Debatte zur Wirksamkeit der Instrumente von Kartellbehörden
Der Bundestag hat am Freitag, 26. Mai 2023, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und andere Gesetze (20/6824) beraten. Im Anschluss an die Aussprache überwiesen die Abgeordneten die Vorlage zur federführenden Beratung in den Wirtschaftsausschuss.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Der Gesetzentwurf zielt laut Regierung darauf ab, dem Instrument der Sektoruntersuchung zu einer höheren Wirksamkeit zu verhelfen. Dieses Instrument ermögliche den Kartellbehörden, wichtige Erkenntnisse über die Wettbewerbsverhältnisse auf den untersuchten Märkten zu gewinnen. Derzeit hätten viele Untersuchungen jedoch eine lange Verfahrensdauer, was sich negativ auf die Aktualität und Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse auswirke und es erschwere, auf die festgestellten Wettbewerbsprobleme zu reagieren, stellt die Regierung fest.
Neben einer zeitlichen Straffung des Verfahrens will sie die höhere Wirksamkeit der Sektoruntersuchung vor allem dadurch erreichen, dass das Bundeskartellamt die Befugnis erhält, im Anschluss an eine Sektoruntersuchung eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs festzustellen und auf dieser Grundlage verhaltensbezogene und strukturelle Abhilfemaßnahmen anzuordnen.
Leichtere Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile
Einfacher werden soll den Angaben zufolge die Anwendbarkeit der kartellbehördlichen Vorteilsabschöpfung für die Kartellbehörden. Dazu sollen die Nachweisanforderungen im Hinblick auf den konkret erlangten Vorteil abgesenkt werden. Damit könnten Kartellbehörden wirtschaftliche Vorteile, die durch Kartellrechtsverstöße erlangt wurden, leichter abgeschöpft werden, damit die Vorteile nicht bei den Unternehmen verbleiben, die die Verstöße begangen haben, schreibt die Regierung.
Um die EU-Verordnung 2022/1925 effektiv durchsetzen zu können, soll das Bundeskartellamt Untersuchungen mit Blick auf Verstöße gegen die Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung vornehmen können. Darüber hinaus sollen vor allem die Vorschriften zur Erleichterung der privaten Rechtsdurchsetzung in Kartellsachen dort, wo es geboten erscheine, auf diese Verordnungsartikel angewendet werden können, heißt es weiter. Nach Angaben der Bundesregierung ist mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung mit einem „erheblichen“ jährlichen Erfüllungsaufwand beim Bundeskartellamt zu rechnen, in der Summe voraussichtlich circa 1,97 Millionen Euro. Der Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 ausgeglichen werden, heißt es im Gesetzentwurf. (vom/emu/26.05.2023)