Künftig strengere Grenzwerte beim Einsatz flüchtiger organischer Lösungsmittel
Der Bundestag hat am Donnerstag, 6. Juli 2023, für strengere Grenzwerte für Emissionen beim Einsatz flüchtiger organischer Lösungsmittel gestimmt. Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke stimmten einer entsprechend von der Bundesregierung vorgelegten 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchV, 20/6813, 20/7007 Nr.2) zu. CDU/CSU und AfD votierten gegen die Verordnung.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hatte im Vorfeld der Abstimmung noch Änderungen am Ursprungstext vorgenommen (20/7617).
Verordnung der Bundesregierung
Mit der Verordnung „zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen“ sollen Beschlüsse der EU-Kommission zur Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BTV) bei der Behandlung von Oberflächen mit organischen Lösungsmitteln und in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie in nationales Recht umgesetzt werden. Dafür sind Anpassungen der bestehenden 31. BlmSchV nötig. Die Zustimmung des Bundestages ist nach Paragraf 48b Bunds-Immissionsschutzgesetz erforderlich.
Flüchtige organische Lösemittel werden bei vielen technischen Verfahren und Tätigkeiten eingesetzt, so etwa beim Lackieren und Drucken. Diese Stoffe können direkt die Gesundheit des Menschen schädigen. Zudem sind sie bei hoher Sonneneinstrahlung mit verantwortlich für die Bildung von Ozon, das sich ebenfalls negativ auf Pflanzen und die menschliche Gesundheit auswirkt.
Änderungen im Umweltausschuss
Ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, der im Umweltausschuss beschlossen wurde, sieht speziell für die ölsaatenverarbeitende Industrie Ausnahmen vor. So sollen Betreiber von Ölmühlen jeweils ein Jahr mehr Zeit bekommen, um im Rahmen eines zweistufigen Modells den vorgeschriebenen Gesamtemissionsgrenzwert zu erreichen.
Ziel dabei sei es, die Betriebe mit Blick auf ihre Bedeutung für die Ernährungssicherheit im Umstellungsprozess zu unterstützen, hieß es zur Begründung, damit diese spätestens 2031 die neuen, strengen Grenzwerte im Rahmen des Gesamtemissionsgrenzwertes einhalten könnten. Die notwendigen technischen Weiterentwicklungen ihrer Anlagen hätten die Betriebe bereits eingeleitet und teilweise umgesetzt, hieß es aus Koalitionskreisen. (sas/hau/ste/06.07.2023)