Parlament

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Ohne Debatte hat der Bundestag am Donnerstag, 25. Mai 2023, über eine Reihe von Vorlagen abgestimmt:

Polen: Die Abgeordneten des Bundestages haben einen Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Interessen der deutschen Minderheit in Polen schützen – Gute Freundschaft mit Polen pflegen“ (20/4567) abgelehnt. Die Vorlage fand keine Mehrheit gegen die Stimmen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke bei Zustimmung der AfD. Die Abstimmung erfolgte auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Auswärtigen Ausschusses (20/4770). In dem Antrag setzt sich die AfD-Fraktion für eine Übergangslösung im Konflikt um den Zugang zur Muttersprache mit Polen ein. Wie die Abgeordneten schreiben, habe die polnische Seite die Mittel für den muttersprachlichen Deutschunterricht der deutschen Minderheit in Polen gekürzt und dies mit Vertragsverletzungen Deutschlands begründet. Die polnische Regierung habe gleichwohl deutlich gemacht, dass eine einvernehmliche Lösung möglich sei. Dies setze aus ihrer Sicht voraus, dass eine dauerhafte Finanzierung des muttersprachlichen Polnischunterrichts in Deutschland sichergestellt werde und sich der Zugang zum muttersprachlichen Polnischunterricht in den Bundesländern merklich verbessere. Die Antragsteller fordern die Bundesregierung unter anderem auf, zusätzlich zehn Millionen Euro im Etat des Auswärtigen Amtes zur Finanzierung des Deutschunterrichts und Sicherung der Arbeitsplätze der von den Kürzungen betroffenen Deutschlehrer bereitzustellen. „Es muss verhindert werden, dass die Deutschlehrer in Polen in andere Berufe wechseln und dann vielleicht nicht mehr für eine Rückkehr zur Verfügung stehen. Daher bedarf es hier einer Übergangslösung in Form der Bereitstellung von Geldern durch den Bund bis eine Einigung mit der polnischen Seite gefunden ist“, schreiben die Abgeordneten.

Führerschein: Direkt abgestimmt und mit der breiten Mehrheit der übrigen Fraktionen abgelehnt wurde ein Antrag der AfD (20/6918) zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022 / 2561 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018 / 1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006 / 126 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission KOM(2023) 127 endg.; Ratsdok.- Nr. 6795 / 2. Die AfD ist der Ansicht, dass die EU hierfür nicht über eine ausreichende Rechtsgrundlage verfügt und unverhältnismäßig in die Rechte von Betroffenen eingreift. Sie fordert daher eine grundlegende Neujustierung des Vorschlags. Dem Richtlinienvorschlag zufolge soll ein digitaler (mobiler) Führerschein eingeführt und die Gewichtsbeschränkung der Klasse B auf 4,25 t nur für Fahrzeuge mit alternativen Kraftstoffen angehoben werden. Vorgesehen ist zudem, eine Befristung des Führerscheins für Menschen über 70 auf fünf Jahre oder weniger, um verpflichtende Maßnahmen wie regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen oder Auffrischungskurse anzuwenden. Unter anderem hält die AfD die Befristung des Führerscheins für unvereinbar mit den Interessen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ziel der Verwirklichung gleichwertiger Lebensverhältnisse. Weite Teile der Bevölkerung wären damit bedroht, ihre individuelle Mobilität zu verlieren.

Petitionen: Das Parlament stimmte darüber hinaus 15 Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen zu, die beim Bundestag eingegangen und vom Petitionsausschuss beraten worden waren. Es handelte sich um die Sammelübersichten 339 bis 353 (20/6759, 20/6760, 20/6761, 20/6762, 20/6763, 20/6764, 20/6765, 20/6766, 20/6767, 20/6768, 20/6769, 20/6770, 20/6771, 20/6772, 20/6773).

Mitnahme der Mobilfunknummer zu neuem Anbieter

Darunter befand sich auch eine Petition mit der Forderung, dass eine alte Mobilfunknummer automatisch – etwa über eine Buttonlösung wie im Bereich der Kündigung – zu einem neuen Mobilfunkanbieter mitgenommen wird. Die Mitnahme der alten Rufnummer zu einem neuen Anbieter erfordere derzeit mehrere Schritte und sei nicht immer eindeutig formuliert, heißt es in der öffentlichen Petition (ID 138427). Das bisherige Verfahren zur Rufnummernübertragung sei zu umständlich und kundenunfreundlich.

Anbieter sollten daher künftig untereinander die Nummer portieren, wenn dies auf einem entsprechenden Button vom Kunden angeklickt wurde. Der Portierungsprozess sollte dann nach Auffassung des Petenten automatisch erledigt werden und eine automatische Information per Mail über das Datum der Portierung erfolgen. 

Zweithöchstes Votum „zur Erwägung“

Die vom Petitionsausschuss in seiner Sitzung am 10. Mai 2023 mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke verabschiedete Beschlussempfehlung an den Bundestag sieht vor, die Petition dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ zu überweisen. Den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses zu Folge bedeutet dies, dass die Petition „Anlass zu einem Ersuchen an die Bundesregierung gibt, das Anliegen noch einmal zu überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen“. 

Verbraucherfreundliches Telekommunikationsrecht

Für den Petitionsausschuss stellt eine verbraucherfreundliche Ausgestaltung des Telekommunikationsrechts „ein sehr wichtiges Anliegen“ dar, heißt es in der Begründung zu der Beschlussempfehlung. Zugleich verweisen die Abgeordneten darauf, dass die Verbesserung der Verbraucherrechte eines der wesentlichen Regelungsziele gewesen sei, das die Bundesregierung mit dem am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts verfolgt habe. 

Das Recht, dass Endnutzer die ihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können, also das Recht auf die Rufnummernmitnahme, sei in Paragraf 59 Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt, heißt es weiter. Die Rufnummernmitnahme erfolge dabei nach Paragraf 59 Absatz 5 Satz 1 TKG „ausschließlich auf Antrag des Endnutzers und nicht automatisch“. Diese Regelung trage dem Umstand Rechnung, „dass viele, aber nicht alle Endnutzer ein Interesse an einer Rufnummernmitnahme haben“. Der hierauf gerichtete Wunsch müsse daher aktuell auch eindeutig und klar mit einem Antrag zum Ausdruck gebracht werden. Der Endnutzer habe damit die Möglichkeit, entsprechend seinen Interessen auch weitere Absprachen im Zusammenhang mit der Rufnummernmitnahme zu treffen. 

Rufnummernmitnahme nicht mit Kosten verbunden

Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung erfolgten an dem mit dem Endnutzer konkret vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages, schreibt der Petitionsausschuss. „Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Endnutzer von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden Tag der Verzögerung verlangen“, heißt es in der Vorlage.

Für den Endnutzer selbst sei eine Rufnummernmitnahme nicht mit Kosten verbunden.
Trotz der schon vorhandenen Regelungen plädiert die Ausschussmehrheit für die Erwägungsüberweisung, um die Kundenfreundlichkeit der derzeitigen Regelungen zu überprüfen.

(hau/eis/25.05.2023)

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