Bauwesen Ausweitung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren
Der Bundestag hat am Donnerstag, 2. März 2023, erstmals einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften (20/5663) beraten. Die Vorlage wurde nach der Aussprache zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen überwiesen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Die Regierung betrachtet ihren Gesetzentwurf als Teil des Maßnahmenpakets zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung. Mit der Digitalisierung des Beteiligungsverfahrens will sie das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen modernisieren und beschleunigen. Geplant sei, das digitale Beteiligungsverfahren als Regelverfahren für die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie für die Beteiligung der Behörden einzuführen.
Vorgesehen ist dem Entwurf zufolge, dass in bestimmten Fällen eine erneute Veröffentlichung und Einholung von Stellungnahmen bei Planänderungen oder -ergänzungen unterbleiben kann. Bei erneuter Beteiligung soll im Hinblick auf mögliche Auswirkungen von Planänderungen oder -ergänzungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Gemeinden sollen in diesem Fall die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen.
Fristverkürzungen auf einen Monat
Werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, sollen die Gemeinden künftig nur noch die von einer Änderung oder Ergänzung betroffenen Teile der Öffentlichkeit und berührte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligen – es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer. Die bisherigen „Kann-Regelungen“ sollen laut Regierung damit in „Soll-Regelungen“ geändert werden. Die Bauleitplanverfahren sollen auch dadurch beschleunigt werden, indem die Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne von drei Monaten auf einen Monat verkürzt werden.
Mit dem Gesetzentwurf sollen darüber hinaus Teile des Planungssicherstellungsgesetzes in das Baugesetzbuch übernommen werden. Das Planungssicherstellungsgesetz soll grundsätzlich auch für Verfahren nach dem Baugesetzbuch gelten. Das Planungssicherstellungsgesetz, das während der Corona-Pandemie ordnungsgemäße Planungs- und Genehmigungsverfahren ermöglichen sollte, stellt nach Darstellung der Regierung alternative Verfahrensschritte zur Verfügung, ohne dass die Beteiligten physisch anwesend sein und sich zum Teil in großer Zahl zusammenfinden müssten.
Veröffentlichung im Internet statt Auslegung
Paragraf 3 des Planungssicherstellungsgesetzes gelte für Verfahren, heißt es weiter, in denen eine Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen angeordnet ist, auf die nicht verzichtet werden könne. Diese Voraussetzung werde vom Baugesetzbuch mit der nun vorgeschlagenen Änderung des dortigen Paragrafen 3 Absatz 2 nicht mehr erfüllt, weil künftig die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden soll.
Damit sehe das Baugesetzbuch den vom Planungssicherstellungsgesetz vorgesehenen Ersatz durch Veröffentllichung im Internet als Dauerregelung vor. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung habe Paragraf 3 des Planungssicherstellungsgesetzes somit keinen Anwendungsbereich mehr. Soweit die Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes im Übrigen für das Baugesetzbuch von Bedeutung sind, soll es laut Regierung bei der geltenden Rechtslage verbleiben. (vom/02.03.2023)