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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Energie

Änderungen der Energiepreisbremsen-Gesetze beraten

Der Bundestag hat am Donnerstag, 25. Mai 2023, erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsengesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze (20/6873) beraten. Nach der Aussprache überwiesen die Abgeordneten die Vorlage zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Klimaschutz und Energie.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und das Strompreisbremsegesetz wurden im letzten Quartal des Jahres 2022 innerhalb kürzester Zeit erarbeitet und in Kraft gesetzt. Im Lichte der ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der Gesetze sind verschiedene Anpassungsbedarfe, überwiegend technischer und redaktioneller Natur, identifiziert worden. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die entsprechenden Änderungen an den genannten Gesetzen und an weiteren energiewirtschaftlichen und sozialrechtlichen Gesetzen vorgenommen werden, um eine sachgerechte und rechtssichere Umsetzung sicherzustellen. Konkret sollen etwa im Elften Buch Sozialgesetzbuch und im Krankenhausfinanzierungsgesetz die Regelungen zur verpflichtenden Energieberatung präzisiert werden, die für zugelassene Krankenhäuser und zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz im Rahmen der ergänzenden Hilfsfonds eingeführt wurden. Außerdem wird vorgesehen, dass von dem zum Ausgleich von Energiekostensteigerungen der Krankenhäuser zur Verfügung stehenden Betrag ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 2,5 Milliarden Euro zum Ausgleich für die Steigerungen indirekter Energiekosten an die Krankenhäuser aus gezahlt wird.

Aus den Änderungen ergebe sich ein zusätzlicher haushälterischer Erfüllungsaufwand in Höhe von ungefähr 280 Millionen Euro, die, so geht es aus dem Gesetzentwurf hervor, aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu finanzieren seien. Da es sich bei der Zahlung von 2,5 Milliarden Euro zum Ausgleich für die Steigerungen indirekter Energiekosten an die Krankenhäuser um eine andere Verwendung von bereits entsperrten, aber noch nicht verausgabten Mitteln für den Ausgleich von Energiekostensteigerungen der Krankenhäuser handele, entstünden durch die Regelung keine Mehrausgaben für den Bund. Der Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 40,1 Millionen Euro, schreibt die Bundesregierung.

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhebt indes Bedenken, weil nicht ersichtlich sei, ob weniger aufwändige Regelungsalternativen durch die Bundesregierung geprüft wurden. Zwar sei die Darstellung der Regelungsfolgen in dem Gesetzentwurf nachvollziehbar und methodengerecht, die Konzeption der Energiepreisbremsen bleibe insgesamt jedoch hinter den selbst gesetzten Zielen für Rechts- und Verwaltungsvereinfachung zurück. Änderungswünsche des Bundesrats etwa bei der Regelung atypisch niedriger Energieverbräuche lehnte die Bundesregierung ab. (mis/vom/25.05.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Ingrid Nestle

Ingrid Nestle

© DBT/ Inga Haar

Nestle, Dr. Ingrid

Bündnis 90/Die Grünen

Dr. Andreas Lenz

Dr. Andreas Lenz

© Dr. Andreas Lenz/ András Dobi

Lenz, Dr. Andreas

CDU/CSU

Andreas Mehltretter

Andreas Mehltretter

© Felix Huber

Mehltretter, Andreas

SPD

Steffen Kotré

Steffen Kotré

© Steffen Kotré/ Hagen Schnauss

Kotré, Steffen

AfD

Michael Kruse

Michael Kruse

© Michael Kruse, FDP Hamburg/Patrick Lux

Kruse, Michael

FDP

Ralph Lenkert

Ralph Lenkert

© DBT/Inga Haar

Lenkert, Ralph

Die Linke

Lisa Badum

Lisa Badum

© Lisa Badum / René Ruprecht

Badum, Lisa

Bündnis 90/Die Grünen

Tilman Kuban

Tilman Kuban

© Tilman Kuban/ Steffen Böttcher

Kuban, Tilman

CDU/CSU

Bengt Bergt

Bengt Bergt

© Bengt Bergt/Kai Köckeritz

Bergt, Bengt

SPD

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/6873 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze
    PDF | 713 KB — Status: 17.05.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 20/6873 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Energie

Experten bewerten Korrekturnovelle zum Strom- und Gaspreisbremsegesetzes

Zeit: Mittwoch, 14. Juni 2023, 11 Uhr
Ort: Berlin, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Sitzungssaal 3.101

Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat sich am Mittwoch, 14. Juni 2023, in einer öffentlichen Anhörung mit einer Korrekturnovelle des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes, des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie des Strompreisbremsegesetzes (20/6873) befasst. Im Gesetzentwurf heißt es , die Energiepreisbremsen-Gesetze seien im letzten Quartal des Jahres 2022 innerhalb kürzester Zeit erarbeitet und in Kraft gesetzt worden. Im Lichte der ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der  seien verschiedene Anpassungsbedarfe, überwiegend technischer und redaktioneller Natur, identifiziert worden.

Sicherung von Windenergieprojekten

Für den Ausbau der Windenergie an Land seien die Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie im Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) besonders wichtig, sagte Wolfram Axthelm vom Bundesverband Windenergie: Die Möglichkeit der Rückgabe von Zuschlägen aus den Jahren 2021 und 2022 sei besonders dazu geeignet, die Realisierung von Projekten aus diesem Zeitraum zu sichern, die sonst wegen nachträglicher Kostensteigerungen im Zuge der Covid-19-Pandemie und verstärkt durch den Angriffskrieg Russlands in der Ukraine teils nicht mehr wirtschaftlich wären und deshalb möglicherweise nicht realisiert würden. Durch die Möglichkeit der Rückgabe könne erneut an einer Ausschreibung teilgenommen und die Projekte abgeschlossen werden, sagte der eingeladene Experte.

Die Preisbremsen seien ein Notfallinstrument, eines, das in der akuten Krise des vergangen Jahres geholfen habe – sie sollten nicht zum Normalfall werden, sagte Sebastian Dullien, Wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) in der Hans-Böckler-Stiftung. Denn: Es sei „klar, dass die Preisbremsen in ihrer aktuellen Form alleine aufgrund einer fehlenden dauerhaften fiskalischen Finanzierung keine Dauerinstrumente sein sollten.“ Die Gefahr neuer massive Preisschwankungen mit gravierenden ökonomischen und Verteilungsaspekten bestehe aber weiter. Deswegen rief der Sachverständige dazu auf, „noch einmal grundsätzlicher das Design insbesondere der Elektrizitätsmärkte anzugehen“ und über andere Instrumente nachzudenken.

Vergünstigung von Heizstrom

Im letzten Jahr habe sie beispiellose Energiekrise die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen an den Rand der Überlastung gebracht, sagte Thomas Engelke Leiter Team Energie und Bauen, Verbraucherzentrale Bundesverband. Vor allem dir Frage, wie man das alles bezahlen solle, habe die Menschen umgetrieben. Der von der SPD benannte Experte machte sich dafür stark, die Energiepreisbremsen auch über den kommenden Winter in Kraft zu lassen. Die Verbraucherzentrale begrüße, dass die Gesetzesnovelle  vergünstigten Heizstrom vorsehe. Haushalte mit Nachtspeicherheizungen seien von hohen Strompreisen besonders betroffen.

Erst die Gasbeschaffungsumlage, dann die Dezembersoforthilfe, dann im Januar die Strom- und Gaspreisbremse - Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer Verband kommunaler Unternehmen, sieht die Unternehmen am Limit. Liebing hält die Grundentscheidung der Energiepreisbremsengesetze, staatliche Unterstützung über Energieversorger zu gewährleisten für ordnungs- und sozialpolitisch verfehlt. „Deswegen begrüßen wir den Ansatz des Gesetzentwurfs, nur die notwendigsten Korrekturen durchzuführen.“ Der Großteil der vorgeschlagenen Regelungen sei sinnvoll und für die weitere Anwendung hilfreich. Dagegen führten grundsätzliche Änderungen zu diesem späten Zeitpunkt „nur zu hohem Aufwand, ohne dass dem ein wesentlicher Vorteil für die Verbraucher entgegenstünde“, sagte der Experte.

Schädliche Diskussion über Stromerlösabschöpfung

Viele Bioenergieanlagen hätten die Möglichkeit, kurzfristig ihre Gas-, Strom- und Wärmeproduktion zu erhöhen und so die Nutzung von Erdgas zu reduzieren und die Gasspeicher zu schonen, erklärte Sandra Rostek, Leitung Hauptstadtbüro Bioenergie. Rückmeldungen aus der Praxis deuteten aber darauf hin, dass diese Möglichkeit nicht in der Breite in Anspruch genommen wurde. Dies scheine verschiedene nicht-regulatorische Gründe zu haben, sagte Rostek. Der wichtigste war die im Herbst einsetzende Diskussion über die Stromerlösabschöpfung im Rahmen des Strom-PBG, die zu einem „massiven Vertrauensverlust bei Anlagenbetreibern geführt“ habe, wie die Sachverständige sagte.

Die Zielsetzung eines beschleunigten, bundesweiten Windenergieausbaus werde von den Kommunalen Spitzenverbänden in seiner Grundausrichtung ausdrücklich unterstützt, sagte Nadine Schartz, LL.M. Kommunale Spitzenverbände. Doch auch sie kritisierte, dass die bislang erlassenen Planungspflichten der Länder und Kommunen bereits zum jetzigen Zeitpunkt in großem Maße die Kapazitäten von Planungs- und Genehmigungsbehörden belasteten. Das Bemühen zur Steigerung der Rechtssicherheit der Windenergie- Planung werde durch die zunehmende Komplexität wieder verspielt. Schartz forderte unter anderem mehr Personal in den Behörden und Standardisierungen im Bereich des Arten- und Naturschutzes.

Strompreise für Wärmepumpen und Heizstrom

Bloß keine weiteren Verkomplizierungen – das war auch der Tenor der Ausführungen von Tilman Schwencke Geschäftsbereichsleiter Strategie und Politik BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft. Man haben im Krisenjahr zweierlei geschafft: Versorgungssicherheit zu gewährleisten und eine Entlastung der Bürger zu organisieren. Für die Versorgungssicherheit sehe sich der BDEW auch künftig in der Verantwortung. Aber die Entlastung müsse der Staat leisten. Die Kernforderung des Experten: „Keine neuen durch die Energiewirtschaft umzusetzenden Entlastungstatbestände oder Änderungen: “Die geplanten Entlastungen der Strompreise für Wärmepumpen und Heizstrom sind für die Unternehmen nicht mit vertretbarem Aufwand umsetzbar.„

Constantin Terton, Abteilungsleiter Wirtschafts-, Energie- und Umweltpolitik Zentralverband des Deutschen Handwerks zitierte einen Bundestagsbeschluss, wonach bei der Ermittlung des Entlastungskontingents (…) bei allen Letztverbrauchern, bei denen aufgrund der Folgen der Flutkatastrophe (…) oder aufgrund staatlich angeordneter Auflagen zur Eindämmung der Covid 19-Pandemie die heranzuziehenden Jahresverbrauchsprognosen unplausibel niedrig angesetzt wurden“. Der vorliegende Gesetzentwurf enthalte nun zwar  Passagen für einen „Zusätzlichen Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche“, sagte der Experte - aber die Ausgestaltung entspreche nicht dem vom Bundestag beschlossenen Passus. Kleine Betriebe blieben grundsätzlich unberücksichtigt, weil ihr Energieverbrauchsrückgang im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 mindestens Prozent betragen müsste. Der Zentralverband plädiert für eine deutliche Absenkung dieses Wertes.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und das Strompreisbremsegesetz wurden im letzten Quartal des Jahres 2022 innerhalb kürzester Zeit erarbeitet und in Kraft gesetzt. Im Lichte der ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der Gesetze sind verschiedene Anpassungsbedarfe, überwiegend technischer und redaktioneller Natur, identifiziert worden. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die entsprechenden Änderungen an den genannten Gesetzen und an weiteren energiewirtschaftlichen und sozialrechtlichen Gesetzen vorgenommen werden, um eine sachgerechte und rechtssichere Umsetzung sicherzustellen. Konkret sollen etwa im Elften Buch Sozialgesetzbuch und im Krankenhausfinanzierungsgesetz die Regelungen zur verpflichtenden Energieberatung präzisiert werden, die für zugelassene Krankenhäuser und zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz im Rahmen der ergänzenden Hilfsfonds eingeführt wurden. Außerdem wird vorgesehen, dass von dem zum Ausgleich von Energiekostensteigerungen der Krankenhäuser zur Verfügung stehenden Betrag ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 2,5 Milliarden Euro zum Ausgleich für die Steigerungen indirekter Energiekosten an die Krankenhäuser aus gezahlt wird.

Aus den Änderungen ergebe sich ein zusätzlicher haushälterischer Erfüllungsaufwand in Höhe von ungefähr 280 Millionen Euro, die, so geht es aus dem Gesetzentwurf hervor, aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu finanzieren seien. Da es sich bei der Zahlung von 2,5 Milliarden Euro zum Ausgleich für die Steigerungen indirekter Energiekosten an die Krankenhäuser um eine andere Verwendung von bereits entsperrten, aber noch nicht verausgabten Mitteln für den Ausgleich von Energiekostensteigerungen der Krankenhäuser handele, entstünden durch die Regelung keine Mehrausgaben für den Bund. Der Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 40,1 Millionen Euro, schreibt die Bundesregierung.

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhebt indes Bedenken, weil nicht ersichtlich sei, ob weniger aufwändige Regelungsalternativen durch die Bundesregierung geprüft wurden. Zwar sei die Darstellung der Regelungsfolgen in dem Gesetzentwurf nachvollziehbar und methodengerecht, die Konzeption der Energiepreisbremsen bleibe insgesamt jedoch hinter den selbst gesetzten Zielen für Rechts- und Verwaltungsvereinfachung zurück. Änderungswünsche des Bundesrats etwa bei der Regelung atypisch niedriger Energieverbräuche lehnte die Bundesregierung ab. (mis/14.06.2023)

Dokumente

  • 20/6873 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze
    PDF | 713 KB — Status: 17.05.2023

Tagesordnung

  • 68. Sitzung am Mittwoch, dem 14. Juni 2023, 11:00 Uhr, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Sitzungssaal 3.101 - öffentlich
  • Ausschussdrucksache 20(25)369

Protokolle

  • Protokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • 20(25)388 Stellungnahme des Verband Kommunaler Unternehmen e.V.
  • 20(25)391 Stellungnahme des Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW)
  • 20(25)392 Stellungnahme des Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE)
  • 20(25)393 Stellungnahme des Hauptstadtbüro Bioenergie
  • 20(25)394 Stellungnahme des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK)
  • 20(25)396 Stellungnahme des Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH)
  • 20(25)387 Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
  • Zusammenstellung der Stellungnahmen - Ausschussdrucksache 20(25)400

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Klimaschutz und Energie

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Energie

Bundestag nimmt Anpassungen an Energie­preis­bremsegesetzen vor

Mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP hat der Bundestag am Freitag, 23. Juni 2023, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsengesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze“ (20/6873) in einer vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung gebilligt (20/7395). Union, AfD und Linke votierten gegen das Gesetz, zu dem die CDU/CSU-Fraktion sowohl einen Änderungs- (20/7404) als auch einen Entschließungsantrag (20/7405) eingebracht hatte. Beide Initiativen wurden zurückgewiesen, der Änderungsantrag namentlich mit 369 Nein-Stimmen, bei 184 Ja-Stimmen und 55 Enthaltungen. Zur Abstimmung über das Gesetz hatte der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraph 96 der Geschäftsordnung zur Finanzierbarkeit (20/7407) vorgelegt. 

Ein Antrag der Unionsfraktion mit dem Titel „Energiehilfen nicht mit massivem bürokratischem Aufwand belasten“ (20/6910) fand gegen die Stimmen der Koalition ebenfalls keine Mehrheit. Die Antragsteller und die AfD-Fraktion votierten für die Vorlage, die Linksfraktion enthielt sich. Zur Abstimmung hatte der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung (20/7384) eingebracht. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und das Strompreisbremsegesetz wurden im letzten Quartal des Jahres 2022 innerhalb kürzester Zeit erarbeitet und in Kraft gesetzt. Im Lichte der ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der Gesetze sind verschiedene Anpassungsbedarfe, überwiegend technischer und redaktioneller Natur, identifiziert worden. Mit dem Gesetz der Bundesregierung sollen nun die entsprechenden Änderungen an den genannten Gesetzen und an weiteren energiewirtschaftlichen und sozialrechtlichen Gesetzen vorgenommen werden, um eine sachgerechte und rechtssichere Umsetzung sicherzustellen. 

Konkret werden etwa im Elften Buch Sozialgesetzbuch und im Krankenhausfinanzierungsgesetz die Regelungen zur verpflichtenden Energieberatung präzisiert, die für zugelassene Krankenhäuser und zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz im Rahmen der ergänzenden Hilfsfonds eingeführt wurden. Außerdem wird vorgesehen, dass von dem zum Ausgleich von Energiekostensteigerungen der Krankenhäuser zur Verfügung stehenden Betrag ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 2,5 Milliarden Euro zum Ausgleich für die Steigerungen indirekter Energiekosten an die Krankenhäuser ausgezahlt wird. 

Bedenken des Nationalen Normenkontrollrates 

Aus den Änderungen ergebe sich ein zusätzlicher haushälterischer Erfüllungsaufwand in Höhe von ungefähr 280 Millionen Euro, die, so geht es aus dem Gesetzentwurf hervor, aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu finanzieren seien. Da es sich bei der Zahlung von 2,5 Milliarden Euro zum Ausgleich für die Steigerungen indirekter Energiekosten an die Krankenhäuser um eine andere Verwendung von bereits entsperrten, aber noch nicht verausgabten Mitteln für den Ausgleich von Energiekostensteigerungen der Krankenhäuser handele, entstünden durch die Regelung keine Mehrausgaben für den Bund. Der Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 40,1 Millionen Euro, schreibt die Bundesregierung. 

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhebt indes Bedenken, weil nicht ersichtlich sei, ob weniger aufwändige Regelungsalternativen durch die Bundesregierung geprüft wurden. Zwar sei die Darstellung der Regelungsfolgen in dem Gesetzentwurf nachvollziehbar und methodengerecht, die Konzeption der Energiepreisbremsen bleibe insgesamt jedoch hinter den selbst gesetzten Zielen für Rechts- und Verwaltungsvereinfachung zurück. Änderungswünsche des Bundesrats etwa bei der Regelung atypisch niedriger Energieverbräuche lehnte die Bundesregierung ab.

Antrag der Union

Die Unionsfraktion hält den Aufwand der Besteuerung der Energiepreispauschale und der Energiepreisbremsen für unverhältnismäßig. In ihrem Antrag forderten die Abgeordneten von CDU und CSU die Bundesregierung auf, zu prüfen, wie auf die Besteuerung der Energiepreispauschale 2022 rückwirkend verzichtet werden kann. Den mit den Energiepreisbremsen verbundenen steuerlichen Administrationsbedarf sollte die Regierung nach Ansicht der Union in einem Gesetzgebungsverfahren aufgreifen und dabei die besonderen Belange der Versorger, Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Finanzverwaltung nach einfachen und bürokratiearmen Verfahren berücksichtigen sowie die Mieter nicht vergessen.

Sollte sich die Bundesregierung außerstande sehen, eine bürokratiearme Lösung bis zum 30. Juni 2023 umzusetzen, so forderten die Abgeordneten, im nächstmöglichen Gesetzgebungsverfahren die Regelungen zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe bei Privatpersonen zu streichen und von allen Maßnahmen zur Besteuerung der Entlastungen aus der Gas- und Strompreisbremse abzusehen. (mis/ste/23.06.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Ingrid Nestle

Ingrid Nestle

© DBT/ Inga Haar

Nestle, Dr. Ingrid

Bündnis 90/Die Grünen

Dr. Andreas Lenz

Dr. Andreas Lenz

© Dr. Andreas Lenz/ András Dobi

Lenz, Dr. Andreas

CDU/CSU

Nina Scheer

Nina Scheer

© Nina Scheer

Scheer, Dr. Nina

SPD

Steffen Kotré

Steffen Kotré

© Steffen Kotré/ Hagen Schnauss

Kotré, Steffen

AfD

Michael Kruse

Michael Kruse

© Michael Kruse, FDP Hamburg/Patrick Lux

Kruse, Michael

FDP

Ralph Lenkert

Ralph Lenkert

© DBT/Inga Haar

Lenkert, Ralph

Die Linke

Andreas Mehltretter

Andreas Mehltretter

© Felix Huber

Mehltretter, Andreas

SPD

Antje Tillmann

Antje Tillmann

© Antje Tillmann/Michael Reichel

Tillmann, Antje

CDU/CSU

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/6873 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze
    PDF | 713 KB — Status: 17.05.2023
  • 20/6910 - Antrag: Energiehilfen nicht mit massivem bürokratischem Aufwand belasten
    PDF | 181 KB — Status: 23.05.2023
  • 20/7384 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/6910 - Energiehilfen nicht mit massivem bürokratischem Aufwand belasten
    PDF | 182 KB — Status: 21.06.2023
  • 20/7395 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/6873 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze
    PDF | 822 KB — Status: 21.06.2023
  • 20/7404 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/6873, 20/7395 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze
    PDF | 164 KB — Status: 21.06.2023
  • 20/7405 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/6873, 20/7395 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze
    PDF | 163 KB — Status: 21.06.2023
  • 20/7407 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/6873, 20/7395 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze
    PDF | 248 KB — Status: 21.06.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Namentliche Abstimmung zu Änderungsantrag 20/7404
  • 14:26:01: Beginn der Abstimmung
  • 14:49:56: Ende der Abstimmung
  • Gesamt: 608 Ja: 184 Nein: 369 Enthaltungen 55
  • Der Änderungsantrag ist abgelehnt.


Beschlussempfehlung 20/7395 (Gesetzentwurf 20/6873 in Ausschussfassung annehmen) angenommen
Entschließungsantrag 20/7405 abgelehnt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw25-de-gas-waerme-preisbremse-954408

Stand: 13.07.2025