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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Energie

Bundestag überweist Änderung des Energiesicherungsgesetzes

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am Freitag, 17. März 2023, über eine Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) beraten. Dazu haben die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP erstmals einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (20/5993) vorgelegt. Im Anschluss der Aussprache ist die Vorlage an den federführenden Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen worden.

Gesetzentwurf der Ampelkoalition

Mit dem Gesetzentwurf soll der Bund für derzeitige und künftige Treuhand-Fälle mehr Handlungsspielraum bekommen. In dem Gesetzentwurf heißt es, die Bundesregierung bereite sich mit der Novelle auf alle denkbaren Notlagen vor und schaffe rechtliche Grundlagen, um die für die Sicherstellung der Energieversorgung erforderlichen Maßnahmen durchführen zu können. Konkret geht es um die Schaffung eines neuen Paragrafen 17b EnSiG, der die Übertragung von Vermögensgegenständen von Unternehmen unter einer EnSiG-Treuhandverwaltung ermöglichen soll, wenn die Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie sowie die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dies erfordern.

Zur Erläuterung führt der Entwurf aus, dass aufgrund der besonderen Dynamik im Energiebereich und deren Folgen für die Versorgungssicherheit gegebenenfalls unternehmerische Entscheidungen von unter der Treuhandverwaltung nach Energiesicherungsgesetz (EnSiG-Treuhandverwaltung) stehenden Unternehmen erforderlich sein könnten, die zwar der Gewährleistung der Versorgungssicherheit dienen, jedoch aus rein betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von den Unternehmen nicht getroffen werden würden oder von den jeweiligen Anteilseignern nicht mitgetragen würden. Für diesen Fall sind dem Treuhänder nach derzeitiger Gesetzeslage die Hände gebunden, wenn es bei der unternehmerischen Entscheidung um die Übertragung von Vermögensgegenständen geht. Nach der derzeitigen Rechtslage ist eine Übertragung von Vermögensgegenständen von unter EnSiG-Treuhandverwaltung stehenden Unternehmen nur zulässig, wenn dies zum Werterhalt des Unternehmens erforderlich ist. Die dem Gemeinwohl dienende Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit bliebe hierbei jedoch unberücksichtigt. Flankierend soll das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen angepasst werden, um fusionskontrollfreie Übertragungen von Vermögensgegenständen zu ermöglichen.
(mis/eis/17.03.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Ingrid Nestle

Ingrid Nestle

© DBT/ Inga Haar

Nestle, Dr. Ingrid

Bündnis 90/Die Grünen

Fabian Gramling

Fabian Gramling

© Fabian Gramling/ Lukas Muckenfuß

Gramling, Fabian

CDU/CSU

Markus Hümpfer

Markus Hümpfer

© Markus Hümpfer/ Anand Anders

Hümpfer, Markus

SPD

Steffen Kotré

Steffen Kotré

© Steffen Kotré/ Hagen Schnauss

Kotré, Steffen

AfD

Michael Kruse

Michael Kruse

© Michael Kruse, FDP Hamburg/Patrick Lux

Kruse, Michael

FDP

Klaus Ernst

Klaus Ernst

© Klaus Ernst/Katja Julia Fischer

Ernst, Klaus

Die Linke

Sebastian Roloff

Sebastian Roloff

© Susie Knoll

Roloff, Sebastian

SPD

Mark Helfrich

Mark Helfrich

© Mark Helfrich/ Steven Vangermain

Helfrich, Mark

CDU/CSU

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/5993 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    PDF | 219 KB — Status: 14.03.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 20/5993 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Energie

Experten befürworten Ergänzung des Energie­sicherungsgesetzes

Windraeder und Freileitungsmast, Strommast, Symbolbild, Symbolfoto fuer Strom durch erneuerbare Energien aus Windkraft, Windenergie zur Sicherstellung der Stromversorgung zur Unterstuetzung der aktuelle Energiepolitik und Energiekrise

Mit einer Änderung des Energiesicherungsgesetzes soll der Bund für Treuhandfälle mehr Handlungsspielraum bekommen. (© picture alliance / Flashpic | Jens Krick)

Zeit: Montag, 27. März 2023, 14.30 bis 15.45 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.800

Sachverständige haben den Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (20/5993) grundsätzlich positiv bewertet, in Detailfragen aber ergänzende Präzisierungen angeregt. In der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie ging es am Montag, 27. März 2023, um die rechtssichere Erweiterung des Handlungsspielraums des Bundes zur Sicherung der Energieversorgung.

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Der Gesetzentwurf sieht vor, das Energiesicherungsgesetz um einen Paragrafen 17b zu erweitern, der die Übertragung von Vermögensgegenständen von Unternehmen der kritischen Infrastruktur, die unter Treuhandverwaltung der Bundesnetzagentur stehen, ermöglicht, was ein milderer Eingriff wäre als die Enteignung, die im Paragrafen 18 geregelt ist. Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Treuhandverwaltung der beiden russischen Rosneft-Unternehmen, die Mehrheitseigentümer der Ölraffinerie PCK Schwedt sind und die seit September 2022 unter Treuhandverwaltung stehen, am 15. März um weitere sechs Monate verlängert, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Treuhandanordnung bestätigt hatte.

Der Koalitionsentwurf begründet das Erfordernis der Neuregelung damit, dass nach dem geltenden Energiesicherungsgesetz eine Übertragung von Vermögensgegenständen nur zulässig ist, wenn dies zum Werterhalt des Unternehmens erforderlich ist. Die dem Gemeinwohl dienende Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit bliebe dabei jedoch unberücksichtigt.

„Völkerrechtlichen Investitionsschutz beachten“

Prof. Dr. Till Patrik Holterhus von der Leuphana-Universität Lüneburg machte insbesondere darauf aufmerksam, dass Eigentumseingriffe des Staates sich nicht nur am Maßstab des Grundgesetzes bemessen, sondern auch am völkerrechtlichen Investitionsschutz. Paragraf 17b schließe eine Enteignungsentschädigung für die staatlich angewiesene Übertragung von Vermögensgegenständen aus, wenn es sich um eine ausländische oder von fremden Staaten beherrschte inländische juristische Person handele. Holterhus sah darin einen Konflikt mit Artikel 25 des Grundgesetzes und der allgemeinen Regel des Völkerrechts, nach der Ausländern bei Enteignung Entschädigung zu gewähren ist.

Ähnlich argumentierte Prof. Dr. Patrick Abel von der Universität Passau, der es für verfassungsrechtlich problematisch hielt, dass das Energiesicherungsgesetz erlaube, von einer Anhörung der betroffenen Unternehmen abzusehen, wenn dies einen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht. Angesichts erheblicher wirtschaftlicher Folgen für die Unternehmen sei diese Ausnahmeregel unverhältnismäßig und sollte nach Ansicht Abels gestrichen werden. Dabei gehe es nicht nur um die Verfassungsmäßigkeit, sondern auch um die Vorbeugung von Rechtsanwendungsfehlern.

„Gütesiegel für den Gesetzgeber“

Dr. Hermann Müller von der Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle bezeichnete das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als „Gütesiegel für den Gesetzgeber“. Nach dem neuen Paragrafen 17b werde die Entschädigungshöhe in der Regel durch ein Bieterverfahren ermittelt. Dies ermögliche die Übertragung eines Vermögensgegenstandes zu Marktbedingungen, ohne dass eine weitere Entschädigung zu leisten wäre. Müller bezeichnete dies als „sinnvoll und zweckmäßig“.

Die Erweiterung des staatlichen Handlungsspielraums werde durch die Gesetzesänderung „nachvollziehbar umgesetzt“, sagte Dr. Maximilian Rinck, Abteilungsleiter Handel und Beschaffung beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft. Allerdings sah er Risiken für Vermögensschäden bei den sogenannten Bilanzkreisverantwortlichen, das können Energieversorgungsunternehmen, Kraftwerksbetreiber oder auch Gasimporteure sein. Beschaffungskosten am Markt, denen keine Erlöse gegenüberstehen, könnten für diese Unternehmen „insolvenzbedrohliche Ausmaße“ annehmen. Rinck empfahl, den Gesetzeswortlaut um eine Reihe von Klarstellungen zu ergänzen.

„Rückzug des Staates regeln“

Prof. Dr. Henning Vöpel vom Centrum für Europäische Politik der Stiftung Ordnungspolitik hielt die Gesetzesänderungen ebenfalls für „begründet und sachgerecht“. Er empfahl jedoch, auch die Rückführung von übertragenen Vermögensgegenständen an den privaten Kapitalmarkt zu regeln. Andernfalls könne dies zu negativen Auswirkungen auf private Investoren führen. Die marktwirtschaftliche Ordnung sollte nicht leiden, so Vöpel. Im Vorhinein sollte seiner Ansicht nach geregelt sein, wie der Staat sich wieder zurückzieht und was mit den unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmen passiert.

Ines Schwerdtner, Gründerin der Bewegung „Genug ist Genug“ und Chefredakteurin des gleichnamigen Jacobin-Magazins, wies auf die geringere Eingriffstiefe des Paragrafen 17b im Vergleich zur Enteignungsregelung im Paragrafen 18 hin. Es sei eine politische Entscheidung, ob Unternehmen in öffentlicher Hand verbleiben oder an Private verkauft werden. Die Energieversorgung könne nur durch Unternehmen in öffentlicher Hand oder in Gemeineigentum sichergestellt werden. Aus ihrer Sicht ist nicht ersichtlich, warum der Bund nicht weiterhin zuständig sein sollte. Das Allgemeinwohl stehe über dem privaten Interesse, auch jenseits russischer Akteure, sagte Schwerdtner. (vom/27.03.2023)

Dokumente

  • 20/5993 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    PDF | 219 KB — Status: 14.03.2023

Tagesordnung

  • 57. Sitzung am Montag, dem 27. März 2023, 14:30 Uhr, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.800 - öffentlich

Protokolle

  • Anhörungsprotokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • 20(25)312 Stellungnahme des BDEW Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
  • 20(25)317 Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Hermann Müller, LL.M. (The University of Edinburgh),
  • 20(25)318 Stellungnahme der sop | Stiftung Ordnungspolitik/cep | Centrum für Europäische Politik
  • 20(25)319 Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Patrick Abel, Universität Passau
  • 20(25)320 Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Till Patrik Holterhus, Leuphana Universität Lüneburg
  • 20(25)321 Stellungnahme der Sachverständigen Ines Schwerdtner, Gründerin der Bewegung "Genug ist Genug"
  • 20(25)322 Zusammenstellung der Stellungnahmen

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Klimaschutz und Energie

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Energie

Bundestag novelliert das Energiesicherungsgesetz

Mit 381 Ja-Stimmen hat der Bundestag am Donnerstag, 20. April 2023, den Gesetzentwurf der Koalition „zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ (20/5993) gebilligt. in namentlicher Abstimmung votierten 272 Parlamentarier gegen das zuvor im Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderte Gesetz (20/6455), Enthaltungen gab es keine. Der Haushaltsausschuss hatte zur Abstimmung einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (20/6456) vorgelegt. 

Novelle des Energiesicherungsgesetzes

Mit dem Gesetz soll der Bund für derzeitige und künftige Treuhand-Fälle mehr Handlungsspielraum bekommen. In dem Gesetz heißt es, die Bundesregierung bereite sich mit der Novelle auf alle denkbaren Notlagen vor und schaffe rechtliche Grundlagen, um die für die Sicherstellung der Energieversorgung erforderlichen Maßnahmen durchführen zu können. Konkret geht es um die Schaffung eines neuen Paragrafen 17b EnSiG, der die Übertragung von Vermögensgegenständen von Unternehmen unter einer EnSiG-Treuhandverwaltung ermöglichen soll, wenn die Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie sowie die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dies erfordern.

Zur Erläuterung führt der Entwurf aus, dass aufgrund der besonderen Dynamik im Energiebereich und deren Folgen für die Versorgungssicherheit gegebenenfalls unternehmerische Entscheidungen von unter der Treuhandverwaltung nach Energiesicherungsgesetz (EnSiG-Treuhandverwaltung) stehenden Unternehmen erforderlich sein könnten, die zwar der Gewährleistung der Versorgungssicherheit dienen, jedoch aus rein betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von den Unternehmen nicht getroffen werden würden oder von den jeweiligen Anteilseignern nicht mitgetragen würden. Für diesen Fall sind dem Treuhänder nach derzeitiger Gesetzeslage die Hände gebunden, wenn es bei der unternehmerischen Entscheidung um die Übertragung von Vermögensgegenständen geht.

Nach der Rechtslage zuvor war eine Übertragung von Vermögensgegenständen von unter EnSiG-Treuhandverwaltung stehenden Unternehmen nur zulässig, wenn dies zum Werterhalt des Unternehmens erforderlich war. Die dem Gemeinwohl dienende Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit bliebe hierbei jedoch unberücksichtigt. Flankierend soll das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen angepasst werden, um fusionskontrollfreie Übertragungen von Vermögensgegenständen zu ermöglichen. (mis/irs/20.04.2023) 

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Bernhard Herrmann

Bernhard Herrmann

© Bernhard Herrmann/Karla Mohr

Herrmann, Bernhard

Bündnis 90/Die Grünen

Fabian Gramling

Fabian Gramling

© Fabian Gramling/ Lukas Muckenfuß

Gramling, Fabian

CDU/CSU

Markus Hümpfer

Markus Hümpfer

© Markus Hümpfer/ Anand Anders

Hümpfer, Markus

SPD

Karsten Hilse

Karsten Hilse

© Karsten Hilse/ Hagen Schnauss

Hilse, Karsten

AfD

Michael Kruse

Michael Kruse

© Michael Kruse, FDP Hamburg/Patrick Lux

Kruse, Michael

FDP

Karsten Hilse

Karsten Hilse

© Karsten Hilse/ Hagen Schnauss

Hilse, Karsten

AfD

Michael Kruse

Michael Kruse

© Michael Kruse, FDP Hamburg/Patrick Lux

Kruse, Michael

FDP

Ralph Lenkert

Ralph Lenkert

© DBT/Inga Haar

Lenkert, Ralph

Die Linke

Michael Kellner

Michael Kellner

© Michael Kellner/ Nils Leon Brauer

Kellner, Michael

Parlamentarischer Staatssekretär für Wirtschaft und Klimaschutz

Maria-Lena Weiss

Maria-Lena Weiss

© Maria-Lena Weiss/Tobias Koch

Weiss, Dr. Maria-Lena

CDU/CSU

Nina Scheer

Nina Scheer

© Nina Scheer

Scheer, Dr. Nina

SPD

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/5993 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    PDF | 219 KB — Status: 14.03.2023
  • 20/6455 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/5993 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    PDF | 230 KB — Status: 19.04.2023
  • 20/6456 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksachen 20/5993, 20/6455 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    PDF | 174 KB — Status: 19.04.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • namentliche Abstimmung zum Gesetzentwurf 20/5993 (Beschlussempfehlung 20/6455: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen)
  • 18:44:48: Beginn der Abstimmung
  • 19:08:01: Ende der Abstimmung
  • Endgültiges Ergebnis
  • Gesamt: 653 Ja: 381 Nein: 272 Enthaltungen 0
  • Gesetzentwurf 20/5993 in Ausschussfassung angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

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© Deutscher Bundestag

{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw11-de-energiesicherung-937548

Stand: 12.06.2025