Geschichte

Für besondere Fälle: Die Sonderausschüsse des Bundestages

Viele Personen sitzen in mehreren Reihen an Tischen in einem Saal hinter Mikrofonen

Prof. Klaus Hinrichsen (1. Reihe von links), Prof. Richard Kepp, Dr. Eva Hobbing, Prof. Günther Dotzauer, Prof. Josef Zander und Prof. Hans-Dieter Hiersche sprachen als Sachverständige in einem der Sonderausschüsse für die Strafrechtsreform der 6. Wahlperiode zur Reform des Abtreibungsparagrafen 218. Der Ausschuss tagte vom 10. bis 12. April 1972 in Bonn. (© picture alliance / Heinrich Sanden)

Die Geschäftsordnung des Bundestages legt fest, dass der Bundestag „für einzelne Angelegenheiten“ Sonderausschüsse einsetzen kann. In seiner 74-jährigen Geschichte hat das Parlament von dieser Möglichkeit 16 Mal Gebrauch gemacht, zuletzt allerdings vor mehr als 20 Jahren. Der „Sonderausschuss Maßstäbegesetz/Finanzausgleichsgesetz“ wurde am 12. Oktober 2000 vom Bundestag eingesetzt, zählte 21 Mitglieder, konstituierte sich am 27. Oktober 2000 und beendete seine Arbeit nach 27 Sitzungen am 14. Juni 2002.

Maßstäbegesetz/Finanzausgleichsgesetz

Ausgangspunkt war, dass das Bundesverfassungsgericht am 11. November 1999 für den bundesstaatlichen Finanzausgleich ein zweistufiges Verfahren vorgegeben hatte, wonach zunächst allgemeine Maßstäbe für die Finanzverteilung festgelegt werden sollten. In einem zweiten Schritt sollte dann ein konkretes Finanzausgleichsgesetz folgen. Noch bevor der Ausschuss seine Beratungen für ein Maßstäbegesetz abschließen konnte, traf sich Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) am 21. und 22. Juni 2001 mit den Ministerpräsidenten der Länder und handelte mit diesen einen Kompromiss aus. Der Ausschuss übernahm in seiner Beschlussempfehlung (14/5951, 14/6533) den Kompromiss für ein Maßstäbegesetz.

Das Verfahren ließ allerdings selbst Abgeordnete der rot-grünen Koalition enttäuscht zurück, unter anderem den Vorsitzenden Volker Kröning (SPD). Der Bremer Abgeordnete stimmte zwar zu, trat aber von seinem Amt zurück, weil er die Befristung des Maßstäbegesetzes bis 2019 für verfassungswidrig hielt. Den Vorsitz übernahm am 25. September 2001 Joachim Stünker (SPD).

Sonderausschüsse zur Wahlrechtsreform

Knapp 50 Jahre davor, am 18. März 1953, hatte der Bundestag seinen ersten Sonderausschuss eingesetzt, der damals noch nicht so hieß, sondern unter der Bezeichnung „Wahlrechtsausschuss“ oder „52. Ausschuss der 1. Wahlperiode“ firmierte. Seine Aufgabe war es, in kurzer Zeit ein Wahlgesetz für die Bundestagswahl am 6. September 1953 zu formulieren. Die 27 Mitglieder schafften das unter Vorsitz des badischen SPD-Abgeordneten Friedrich Maier (1894-1960) in 13 Sitzungen zwischen dem 26. März und dem 10. Juni 1953. Der Bundestag verabschiedete das „Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung“ am 25. Juni 1953 (1/4090, 1/3636, 1/4062, 1/4450).

In der folgenden 2. Wahlperiode ging es darum, ein dauerhaftes Wahlrecht zu schaffen. Am 6. Juli 1955 lagen dem Parlament in erster Lesung Anträge der SPD (2/1272), der FDP (2/1444) und von 72 Unionsabgeordneten (2/1494) vor. Der Bundestag setzte dazu einen 23-köpfigen „1. Sonderauschuss Wahlrechtsausschuss“ ein, der am 29. September 1955 seine Arbeit aufnahm und den Hamburger CDU-Abgeordneten Hugo Scharnberg (1893-1979) zu seinem Vorsitzenden wählte. Scharnberg erstattete dem Bundestag nach zwölf Ausschusssitzungen Bericht (2/2206, zu 2/2206), am 15. März 1956 beschloss der Bundestag das Bundeswahlgesetz.

Sonderausschüsse mit internationalem Bezug

Gegen Ende der 1. Wahlperiode konstituierte sich ein weiterer Sonderausschuss „zur Beratung der Gesetze über deutsche Auslandsschulden ,Londoner Schuldenabkommen’“. Eingesetzt wurde er am 29. April 1953 auf Antrag von Hugo Scharnberg. Die 27 Mitglieder konstituierten sich am 13. Mai. Sie tagten bis zum 29. Juni 1953 13 Mal unter Vorsitz des FDP-Abgeordneten Dr. Hans Wellhausen (1894-1964) und hatten eine Reihe von Vorlagen im Zusammenhang mit der Regelung deutscher Auslandsschulden (1/4260, 1/4478, 1/4626) zu beraten , über die der Bundestag auf Grundlage der Ausschussberichte (1/4568, 1/4568zu, 1/4569, 1/4569zu, 1/4631) am 2. Juli 1953 abstimmte.

Einen Auslandsbezug hatte auch der „3. Sonderausschuss Gemeinsamer Markt/Euratom“, den der Bundestag am 9. Mai 1957 einsetzte. Das 31-köpfige Gremium konstituierte sich einen Tag später und bestimmte den badischen CDU-Abgeordneten Dr. Hans Furler (1904-1975) zu seinem Vorsitzenden. Der Ausschuss befasste sich mit dem Gesetzentwurf zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (2/3440). Auf Grundlage des Ausschussberichts vom 28. Juni 1957 (2/3660) stimmte der Bundestag am 5. Juli 1957 dem Gesetzentwurf nebst Ergänzung (2/3615) zu und verpflichtete die Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat über die Entwicklungen im Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und im Rat der Europäischen Atomgemeinschaft laufend zu unterrichten.

35 Jahre später war die europäische Entwicklung weit fortgeschritten, als der Bundestag am 8. Oktober 1992 einstimmig den Sonderausschuss „Europäische Union (Vertrag von Maastricht)“ einsetzte (12/3373). Das 39-köpfige Gremium konstituierte sich am 14. Oktober und gab nach elf Sitzungen unter Vorsitz des SPD-Abgeordneten Günter Verheugen am 26. November 1992 die Beschlussempfehlung (12/3895) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Vertrag vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union (12/3334) sowie zu weiteren Vorlagen (12/3353, 12/3366, 12/3322, 12/3367, 12/3129, 12/3004) ab. Am 2. Dezember 1992 stimmte der Bundestag der Ausschussempfehlung und damit dem Gesetz zum Maastrichter Vertrag mit 543 Ja-Stimmen bei 17 Gegenstimmen und acht Enthaltungen zu.

Sonderausschüsse zur Strafrechtsreform

Vier Sonderausschüsse befassten sich zwischen 1963 und 1976 mit Reformen des Strafrechts. Den Auftakt bildete der Sonderausschuss „Strafrecht“, den der Bundestag am 4. Dezember 1963 auf Antrag von CDU/CSU und FDP (4/1680) einsetzte. Seit dem 3. Mai 1963 gab es den Unterausschuss „Strafrecht“ des Rechtsausschusses, der damit zum Sonderausschuss aufgewertet wurde. Der Karlsruher CDU-Abgeordnete Dr. h. c. Max Güde (1902-1984) leitete das 15-köpfige Gremium.

Der Sonderausschuss war nicht unumstritten, gab es doch Rivalitäten mit dem Rechtsausschuss, wie die Abstimmung über die Federführung beim Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung (4/3048) in der ersten Lesung am 24. Februar 1965 zeigt. Der SPD-Abgeordnete Gerhard Jahn (1927-1998) erklärte: „Ein Sonderausschuss wird eingesetzt für die Erfüllung einer Sonderaufgabe, nicht für die Erledigung vieler anderer Nebenaufgaben.“ Max Güde erwiderte, der Antrag zur Überweisung an den Sonderausschuss hänge mit der Geschäftslage des Rechtsausschusses zusammen, der in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, zu beraten. Darauf Gerhard Jahn: „Dann haben wir also einen zweiten Rechtsausschuss!“ Jahn setzte sich durch, der Gesetzentwurf wurde federführend dem Rechtsausschuss überwiesen.

Strafrechtsänderungen der 5. bis 7. Wahlperiode

Einziger Sonderausschuss der nachfolgenden 5. Wahlperiode war der Sonderausschuss für die Strafrechtsreform, der am 25. November 1965 auf Antrag von CDU/CSU, SPD und FDP (5/41) eingesetzt wurde. In 101 Sitzungen beriet der 13-köpfige Ausschuss unter Vorsitz von Max Güde die beiden Strafrechtsreformgesetze (5/32, 5/2285), die der Bundestag am 7. Mai 1969 verabschiedete (5/4094, 5/4095).

Unter sozialliberaler Mehrheit setzte der Bundestag auf Antrag aller drei Fraktionen in der 6. Wahlperiode (6/41) am 5. November 1969 und in der 7. Wahlperiode (7/75) am 26. Januar 1973 erneut Sonderausschüsse für die Strafrechtsreform mit jeweils 17 Mitgliedern ein. Den Vorsitz übernahm in beiden Fällen der SPD-Abgeordnete Adolf Müller-Emmert (1922-2011) aus Kaiserslautern.

Zu den beratenen Vorlagen in der 6. Wahlperiode zählten das dritte Strafrechtsreformgesetz (6/139, 6/261, 6/502, 6/632), das Straffreiheitsgesetz 1970 (6/392, 6/486, 6/526) sowie das zehnte (6/293, 6/410) und das elfte Strafrechtsänderungsgesetz (6/1478, 6/2721). Der Ausschuss der 7. Wahlperiode befasste sich unter anderem mit dem vierten Strafrechtsreformgesetz (7/80, 7/514), dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (7/550, /1232) sowie dem 13. (7/3030, 7/3064, 7/4549) 14. (7/2434, 7/3503) und 15. Strafrechtsänderungsgesetz (7/4128, 7/4729, 7/4932, 7/5022, 7/4696).

Rechtsverhältnisse der Abgeordneten

Mit den Rechtsverhältnissen der Abgeordneten musste sich der Sonderausschuss zur Vorbereitung und Erarbeitung eines Gesetzes zur Ausführung des Artikels 48 des Grundgesetzes auseinandersetzen, den der Bundestag am 28. November 1975 auf Antrag aller drei Fraktionen (7/4333) einsetzte. Die sieben Mitglieder unter Vorsitz des CSU-Abgeordneten Friedrich Zimmermann (1925-2012) nahmen am 10. Dezember 1975 ihre Arbeit auf und legten dem Bundestag nach 17 Sitzungen am 23. Juni 1976 einen Gesetzentwurf „zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Deutschen Bundestages“ vor (7/5525, 7/5531), der im Plenum am 1. Juli 1976 in erster Lesung beraten wurde.

Der federführende Sonderausschuss befasste sich abschließend am 23. und 30. November 1976 mit der Vorlage, der Bundestag stimmte dem Entwurf am 8. Dezember 1975 einstimmig zu (7/5903, 7/5938). Hintergrund war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 (Aktenzeichen: 2 BvR 193 / 74), das eine Neubemessung der Abgeordnetenentschädigung erforderlich machte.

Sonderausschuss „Parteiengesetz“

Elf Jahre zuvor war das Recht der Parteien Gegenstand eines Sonderausschusses, den der Bundestag auf Antrag von CDU/CSU und FDP (4/3164) am 10. März 1965 einsetzte. Die 15 Mitglieder unter Vorsitz des SPD-Abgeordneten und späteren Bundespräsidenten Dr. Dr. Gustav Heinemann (1899-1976) sollten die Gesetzentwürfe der schwarz-gelben Koalition (4/2853) und der SPD (4/3112) über die politischen Parteien federführend beraten.

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CSU-Landesgruppe Leo Wagner (1919-2006) begründete den Antrag mit der Arbeitsbelastung des Innen- und des Rechtsausschusses: „Wenn wir wollen, dass das Parteiengesetz noch vor Abschluss dieser Periode verabschiedet wird, gibt es keinen anderen Weg als den der Einsetzung eines Sonderausschusses.“ Dr. Friedrich Schäfer (1915-1988), Parlamentarischer Geschäftsführer der SPD-Fraktion, sah hingegen keine Notwendigkeit, einen Sonderausschuss zu schaffen. Die Koalition setzte sich durch, doch bis zum Ende der 4. Wahlperiode im Herbst 1965 kam ein Parteiengesetz nicht mehr zustande. Dies gelang erst in der folgenden Wahlperiode, als man sich interfraktionell auf einen Gesetzentwurf einigte.

Olympische Spiele und Fußballweltmeisterschaft

In der nur dreijährigen 6. Wahlperiode (1969 bis 1972) waren zwei sportliche Großereignisse ihre Schatten voraus: die Olympischen Sommerspiele 1972 in München und die Fußball-WM 1974. Auf Antrag aller drei Fraktionen (6/40) setzte der Bundestag am 5. November 1969 den „1. Sonderausschuss für Sport und Olympische Spiele“ ein, der unter Vorsitz des CDU-Abgeordneten Dr. Konrad Kraske (1926-2016) tagte und mehrere Vorlagen, vor allem im Zusammenhang mit der Finanzierung, zu beraten hatte (6/42, 6/103, 6/108, 6/109, 6/382, 7/1122, 6/1492, 6/1968, 6/2152, 6/2728, 6/3123, 6/3665).

Der Bundestag forderte die Bundesregierung am 2. März 1972 auf Antrag des Ausschusses auf, darauf hinzuwirken, „dass keine Anforderungen an die olympiabedingten Bauprogramme in München und in Kiel sowie an das Veranstaltungsprogramm des Organisationskomitees zu Lasten der Olympia-Finanzierung mehr akzeptiert werden und dass sich die Endbeträge der olympiabedingten Investitionskosten und der olympiabedingten  Veranstaltungskosten nicht mehr erhöhen“.

Ausschuss Deutsche Einheit

Während des deutschen Einigungsprozesses setzte der Bundestag, wie parallel auch die Volkskammer der DDR, am 10. Mai 1990 auf Antrag von CDU/CSU, SPD, FDP und Grünen (11/7074) einen Ausschuss Deutsche Einheit ein, der sich am 11. Mai konstituierte und bis zum 19. September 1990 unter Vorsitz von Bundestagspräsidentin Prof. Dr. Rita Süssmuth 20 Mal tagte.

Beratungsgegenstand waren der Gesetzentwurf zum Einigungsvertrag (11/7760, 11/7817, 11/7831, 11/7841) und damit zusammenhängende Vorlagen (11/7718, 11/7719, 11/7724, 11/7764, 11/7766 neu, 11/7780, 11/7792, 11/7793, 11/7765). Der Bundestag stimmte dem Einigungsvertrag am 20. September 1990 mit 442 Ja-Stimmen bei 47 Gegenstimmen und drei Enthaltungen zu (11/7920, 11/7931, 11/7932, 11/7916, 11/7914).

Schutz des ungeborenen Lebens

Knapp ein Jahr nach der Herstellung der deutschen Einheit setzte der Bundestag am 26. September 1991 auf Antrag von CDU/CSU, SPD und FDP (12/1187) den Sonderausschuss „Schutz des ungeborenen Lebens“ ein. Der Einigungsvertrag verpflichtete den gesamtdeutschen Gesetzgeber, bis Ende 1992 eine Regelung zu treffen, „die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche von Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale Hilfe, besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist“.

Die 42 Mitglieder unter Vorsitz der CSU-Abgeordneten Ursula Männle nahmen ihre Arbeit am 10. Oktober 1991 auf und berieten sechs Gesetzentwürfe zum Schutz des ungeborenen Lebens und zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs (12/551, 12/696, 12/841, 12/898, 12/1178 neu, 12/1179) in 17 Sitzungen und einen Gesetzentwurf (12/2605 neu) in drei Sitzungen. Am 25. Juni 1992 stimmte der Bundestag über die Vorlagen auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Sonderausschusses (12/2875) ab. Mit 357 gegen 284 Stimmen bei 16 Enthaltungen wurde der Gesetzentwurf von Inge Wettig-Danielmeier (SPD), Uta Würfel (FDP) und weiterer Abgeordneter (12/2605 neu) angenommen.

Mit Urteil vom 28. Mai 1993 erlärte das Bundesverfassungsgericht einige Bestimmungen dieses Schwangeren- und Familienhilfegesetzes für verfassungswidrig und nichtig. Am 2. Februar 1994 überwies der Bundestag dem Ausschuss daher erneut Vorlagen der Abgeordneten (12/6643, 12/6669, 12/6944, 12/6988), über die am 26. Mai 1994 im Plenum abgestimmt wurde. Mit 264 gegen 260 Stimmen bei 26 Enthaltungen wurde der Gesetzentwurf von Union und FDP für ein Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (12/6643, 12/7660, 12/8609) angenommen.

Sonderausschuss Wasserhaushaltsgesetz

Mitte der fünfziger Jahre war das Wasserhaushaltsgesetz dem Bundestag einen Sonderausschuss wert. Der Parlamentarische Geschäftsführer der Unionsfraktion Will Rasner (1920-1971) beantragte ihn, der SPD-Abgeordnete Karl Wittrock (1917-2000) widersprach: „Es entspricht nicht der Übung, die bisher in diesem Hause gepflogen worden ist, für bestimmte Sachmaterien Sonderausschüsse einzusetzen.“ Er sah die Federführung für die Beratung des Regierungsentwurfs zur Ordnung des Wasserhaushalts (2/2072) beim Ausschuss für Angelegenheiten der inneren Verwaltung.

Rasners Antrag fand die Mehrheit, sodass sich der Sonderausschuss Wasserhaushaltsgesetz mit 21 Mitgliedern am 8. Mai 1956 konstituieren konnte und unter Vorsitz des niedersächsischen SPD-Abgeordneten Heinrich-Wilhelm Ruhnke (1891-1963) bis zum 26. Juni 1957 das Wasserhaushaltsgesetz beriet. Bei einer Gegenstimme verabschiedete der Bundestag das Gesetz in der vom Sonderausschuss geänderten Fassung (2/3536). (vom/07.08.2023)