig ignoriert, wobei man die Frage nach der Compliance stellen müsse. Vier von fünf Europäischen Gesellschaften (SE) hätten keine paritätische Mitbestimmung.

„Strukturelle Änderungen innerhalb von vier Jahren“

Missbrauch soll laut MgFSG dann vorliegen, wenn innerhalb von vier Jahren ab Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Vorhabens strukturelle Änderungen erfolgen, die bewirken, dass ein Schwellenwert der Mitbestimmungsgesetze im Sitzstaat überschritten wird oder sonst Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte vorenthalten oder entzogen werden.

Jan Grüneberg vom DGB könnte sich statt vier auch fünf Jahre vorstellen, während Dr. Hendrik Otto, Vorstandsmitglied der Wepa-Gruppe, eines Hygieneprodukte-Herstellers im Sauerland, eher an einen kürzeren Zeitraum dachte, da vier Jahre doch „relativ lang“ seien. Otto lobte im Übrigen die Rechtssicherheit durch die geplanten Regelungen und auch die Verhandlungslösung. Im europäischen Kontext gebe es nun weitere Handlungsoptionen gerade für Familienunternehmen.

„Alle Schlupflöcher lassen sich nicht schließen“

Dr. Lasse Pütz, Rechtsanwalt der Kölner Kanzlei für Wirtschaftsrecht LLR, hob vor allem hervor, dass die Gewerkschaften informiert werden müssen, mitbestimmungsrechtlich könne man zufrieden sein. Zwar könne man fragen, ob die Regelungen zu lückenhaft sind, doch könne „die Praxis“ dies gestalten, etwa beim Anfechtungsverfahren.

Prof. Dr. Rüdiger Krause vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht der Georg-August-Universität Göttingen meinte, alle Schlupflöcher würden sich nicht schließen lassen. Die neue Missbrauchsregelung hielt er für weiterreichend als das, was bisher im SE-Beteiligungsgesetz geregelt ist.

„Wachstum und Zukauf noch kein Rechtsmissbrauch“

Um zu verhindern, dass Unternehmen die Rechtsform der SE nutzen, um Mitbestimmung „einzufrieren“, müsste der EU-Gesetzgeber seine Regelungen ändern, was unwahrscheinlich sei, argumentierte Prof. Dr. Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn. Das Wachstum einer Gesellschaft oder der Zukauf von Gesellschaften stellten noch keinen Rechtsmissbrauch dar.

Aus Sicht von Thomas Prinz von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) wird das Ziel erreicht, die Mitbestimmung zu erhalten. Er kritisierte allerdings, dass das MgFSG von „möglichem Missbrauch“ spricht, was ein unglücklicher Wortlaut sei, da Betriebsübergänge zu einem Missbrauch gemacht würden. Aus Sicht der BDA hat sich das Verhandlungsmodell der SE „sehr bewährt“ und werde auch als Vorbild für das deutsche Mitbestimmungsmodell gesehen.

„Regelungen nicht richtlinienkonform“

Dr. Patrick Mückl, Düsseldorfer Fachanwalt für Arbeitsrecht, nannte die Mitbestimmungsregeln „nicht richtlinienkonform“, da die EU-Vorgaben keine Regelung enthielten, um Anwartschaftsrechte zu schützen. Unglücklich sei auch, dass im Missbrauchsparagrafen von „strukturellen Änderungen“ gesprochen werde, was über das Ziel der Richtlinie hinausgehe.

Ludger Ramme vom Deutschen Führungskräfteverband beklagte, dass leitende Angestellte nicht den Weg in das besondere Verhandlungsgremium fänden, sie seien vom Gesetzgeber aus der Arbeitnehmerschaft herausgelöst worden. (vom/07.11.2022)

Dokumente

  • 20/3817 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
    PDF | 631 KB — Status: 05.10.2022
  • 20/4056 - Antrag: Lücken bei der deutschen Unternehmensmitbestimmung schließen
    PDF | 223 KB — Status: 18.10.2022

Tagesordnung

  • 30. Sitzung am Montag, den 7. November 2022, 15.15 Uhr - öffentliche Anhörung

Protokolle

  • 30. Sitzung Wortprotokoll Mitbestimmung

Sachverständigenliste

  • Sachverständigenliste

Stellungnahmen

  • Schriftliche Stellungnahme - Deutscher Gewerkschaftsbund
  • Schriftliche Stellungnahme - Deutscher Führungskräfteverband - ULA e.V.
  • Schriftliche Stellungnahme - Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V.
  • Schriftliche Stellungnahme - Professor Dr. Gregor Thüsing, Bonn
  • Schriftliche Stellungnahme - Dr. Lasse Pütz, Köln
  • Schriftliche Stellungnahme - Dr. Patrick Mückl, Düsseldorf
  • Schriftliche Stellungnahme - Professor Dr. Rüdiger Krause, Göttingen
  • Schriftliche Stellungnahme - Dr. Hendrik Otto, Arnsberg-Müschede
  • Schriftliche Stellungnahme - Dr. Sebastian Sick, Düsseldorf
  • Zusammenstellung der schriftlichen Stellungnahmen

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Arbeit

Neue Regeln für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Mit breiter Mehrheit hat der Bundestag am Donnerstag, 1. Dezember 2022, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (20/3817) gebilligt. Zugestimmt hatten die Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke. Die AfD enthielt sich ihrer Stimme. 

Abgelehnt mit fast allen übrigen Stimmen des Hauses wurde hingegen ein Antrag der Linksfraktion mit dem Titel „Lücken bei der deutschen Unternehmensmitbestimmung schließen“ (20/4056). Die AfD enthielt sich auch bei dieser Abstimmung. Zu beiden Vorlagen hatte der Ausschuss für Arbeit und Soziales eine Beschlussempfehlung (20/4693) vorgelegt. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz soll die „Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ (Umwandlungsrichtlinie) umgesetzt werden. Bei der von der Umwandlungsrichtlinie geänderten Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechtsrichtlinie). 

Wie die Bundesregierung schreibt, soll die Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie überwiegend „unter Wahrung der bewährten Grundsätze und der bewährten Systematik des deutschen Umwandlungsrechts erfolgen“. „Auf dieser Linie sollen die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel in einem Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes zusammengefasst werden. Innerhalb dieses Buches dienen die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung als Regelungsvorbild für das Verfahren der Spaltung und des Formwechsels“, heißt es weiter.

Antrag der Linken

Die Linke forderte in ihrem Antrag (20/4056), Lücken in der Unternehmensmitbestimmung zu schließen. Darin kritisierte sie: „Seit Jahren lässt sich eine Erosion der Unternehmensmitbestimmung in Deutschland beobachten. Nach einer im Jahr 2020 veröffentlichten Studie der Hans-Böckler-Stiftung vermeiden 194 Unternehmen mit insgesamt über 1,4 Millionen Beschäftigten die paritätische Mitbestimmung, indem sie rechtliche Schlupflöcher nutzen.“ Die Abgeordneten verlangten von der Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der mit Blick auf die grenzüberschreitende Mobilität europäischer Unternehmen den Geltungsbereich der Mitbestimmungsgesetze auf Unternehmen ausländischer Rechtsformen mit Verwaltungssitz in Deutschland erstreckt. Im SE-Beteiligungsgesetz (SE steht für die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft) sollte festgelegt werden, dass die Mitbestimmung bei strukturellen Änderungen des Konzerns oder bei Überschreitung der Schwellenwerte der deutschen Mitbestimmungsgesetze neu verhandelt werden muss und dass eine an den überschrittenen Schwellenwert angepasste Auffangregelung eingeführt wird.

Mit Blick auf bestehende Lücken bei der Unternehmensmitbestimmung in Deutschland sollte ein Gesetzentwurf regeln, dass der Geltungsbereich der Mitbestimmungsgesetze lückenlos auf Stiftungen mit Geschäftsbetrieb, die Rechtsform GmbH & Co. KG sowie Kapitalgesellschaft und Co. KG erstreckt wird und dass die Regelung zur Konzernzurechnung aus dem Mitbestimmungsgesetz in das sogenannte Drittelbeteiligungsgesetz übertragen wird. Sonderregelungen zur Unternehmensmitbestimmung für Tendenzunternehmen sollten abgeschafft und Sanktionen bei Nichtanwendung der Mitbestimmungsgesetze eingeführt werden. (vom/che/01.12.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Yvonne Magwas

Yvonne Magwas

© Yvonne Magwas/Tobias Koch

Magwas, Yvonne

Bundestagsvizepräsidentin

Mathias Papendieck

Mathias Papendieck

© Mathias Papendieck/ Christine Fiedler

Papendieck, Mathias

SPD

Axel Knoerig

Axel Knoerig

© Axel Knoerig/ Sigi Schritt

Knoerig, Axel

CDU/CSU

Beate Müller-Gemmeke, Bündnis 90/Die Grünen

Beate Müller-Gemmeke, Bündnis 90/Die Grünen

© Stefan Kaminski

Müller-Gemmeke, Beate

Bündnis 90/Die Grünen

Hannes Gnauck

Hannes Gnauck

© Hannes Gnauck

Gnauck, Hannes

AfD

Carl-Julius Cronenberg

Carl-Julius Cronenberg

© Justus Kersting

Cronenberg, Carl-Julius

FDP

Pascal Meiser

Pascal Meiser

© Die Linke, Berlin

Meiser, Pascal

Die Linke

Jan Dieren

Jan Dieren

© Jan Dieren/Photothek

Dieren, Jan

SPD

Peter Aumer

Peter Aumer

© Peter Aumer/ Berli Berlinski

Aumer, Peter

CDU/CSU

Frank Bsirske

Frank Bsirske

© Bonnie Bartusch

Bsirske, Frank

Bündnis 90/Die Grünen

Dr. Zanda Martens

Dr. Zanda Martens

© Dr. Zanda Martens/ Iris Hansen

Martens, Dr. Zanda

SPD

Yvonne Magwas

Yvonne Magwas

© Yvonne Magwas/Tobias Koch

Magwas, Yvonne

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/3817 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
    PDF | 631 KB — Status: 05.10.2022
  • 20/4056 - Antrag: Lücken bei der deutschen Unternehmensmitbestimmung schließen
    PDF | 223 KB — Status: 18.10.2022
  • 20/4693 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/3817 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Pascal Meiser, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/4056 - Lücken bei der deutschen Unternehmensmitbestimmung schließen
    PDF | 222 KB — Status: 30.11.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Gesetzentwurf 20/3817 (Beschlussempfehlung 20/4693 Buchstabe a: Gesetzentwurf annehmen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 20/4693 Buchstabe b (Antrag 20/4056 ablehnen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw48-de-umwandlungsrichtlinie-923074

Stand: 24.06.2025