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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Energie

Zustimmung für Verordnung zur Stärkung des Wettbewerbs auf den Energiemärkten

Die Regelungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) und des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) konnten zuletzt dazu führen, dass die Anreize für Letztverbraucher oder Kunden sinken, Energielieferanten mit niedrigeren Arbeitspreisen zu wählen. Der Bundestag hat deshalb am Donnerstag, 16. März 2023, einer Verordnung der Bundesregierung „zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen sowie Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung“ (20/5824, 20/5887 Nr. 2) zugestimmt. Für eine entsprechende Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie stimmten alle Fraktionen mit Ausnahme der AfD.

Erstmals beraten wurde zudem ein Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (20/5994). Die Vorlage wurde in den federführenden Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen. 

Verordnung der Bundesregierung

Durch eine Begrenzung des Differenzbetrages würden die Wechselanreize und somit der Wettbewerb gestärkt, heißt es in der Verordnung der Bundesregierung. Der Differenzbetrag ergebe sich gemäß EWPBG und StromPBG aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis und werde für ein gruppenspezifisches Entlastungskontingent gewährt. Dieser Differenzbetrag soll mit der Verordnung für bestimmte Kundengruppen derart begrenzt werden, dass bei nicht marktüblichen Arbeitspreisen der Entlastungsanspruch reduziert wird und dadurch Letztverbraucher einen Anreiz haben, einen Tarif zu marktüblichen Konditionen zu wählen. Letztverbraucher oder Kunden würden aber auch weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt, indem die Begrenzung des Differenzbetrages gemäß der Verordnung auf aktuelle Marktentwicklungen Rücksicht nehme und verhältnismäßig sei.

Die Höhe des Differenzbetrages werde dabei nur für Kunden oder Letztverbraucher begrenzt, bei denen es sich um Unternehmen handelt und die einen Entlastungsbetrag von mehr als zwei Millionen Euro durch die Preisbremsen oder andere staatliche Beihilfen gemäß Paragraf 2 Nummer 4 EWPBG oder Paragraf 2 Nummer 5 StromPBG erhalten. Um den unterschiedlichen Marktbedingungen Rechnung zu tragen, werde jeweils für Erdgas, Wärme und Strom eine individuelle maximale Höhe des Differenzbetrages festgelegt. Die Maßnahmen könnten den Staatshaushalt entlasten, da einer missbräuchlichen Ausnutzung des EWPBG und des StromPBG vorgebeugt werde.

Gesetzentwurf von SPD, Grünen und FDP

Die am 24. Dezember 2022 in Kraft getretenen Gesetze zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) sehen eine Prüfbehörde vor, der verschiedene Aufgaben im Rahmen des Gesetzesvollzugs obliegen. Dazu gehören unter anderem die Überwachung der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. Angesichts der umfangreichen und komplexen Aufgaben, die die Prüfbehörde im Rahmen des Gesetzesvollzugs übernehmen soll, planen die Koalitionsfraktionen SPD, Grüne und FDP, mit einem Gesetzentwurf (20/5994) zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes den Kreis der für die Aufgabenwahrnehmung in Frage kommenden Personen oder Institutionen um juristische Personen des Privatrechts zu erweitern. Hierdurch könne stärker auf externen Sachverstand zurückgegriffen werden, was , wie es in dem Gesetzentwurf heißt, für den sehr zeitkritischen Vollzug des StromPBG und des EWPBG sachgerecht und erforderlich erscheine. Damit leiste der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung: „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zu Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“, heißt es im Gesetzentwurf.

Konkret soll mit der Einführung des Paragrafen 48a StromPBG der bestehenden Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der Prüfbehörde in Paragraf 48 Absatz 1 Nummer 1 StromPBG eine Rechtsgrundlage hinzugefügt werden, um juristische Personen des Privatrechts zu beleihen, so dass auch sie bei Bedarf die Aufgaben der Prüfbehörde nach dem StromPBG und dem EWPBG wahrnehmen können. Zugleich sollen die Begriffsbestimmungen der Prüfbehörde im StromPBG und im EWPBG entsprechend angepasst werden. Darüber hinaus sollen die Erklärungsfristen gegenüber den Prüfbehörde nach den Paragrafen 37 Absatz 2, 37a Absatz 6 StromPBG sowie nach den Paragrafen 29 Absatz 2, 29a Absatz 6 EWPBG verlängert und einander angepasst werden. Zuletzt wird in Anlage 5 Nummer 1.2 vorgesehen, dass ab dem 15. Februar 2023 auch äquivalente Absicherungsgeschäfte, die in ihrer Wirkung einem Absicherungsgeschäft an der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) entsprechen, nach den Bestimmungen der Anlage 5 gemeldet werden dürfen. (mis/ste/16.03.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Lisa Badum

Lisa Badum

© Lisa Badum / René Ruprecht

Badum, Lisa

Bündnis 90/Die Grünen

Dr. Andreas Lenz

Dr. Andreas Lenz

© Dr. Andreas Lenz/ András Dobi

Lenz, Dr. Andreas

CDU/CSU

Andreas Mehltretter

Andreas Mehltretter

© Felix Huber

Mehltretter, Andreas

SPD

Stephan Brandner

Stephan Brandner

© Stephan Brandner/Vadim Derksen

Brandner, Stephan

AfD

Konrad Stockmeier

Konrad Stockmeier

© Konrad Stockmeier/Thomas Raffler

Stockmeier, Konrad

FDP

Christian Leye

Christian Leye

© Christian Leye/Dietrich Hackenberg, lichtbild.org

Leye, Christian

Die Linke

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/5824 - Verordnung: Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen sowie Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
    PDF | 218 KB — Status: 01.03.2023
  • 20/5887 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 9. Dezember 2022 bis 1. März 2023)
    PDF | 197 KB — Status: 03.03.2023
  • 20/5994 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
    PDF | 220 KB — Status: 14.03.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Beschlussempfehlung 20/6016 (Verordnung 20/5824 zustimmen) angenommen
  • Überweisung 20/5994 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Energie

Experten: Weiter Änderungsbedarf an Preisbremse-Gesetzen

Heizungsthermostat mit Etikett und Eurozeichen auf einer Heizkostenabrechnung

Die Abgeordneten befassen sich mit den Strom- und Energiepreisen. (© picture alliance / CHROMORANGE | Christian Ohde)

Zeit: Montag, 27. März 2023, 13 bis 14.15 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.800

Eine von den Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP geplante Änderung des Preisbremsegesetzes (20/5994) war am Montag, 27. März 2023, Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Klimaschutz und Energie. 

Konkret geht es um zwei größere Änderungen: Die am 24. Dezember 2022 in Kraft getretenen Gesetze zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) sehen eine Prüfbehörde vor. Angesichts der umfangreichen und komplexen Aufgaben, die die Prüfbehörde im Rahmen des Gesetzesvollzugs übernehmen soll, planen die Koalitionsfraktionen den Kreis der für die Aufgabenwahrnehmung in Frage kommenden Personen oder Institutionen um juristische Personen des Privatrechts zu erweitern. Zudem wird vorgesehen, dass ab dem 15. Februar 2023 auch äquivalente Absicherungsgeschäfte, die in ihrer Wirkung einem Absicherungsgeschäft an der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) entsprechen, gemeldet werden dürfen. 

Experte bemängelt „erhebliche Rechtsunsicherheit“

Deutschland sei gut durch den Winter gekommen, besser als man das vor einem halben Jahr gedacht habe, sagte Dr. Sebastian Bolay von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) - und fügte sogleich ein deutliches „Aber“ an. Die gesetzliche Umsetzung der Preisbremsen habe in den vergangenen Wochen in der Wirtschaft zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt und sehr viele Ressourcen gebunden. Aufgrund der Dringlichkeit und der Geschwindigkeit, mit der die Bundesregierung die Gesetze vorbereitet habe, bestehe für zahlreiche Aspekte nach wie vor Klärungsbedarf, für die das Reparaturgesetz keine Regelungen liefere. Dazu zählten etwa Probleme für die Unternehmen, die mehr als zwei Millionen Euro Beihilfen in Anspruch nehmen wollen; des Weiteren der falsche Referenzpunkt (2021, im Lockdown, hätten die Unternehmen teils sehr viel weniger Energie verbraucht) - und es sei nach wie vor unklar, welche anderen Beihilfen mit Blick auf die Höchstgrenze einberechnet werden müssten.

„Wir haben schon wieder ein Reparaturgesetz“, stellte Rechtsanwalt Dr. Wieland Lehnert fest. Es sei aber gut, dass das Gesetz repariert und korrigiert werde. Das Gesetzgebungsverfahren sei ein sehr schnelles gewesen, was auch notwendig gewesen sei, weil es Vorgaben von EU-Seite umzusetzen galt. Dass es für nötige Prüfungen Private brauche, sei aber kritisch zu bewerten: „Hoheitliche Aufgaben sollten vom Staat wahrgenommen werden“, sagte Lehnert. Er warb deshalb für ein Ausschreibungsverfahren, um sicherzustellen, dass es eine Auswahl gebe, bei der unter anderem darauf zu achten sei, dass Interessenkonflikte vermieden und auf die Unabhängigkeit der Bewerber geachtet werde. 

„Der Markt hat geliefert“

Die allgemeine Lage im Energiemarkt sei gut, sagte Barbara Maria Lempp vom Verband Deutscher Energiehändler. Für Endkunden habe mit dem Krieg in der Ukraine und seinen Folgen aber eine problematische Zeit begonnen. Auch für Energieunternehmen bedeute er große Herausforderungen. Doch der Markt habe geliefert und die Gasbeschaffung für Europa sei auf neue Beine gestellt worden. So gesehen sei es sehr problematisch, dass erlaubte Erlöse und Gewinne vom Staat vorgeschrieben würden. Das Eingreifen des Staates verhindere eine nachfragegerechte Produktion, eine vernünftige Preisbildung und führe zu Verzerrungen. Deswegen sei es wichtig, dass man das Abschöpfen von Übergewinnen beende und wieder auf den Markt setze. Motto: „Besser das Immunsystem stärken als an Erkältungssymptomen herumdoktern“.

Die Möglichkeit der Verlängerung des Abschöpfungszeitraumes durch Rechtsverordnung über den 30. Juni 2023 hinaus sollte aus dem Gesetz gestrichen werden forderte Ingbert Liebing vom Verband kommunaler Unternehmen (VKU). Der Abschöpfungsmechanismus zur Finanzierung der Strompreisbremse bleibe aus VKU-Sicht ein grundsätzlicher Fehler, weil nicht Gewinne, sondern Erlöse abgeschöpft würden - auch dann, wenn gar keine Gewinne entstünden. Des Weiteren forderte Liebing, dass die Missbrauchstatbestände auf Sachverhalte beschränkt werden, bei denen tatsächlich die Gefahr einer unberechtigten Inanspruchnahme der Preisbremsen bestehe. Die Sicherheitszuschläge für feste Biomasse, Abfall, Klärschlamm, Klärgas und Grubengas sollten deutlich angehoben werden. Bei anlagenbezogenen Vermarktungsverträgen sollten Anlagenbetreiber stets die Möglichkeit haben, die Überschusserlöse auf der Grundlage individueller Erlöse anstelle von Spotmarktpreisen oder Monatsmarktwerten zu ermitteln. Dies sollte auch für anlagenbezogene Vermarktungsverträge gelten, die zwischen verbundenen Unternehmen abgeschlossen werden. „Wir begrüßen, dass mit dem vorliegenden Entwurf nun vorgesehen ist, dass ab dem 15. Februar 2023 auch solche Absicherungsgeschäfte, die in ihrer Wirkung einem Absicherungsgeschäft an der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) entsprechen, gemeldet werden dürfen.“ Die Vorgaben zur Berücksichtigung von Absicherungsgeschäften sollten aber noch mehr an die Praxis angepasst werden

„Bitte die Abschöpfung nicht verlängern“

Weiteren Verbesserungsbedarf sieht auch Dr. Maximilian Rinck vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW). Der BDEW begrüße aber im Grundsatz sehr, dass der Gesetzgeber kurzfristig Anpassungen zu Preissicherungsmeldungen für zukünftige Absicherungsgeschäfte bei der Überschusserlösabschöpfung auf den Weg gebracht habe. Der BDEW begrüßt außerdem, dass der Gesetzgeber kurzfristig rückwirkend zum 15. Februar 2023 klarstellt, dass auch außerbörsliche Handelsgeschäfte als Grundlage für Preissicherungsmeldungen nach Paragraf 17 Nr. 2 i.V.m. Anlage 5 StromPBG dienen können. Die Formulierungshilfe adressiere jedoch nicht die Fälle, bei denen zum Beispiel interne Geschäfte als Fahrpläne abgesichert werden, da diese nicht oder nur schwer auf standardisierte EEX-Lieferprofile abgebildet werden können. 

Dr. Carsten Rolle vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) stieß ins gleiche Horn. Für viele liefen die Preisbremsen ins Leere, sagte Rolle. „Deswegen ist es unser starker Wunsch mit dieser Novelle nicht abzuschließen“, appellierte Rolle an den Gesetzgeber und forderte, weiter in der EU darauf zu dringen, dass die beihilferechtlichen Bedingungen geändert werden.

Dr. Christine Wilckens sieht aus Sicht der Kommunalen Spitzenverbände drei Änderungsbedarfe. Zum einen fehle es an Rechtssicherheit für kommunale Beteiligungen bei nicht- oder teilsnichtunternehmerischen Betätigungen - so entstehe für Kommunen ein enormer Graubereich etwa bei Kindergärten, von denen manche kommunal, andere privatwirtschaftlich betrieben würden. Ein Problem sei die Beantragungsfrist. Diese bringe die Kommunen in Bedrängnis, denn die Beantragung sei so komplex, dass das in der vorgesehenen Zeit kaum zu schaffen sei. Und auch sie schloss mit dem Appell: „Bitte die Abschöpfung nicht verlängern.“ (mis/27.03.2023)

Dokumente

  • 20/5994 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
    PDF | 220 KB — Status: 14.03.2023

Tagesordnung

  • 56. Sitzung am Montag, dem 27. März 2023, 13:00 Uhr, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.800 - öffentlich

Protokolle

  • Anhörungsprotokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • 20(25)311 Stellungnahme des BDEW Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
  • 20(25)314 Stellungnahme des Verbandes kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)
  • 20(25)316 Stellungnahme der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK)
  • 20(25)337 Zusammenstellung der Stellungnahmen

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Klimaschutz und Energie

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Energie

Bundestag beschließt Änderung der Energiepreis­bremsen

Der Bundestag hat am Freitag, 31. März 2023, eine Änderung der Energiepreisbremsen (20/5994) beschlossen. Den Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP nahm das Parlament mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der CDU/CSU an. Linke und AfD votierten gegen die Vorlage. Zur Abstimmung im Parlament hatten der Ausschuss für Klimaschutz und Energie eine Beschlussempfehlung und der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vorgelegt (20/6217).

Einen von der Unionsfraktion eingebrachten Änderungsantrag (20/6220) zu der Gesetzesinitiative hatten die Abgeordneten zuvor mit 391 Nein-Stimmen bei 181 Ja-Stimmen und 64 Enthaltungen zurückgewiesen. Auch ein ebenfalls namentlich abgestimmter Entschließungsantrag der CDU/CSU (20/6219) erhielt keine Mehrheit: 398 Abgeordnete votierten gegen die Vorlage, 247 dafür, zwei Parlamentarier enthielten sich der Stimme. 

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Die am 24. Dezember 2022 in Kraft getretenen Gesetze zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) sehen eine Prüfbehörde vor, der verschiedene Aufgaben im Rahmen des Gesetzesvollzugs obliegen. Dazu gehören unter anderem die Überwachung der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.

Angesichts der umfangreichen und komplexen Aufgaben, die die Prüfbehörde im Rahmen des Gesetzesvollzugs übernehmen soll, planen die Koalitionsfraktionen mit ihrem Gesetzentwurf den Kreis der für die Aufgabenwahrnehmung infrage kommenden Personen oder Institutionen um juristische Personen des Privatrechts zu erweitern. Hierdurch könne stärker auf externen Sachverstand zurückgegriffen werden, was, wie es in dem Gesetzentwurf heißt, für den sehr zeitkritischen Vollzug des StromPBG und des EWPBG sachgerecht und erforderlich erscheine.

Damit trage der Entwurf zur Erreichung von Ziel 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zu Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ bei, heißt es im Gesetzentwurf.

Paragraf 48a StromPBG 

Konkret soll mit der Einführung eines Paragrafen 48a StromPBG der bestehenden Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der Prüfbehörde in Paragraf 48 Absatz 1 Nummer 1 StromPBG eine Rechtsgrundlage hinzugefügt werden, um juristische Personen des Privatrechts zu beleihen, sodass auch sie bei Bedarf die Aufgaben der Prüfbehörde nach dem StromPBG und dem EWPBG wahrnehmen können. Zugleich sollen die Begriffsbestimmungen der Prüfbehörde im StromPBG und im EWPBG entsprechend angepasst werden.

Darüber hinaus sollen die Erklärungsfristen gegenüber der Prüfbehörde nach den Paragrafen 37 Absatz 2, 37a Absatz 6 StromPBG sowie nach den Paragrafen 29 Absatz 2, 29a Absatz 6 EWPBG verlängert und einander angepasst werden. Zuletzt wird in Anlage 5 Nummer 1.2 vorgesehen, dass ab dem 15. Februar 2023 auch äquivalente Absicherungsgeschäfte, die in ihrer Wirkung einem Absicherungsgeschäft an der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) entsprechen, nach den Bestimmungen der Anlage 5 gemeldet werden dürfen. (mis/irs/31.03.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Bärbel Bas

Bärbel Bas

© Bärbel Bas / Photothek Media Lab

Bas, Bärbel

Bundestagspräsidentin

Ingrid Nestle

Ingrid Nestle

© DBT/ Inga Haar

Nestle, Dr. Ingrid

Bündnis 90/Die Grünen

Jens Spahn

Jens Spahn

© Jens Spahn

Spahn, Jens

CDU/CSU

Nina Scheer

Nina Scheer

© Nina Scheer

Scheer, Dr. Nina

SPD

Steffen Kotré

Steffen Kotré

© Steffen Kotré/ Hagen Schnauss

Kotré, Steffen

AfD

Michael Kruse

Michael Kruse

© Michael Kruse, FDP Hamburg/Patrick Lux

Kruse, Michael

FDP

Gesine Lötzsch

Gesine Lötzsch

© Dr. Gesine Lötzsch/Olaf Kostritz

Lötzsch, Dr. Gesine

Die Linke

Felix Banaszak

Felix Banaszak

© Bündnis 90/Die Grünen / Nils Leon Brauer

Banaszak, Felix

Bündnis 90/Die Grünen

Dr. Andreas Lenz

Dr. Andreas Lenz

© Dr. Andreas Lenz/ András Dobi

Lenz, Dr. Andreas

CDU/CSU

Jan Dieren

Jan Dieren

© Jan Dieren/Photothek

Dieren, Jan

SPD

Bärbel Bas

Bärbel Bas

© Bärbel Bas / Photothek Media Lab

Bas, Bärbel

Bundestagspräsidentin

Dokumente

  • 20/5994 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
    PDF | 220 KB — Status: 14.03.2023
  • 20/6217 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksachen 20/5994, 20/6216 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
    PDF | 180 KB — Status: 29.03.2023
  • 20/6219 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksachen 20/5994, 20/6216 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
    PDF | 165 KB — Status: 29.03.2023
  • 20/6220 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksachen 20/5994, 20/6216 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
    PDF | 132 KB — Status: 29.03.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • namentliche Abstimmung über Änderungsantrag 20/6220
  • 09:55:17: Beginn der namentliche Abstimmung
  • 10:04:38: Ende der namentliche Abstimmung
  • Gesamt: 636 Ja: 181 Nein: 391 Enthaltungen 64
  • Änderungsantrag 20/6220 abgelehnt


10:04:52: Beginn der Sitzungsunterbrechung
10:11:55: Ende der Sitzungsunterbrechung

Gesetzentwurf 20/5994 (Beschlussempfehlung 20/6216: Gesetzentwurf annehmen) angenommen

namentliche Abstimmung über Entschließungsantrag 20/6219
10:14:14: Beginn der namentliche Abstimmung
10:36:28: Ende der namentliche Abstimmung
Gesamt: 647 Ja: 247 Nein: 398 Enthaltungen 2
Entschließungsantrag 20/6219 abgelehnt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Weitere Informationen

  • Gebärdensprachvideo (DGS)

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw13-de-strompreisbremse-940000

Stand: 15.05.2025