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  • 2./3. Lesung (abgesetzt)
  • 2./3. Lesung
Recht

Beratung über rechtssichere Geschäfts­beziehungen im Bankenverkehr

Die Abgeordneten des Bundestages haben am Donnerstag, 9. Februar 2023, erstmals über einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion mit dem Titel „Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr auch in Zukunft rechtssicher gestalten“ (20/4888) debattiert. Im Anschluss der Debatte wurde Antrag zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.

Antrag der Union

In ihrem Antrag verweisen die Abgeordneten darauf, dass die bisherige Praxis der Zustimmungsfiktionsklausel, nach der Bankkunden einer AGB-Änderung zustimmen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen, durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2021 für rechtswidrig erklärt worden sei. Vielmehr sei laut Gericht eine Zustimmung notwendig. Aus Sicht der Fraktion erschwert dieses Urteil Banken, „regelmäßig erforderliche Änderungen ihrer AGB vorzunehmen, ohne dass hierfür – unter Berücksichtigung des Schutzes der Interessen von Bankkunden – eine Notwendigkeit besteht“.

Problematisch sei die aktuelle Rechtslage auch aus Sicht des Verbraucherschutzes. „Wenn Bankkunden bei künftigen AGB-Änderungen untätig bleiben oder ihre Zustimmung bewusst verweigern, droht ihnen nun die Kündigung ihres Kontos“, heißt es im Antrag. Beim Zustimmungsmodell bestehe daher die Gefahr einer Überforderung vieler Bankkunden. Es sei zudem sehr wahrscheinlich, dass die Banken den erheblich höheren Aufwand für die Einholung der Zustimmung in Form höherer Gebühren an ihre Kunden weitergeben werden.

Die Unionsfraktion fordert daher die Bundesregierung auf, die beschriebene Problematik zu beseitigen und Rechtssicherheit für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Geldinstituten und den Bankkunden zu schaffen. Hierzu sei eine ausdrückliche Klarstellung in Paragraf 675g BGB vorzunehmen, „dass dessen Regelung von Zustimmungsfiktionsklauseln ein gesetzliches Leitbild für die AGB-Kontrolle vorgibt“. (scr/hau/09.02.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Yvonne Magwas

Yvonne Magwas

© Yvonne Magwas/Tobias Koch

Magwas, Yvonne

Bundestagsvizepräsidentin

Axel Müller

Axel Müller

© Axel Müller/ Tobias Koch

Müller, Axel

CDU/CSU

Tobias Peterka

Tobias Peterka

© Tobias Matthias Peterka/ Büro Peterka

Peterka, Tobias Matthias

AfD

Thorsten Lieb

Thorsten Lieb

© Dr. Thorsten Lieb/ Laurence Chaperon Photographie

Lieb, Dr. Thorsten

FDP

Ingmar Jung

Ingmar Jung

© Bundesrat, Paul Schneider

Jung, Ingmar

CDU/CSU

Yvonne Magwas

Yvonne Magwas

© Yvonne Magwas/Tobias Koch

Magwas, Yvonne

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/4888 - Antrag: Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr auch in Zukunft rechtssicher gestalten
    PDF | 154 KB — Status: 14.12.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Steffen, Dr. Till (B90/Grüne), Bünger, Clara (Die Linke), Heiligenstadt, Frauke (SPD), Licina-Bode, Luiza (SPD)
  • Überweisung 20/4888 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Experten uneins über Regelung von Zustimmungs­fiktionsklausel

Ein Mann versucht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages zu verstehen.

Die Geschäftsbeziehungen zwischen Geldinstituten und den Bankkunden waren Thema im Rechtsausschuss. (© picture alliance / dpa Themendienst | Kai Remmers)

Zeit: Mittwoch, 29. März 2023, 11 bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Unter Experten ist die von der CDU/CSU-Fraktion geforderte gesetzliche Neuregelung der Nutzung von Zustimmunsfiktionsklauseln im Bankenverkehr umstritten, das zeigte eine öffentliche Anhörung am Mittwoch, 29. März 2023, im Rechtsausschuss. Grundlage der Anhörung war ein Antrag der Unionsfraktion (20/4888), die darauf dringt, Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr „auch in Zukunft rechtssicher zu gestalten“. Dazu  solle eine ausdrückliche Klarstellung in Paragraf 675g BGB vorgenommen werden, „dass dessen Regelung von Zustimmungsfiktionsklauseln ein gesetzliches Leitbild für die AGB-Kontrolle vorgibt“. 

Antrag der Union

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2021 habe AGB-Änderungen für Banken erschwert, argumentiert die Fraktion. Das Gericht hatte die bisherige Praxis der Zustimmungsfiktionsklausel, nach der Bankkunden einer AGB-Änderung zustimmen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen, für rechtswidrig und die Zustimmung der Kunden für erforderlich erklärt.

Problematisch gestalte sich die aktuelle Rechtslage auch aus Sicht des Verbraucherschutzes, so die Union: „Wenn Bankkunden bei künftigen AGB-Änderungen untätig bleiben oder ihre Zustimmung bewusst verweigern, droht ihnen nun die Kündigung ihres Kontos.“

Kündigungen als „ultima ratio“

Eine Befürchtung, die Martin Schmidberger, Generalbevollmächtigter und Bereichsleiter im Produkt- und Zielgruppenmanagement der ING-DiBa AG, bestätigte: Zwar hätten 95 Prozent der ING-Kunden den nötigen Vertrags- oder Entgeltänderungen inzwischen zugestimmt. Das sei verglichen mit Wettbewerbern schon ein hoher Wert, doch auch die fehlende Zustimmung von fünf Prozent der Kunden sei für seine Bank ein Problem.

Die Folge seien nämlich „unterschiedliche AGB-Bestände“, es gäbe also Kunden, die für ein und dieselbe Leistung unterschiedliche Gebühren bezahlen. Das sei aus Fairness-Gründen nicht hinnehmbar: „Als ultima ratio können wir Kündigungen nicht ausschließen“, sagte Schmidbauer.

Sachverständige: Nicht mit EU-Recht vereinbar

Claire Feldhusen, Juniorprofessorin unter anderem für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht an der Universität Rostock, kritisierte, die von der Union vorgeschlagene Regelung passe nur schwer in das BGB. Sie sei auch nicht mit dem EU-Recht vereinbar und stelle Grundprinzipien des Verbraucherschutzes infrage.

Als Begründung führte die Sachverständige in ihrer Stellungnahme an, dass die Regelung eine „Gesetzlichkeitsfiktion für sachlich unbegrenzte Zustimmungsfiktionsklauseln“ bedeuten würde, die dem BGB „fremd“ sei. Das BGB würde zudem um eine Regelung ergänzt, die mit dem EU-Recht nicht abgestimmt sei: Die „Funktion der AGB-Inhaltskontrolle“ als Korrektiv, um Marktmissbrauch und Informationsdefizite der Verbraucher zu verhindern, werde geschwächt.

„Neue, unbestimmte Rechtsbegriffe“ 

Ähnlich kritisch äußerte sich Dorothea Mohn als Vertreterin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, die eine Änderung der Gesetzeslage rundweg ablehnte: Die von der Union vorgeschlagenen Änderungen dienten nicht der „Rechtssicherheit“, die das BGH-Urteil gerade geschaffen habe, monierte die Expertin.

Der Vorschlag würde zudem „neue, unbestimmte Rechtsbegriffe“ im Gesetz einführen, die auslegungsbedürftig wären. Alles in allem würde das die Situation der Verbraucher verschlechtern. Änderungen am Preis-Leistungs-Verhältnis von Zahlungsdienstrahmenverträgen wären wieder ohne ihre ausdrückliche Zustimmung möglich, warnte Mohn. „Es entsteht der Eindruck, als könnten sich insbesondere die Sparkassen, aber auch die sonstigen Banken, nicht mit dem Urteil abfinden und versuchen, ihr nicht rechtskonformes Verhalten aus der Vergangenheit für die Zukunft per Gesetz zu legalisieren.“

Unterstützung für Initiative der Union

Wulf Hartmann vom Bundesverband deutscher Banken hingegen unterstützte die rechtspolitische Initiative der Union. Der Gesetzgeber habe „die Chance, im Interesse der Institute und der Kunden für eine rechtssichere und massengeschäftstaugliche AGB-Anpassung für auf Dauer angelegte Bankverträge wie etwa Giroverträge zu sorgen“, so der Sachverständige.

Das Urteil des BGH sei für die Kreditwirtschaft „überraschend“ gekommen, habe sie doch eine seit mehr als 70 Jahren „akzeptierte und unangefochtene“ Praxis der Zustimmungsfiktionsklausel als unzulässig erklärt.

Forderung nach Neuregelung 

Olaf Langner vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband erklärte, dass das BGH-Urteil in der Konsequenz zu Vertragslücken in den Beziehungen zu den Kunden geführt habe, die nur über den Weg der individuellen Bitte um Zustimmung beseitigt werden konnten. Dieser Weg sei im „Massengeschäft“ aber nicht dauerhaft gangbar, so Langer mit Verweis auf die Existenz von rund 110 Millionen Girokonten in Deutschland.

Der Prozess sei „aufwändig, ressourcenintensiv und sehr teuer“. Hier könne nur der Gesetzgeber mit einer Neuregelung Abhilfe schaffen. „Die Deutsche Kreditwirtschaft“ als Zusammenschluss der Kreditinstitute in Deutschland habe einen eigenen Vorschlag gemacht, der durchaus europarechtskonform sei, so der Sachverständige: Sowohl die EU-Klauselrichtlinie als auch die EU-Zahlungsdiensterichtlinie enthielten „nahezu wortgleiche“ Formulierungen wie die von den Kreditinstituten und auch der Union vorgeschlagene „kleine Lösung“, die Ergänzung von Paragraf 675g BGB.

Gesetzgeberische Klarstellung befürwortet

Auch Katja Langenbucher, Professorin für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Bankrecht an der Universität Frankfurt, unterstützte die Forderung der Union nach gesetzgeberischer Klarstellung. Eine AGB-Änderung auf dem Wege einer Zustimmungsfiktion sei seit Langem etabliert und Blick auf die Schonung von „Ressourcen und Papier“ auch nicht anders möglich.

Allerdings äußerte auch sie Bedenken hinsichtlich des Ziels, die AGB-Inhaltskontrolle auszusetzen. Die vorgeschlagene Formulierung greife zu weit und berge die Gefahr einer europarechtlich unzulässigen Einschränkung des Verbraucherschutzes, so die Juristin in ihrer Stellungnahme. Dieser Gefahr lasse sich einfacher durch eine gesetzgeberische Korrektur von Paragraf 307, Absatz 3 BGB begegnen, so die Empfehlung der Sachverständigen.

Vorschlag einer „vermittelnden Lösung“

Für eine „vermittelnde Lösung“ warb Stephan Heinze vom Deutschen Anwaltsverein: Eine „rechtsbefriedende Lösung“ könne seiner Meinung nach nicht über eine AGB-Inhaltskontrolle, sondern eher über eine Einbeziehung der AGB entwickelt werden, so der Experte. Er schlug der Kreditwirtschaft vor, eine „Änderungsmechanismusklausel“ in den AGB zu vereinbaren, die der Anforderung des BGH genüge und sich nur auf „unwesentliche Vertragsänderungen“ beschränke.

Dem Problem der Unsicherheit, das sich aus dem unbestimmte Begriff der Wesentlichkeit beziehungsweise Unwesentlichkeit ergebe, ließe sich auch begegnen, so Heinze: Es könne festgelegt werden, dass eine Klausel, die bislang angewendet wurde, als einbezogen gelten soll. Unbenommen bleibe dann, wie bisher in der Praxis in der Rechtsprechung, eine einbezogene Klausel einer Inhaltskontrolle zu unterziehen und möglicherweise zu beanstanden. (sas/30.03.2023)

Dokumente

  • 20/4888 - Antrag: Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr auch in Zukunft rechtssicher gestalten
    PDF | 154 KB — Status: 14.12.2022

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 48. Sitzung - 29. März 2023, 11.00 Uhr - öffentliche Anhörung

Protokolle

  • Wortprotokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Prof. Dr. Claire Feldhusen
  • Stellungnahme Die Deutsche Kreditwirtschaft
  • Stellungnahme Deutscher Anwaltverein e.V.
  • Stellungnahme Prof. Dr. Katja Langenbucher
  • Stellungnahme Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
  • Stellungnahme ING-DiBa AG

Weitere Informationen

  • Rechtsausschuss

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Abgesetzt: Geschäfts­beziehungen im Banken­verkehr

Ein Kugelschreiber liegt auf der ersten Seite der Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Postbank.

Die Union will es Banken ermöglichen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ohne explizite Zustimmung der Kundinnen und Kunden zu ändern. (© picture alliance/dpa | Uli Deck)

Die geplante Abstimmung über Vorschläge der Unionsfraktion zur Neuregelung der Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr wurde von der Tagesordnung des Bundestages am Donnerstag, 21. September 2023, abgesetzt. Zu dem Gesetzentwurf der Union „zur Novellierung der Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr“ (20/7347) sowie zu dem Antrag mit dem Titel „Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr auch in Zukunft rechtssicher gestalten“ (20/4888) gibt es eine Beschlussvorlage des Rechtsausschusses (20/7690), in der jeweils die Ablehnung empfohlen wird.

Gesetzentwurf der Union

Die CDU/CSU-Fraktion will es Banken ermöglichen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ohne explizite Zustimmung der Kundinnen und Kunden zu ändern. Der vorgelegte Gesetzentwurf (der Fraktion sieht dazu Änderungen in Paragraf 675g Absätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Die Vorlage soll am Donnerstag im vereinfachten Verfahren an die Ausschüsse überwiesen werden.

Die Fraktion begründet ihren Entwurf mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Gericht hatte Ende April 2021 die bisherige Praxis, Änderungen der AGB über eine sogenannte Zustimmungsfiktion zu ermöglichen, für rechtswidrig erklärt. Wie die Fraktion ausführt, habe das BGH-Urteil „im praktischen Kundenverkehr vielerlei Folgen und Reaktionen hervorgerufen, die sich allesamt als negativ für beide Seiten (Bank und Kunde) als auch als unpraktisch erwiesen haben“. So würden regelmäßig vorzunehmende vertragliche Anpassungen ohne Zustimmungsfiktionsklausel deutlich erschwert, heißt es weiter.

Nach Darstellung der Unionsfraktion verfolgt ihr Entwurf den Lösungsansatz, „dass die Wirkungen einer Zustimmungsfiktion erreicht werden, wobei dem Kunden eine Art Überlegungsfrist, innerhalb derer er nicht aktiv werden muss, eingeräumt wird“. Er könne frei entscheiden, ob er aktiv werden will. „Das Recht zur Kündigung bleibt unangetastet, die beiderseitigen Vorteile der Zustimmungsfiktion werden gewahrt. Die Inhaltskontrolle bleibt uneingeschränkt und wird nicht angetastet“, heißt es weiter.

Antrag der Union

Die CDU/CSU-Fraktion fordert eine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), um Zustimmungsfiktionsklauseln für die Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Bankbereich wieder zu ermöglichen. Die Bundesregierung solle dazu Paragraf 675g BGB entsprechend anpassen, fordern die Abgeordneten in einem Antrag.

Zur Begründung führt die Fraktion aus, dass die bisherige Praxis der Zustimmungsfiktionsklausel, nach der eine Kundin einer AGB-Änderung zustimmt, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2021 für rechtswidrig erklärt worden sei. Vielmehr sei laut Gericht eine Zustimmung notwendig. Aus Sicht der Fraktion erschwert dieses Urteil Banken, „regelmäßig erforderliche Änderungen ihrer AGB vorzunehmen, ohne dass hierfür - unter Berücksichtigung des Schutzes der Interessen von Bankkunden - eine Notwendigkeit besteht“. Problematisch sei die aktuelle Rechtslage auch aus Sicht des Verbraucherschutzes. „Wenn Bankkunden bei künftigen AGB-Änderungen untätig bleiben oder ihre Zustimmung bewusst verweigern, droht ihnen nun die Kündigung ihres Kontos“, heißt es in der Vorlage. (scr/hau/19.09.2023)

Dokumente

  • 20/4888 - Antrag: Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr auch in Zukunft rechtssicher gestalten
    PDF | 154 KB — Status: 14.12.2022
  • 20/7347 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung der Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr
    PDF | 197 KB — Status: 20.06.2023
  • 20/7690 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/7347 - Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung der Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/4888 - Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr auch in Zukunft rechtssicher gestalten
    PDF | 183 KB — Status: 07.07.2023

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Abgesetzt: Novellierung der Geschäfts­beziehungen im Banken­verkehr

Ein Hand hält eine Lupe über einen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank.

Die Ermöglichung von Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über eine sogenannte Zustimmungsfiktion ist Thema einer Aussprache im Plenum. (© picture alliance / dpa Themendienst | Kai Remmers)

Der Bundestag wollte am Donnerstag, 28. September 2023, ursprünglich über den Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Novellierung der Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr (20/7347) abstimmen. Der Tagesordnungspunkt wurde jedoch abgesetzt. Ebenfalls abgestimmt werden sollte über einen Antrag der Unionsfraktion mit dem Titel „Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr auch in Zukunft rechtssicher gestalten“ (20/4888). Zu beiden Vorlagen hat der Rechtsausschuss Beschlussempfehlungen vorgelegt (20/7690).

Gesetzentwurf der CDU/CSU

Die Unionsfraktion will es Banken ermöglichen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch ohne explizite Zustimmung der Kundinnen und Kunden zu ändern. Ihr Gesetzentwurf (20/7347) sieht dazu Änderungen in Paragraf 675g Absätze 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Die Fraktion begründet ihren Entwurf mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das Gericht hatte Ende April 2021 die bisherige Praxis, Änderungen der AGB über eine sogenannte Zustimmungsfiktion zu ermöglichen, für rechtswidrig erklärt. Wie die Fraktion ausführt, habe das BGH-Urteil „im praktischen Kundenverkehr vielerlei Folgen und Reaktionen hervorgerufen, die sich allesamt als negativ für beide Seiten (Bank und Kunde) als auch als unpraktisch erwiesen haben“. So würden regelmäßig vorzunehmende vertragliche Anpassungen ohne Zustimmungsfiktionsklausel deutlich erschwert, heißt es weiter.

Nach Darstellung der Unionsfraktion verfolgt ihr Entwurf den Lösungsansatz, „dass die Wirkungen einer Zustimmungsfiktion erreicht werden, wobei dem Kunden eine Art Überlegungsfrist, innerhalb derer er nicht aktiv werden muss, eingeräumt wird“. Er könne frei entscheiden, ob er aktiv werden will. „Das Recht zur Kündigung bleibt unangetastet, die beiderseitigen Vorteile der Zustimmungsfiktion werden gewahrt. Die Inhaltskontrolle bleibt uneingeschränkt und wird nicht angetastet“, heißt es weiter.

Antrag der CDU/CSU

In ihrem älteren Antrag (20/4888) fordert die Unionsfraktion ebenfalls die Änderungen im BGB, um Zustimmungsfiktionsklauseln für die Änderung von AGB im Bankbereich wieder zu ermöglichen. Die Bundesregierung solle dazu Paragraf 675g entsprechend anpassen. Zur Begründung führt die Fraktion aus, dass die bisherige Praxis der Zustimmungsfiktionsklausel, nach der eine Kundin einer AGB-Änderung zustimmt, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, durch das BGH-Urteil von 2021 für rechtswidrig erklärt worden sei. Vielmehr sei laut Gericht eine Zustimmung notwendig.

Aus Sicht der Fraktion erschwert dieses Urteil Banken, „regelmäßig erforderliche Änderungen ihrer AGB vorzunehmen, ohne dass hierfür – unter Berücksichtigung des Schutzes der Interessen von Bankkunden – eine Notwendigkeit besteht“. Problematisch sei die aktuelle Rechtslage auch aus Sicht des Verbraucherschutzes. „Wenn Bankkunden bei künftigen AGB-Änderungen untätig bleiben oder ihre Zustimmung bewusst verweigern, droht ihnen nun die Kündigung ihres Kontos“, heißt es in dem Antrag. (vom/scr/26.09.2023)

Dokumente

  • 20/4888 - Antrag: Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr auch in Zukunft rechtssicher gestalten
    PDF | 154 KB — Status: 14.12.2022
  • 20/7347 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung der Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr
    PDF | 197 KB — Status: 20.06.2023
  • 20/7690 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/7347 - Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung der Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/4888 - Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr auch in Zukunft rechtssicher gestalten
    PDF | 183 KB — Status: 07.07.2023

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Vorlagen zu Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr abgelehnt

Der Bundestag hat am Donnerstag, 12. Oktober 2023, sowohl den Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Novellierung der Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr (20/7347) als auch über einen Antrag der Unionsfraktion mit dem Titel „Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr auch in Zukunft rechtssicher gestalten“ (20/4888) abgelehnt. Den Gesetzentwurf lehnten die Koalitionsfraktionen und die Linksfraktion gegen die Stimmen der Unionsfraktion und der AfD-Fraktion ab. Dem Antrag stimmte lediglich die Unionsfraktion zu, die AfD enthielt sich, die übrigen Fraktionen lehnten ihn ab.

Zu den beiden Initiativen hatte der Rechtsausschuss eine Beschlussempfehlung vorgelegt.

Gesetzentwurf der CDU/CSU

Die Unionsfraktion wollte es Banken ermöglichen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch ohne explizite Zustimmung der Kundinnen und Kunden zu ändern. Ihr Gesetzentwurf (20/7347) sah dazu Änderungen in Paragraf 675g Absätze 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Die Fraktion begründete ihren Entwurf mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das Gericht hatte Ende April 2021 die bisherige Praxis, Änderungen der AGB über eine sogenannte Zustimmungsfiktion zu ermöglichen, für rechtswidrig erklärt. Wie die Fraktion ausführt, habe das BGH-Urteil „im praktischen Kundenverkehr vielerlei Folgen und Reaktionen hervorgerufen, die sich allesamt als negativ für beide Seiten (Bank und Kunde) als auch als unpraktisch erwiesen haben“. So würden regelmäßig vorzunehmende vertragliche Anpassungen ohne Zustimmungsfiktionsklausel deutlich erschwert, heißt es weiter.

Nach Darstellung der Unionsfraktion verfolgt ihr Entwurf den Lösungsansatz, „dass die Wirkungen einer Zustimmungsfiktion erreicht werden, wobei dem Kunden eine Art Überlegungsfrist, innerhalb derer er nicht aktiv werden muss, eingeräumt wird“. Er könne frei entscheiden, ob er aktiv werden will. „Das Recht zur Kündigung bleibt unangetastet, die beiderseitigen Vorteile der Zustimmungsfiktion werden gewahrt. Die Inhaltskontrolle bleibt uneingeschränkt und wird nicht angetastet“, heißt es weiter.

Antrag der CDU/CSU

In ihrem aus dem Dezember 2022 stammenden Antrag (20/4888) fordert die Unionsfraktion ebenfalls Änderungen im BGB, um Zustimmungsfiktionsklauseln für die Änderung von AGB im Bankbereich wieder zu ermöglichen. Die Bundesregierung solle dazu Paragraf 675g entsprechend anpassen. Zur Begründung führte die Fraktion aus, dass die bisherige Praxis der Zustimmungsfiktionsklausel, nach der Bankkunden einer AGB-Änderung zustimmen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen, durch das BGH-Urteil von 2021 für rechtswidrig erklärt worden sei. Vielmehr sei laut Gericht eine Zustimmung notwendig.

Aus Sicht der Fraktion erschwert dieses Urteil Banken, „regelmäßig erforderliche Änderungen ihrer AGB vorzunehmen, ohne dass hierfür – unter Berücksichtigung des Schutzes der Interessen von Bankkunden – eine Notwendigkeit besteht“. Problematisch sei die aktuelle Rechtslage auch aus Sicht des Verbraucherschutzes. „Wenn Bankkunden bei künftigen AGB-Änderungen untätig bleiben oder ihre Zustimmung bewusst verweigern, droht ihnen nun die Kündigung ihres Kontos“, heißt es in dem Antrag. (vom/scr/hau/12.10.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Thorsten Lieb

Thorsten Lieb

© Dr. Thorsten Lieb/ Laurence Chaperon Photographie

Lieb, Dr. Thorsten

FDP

Axel Müller

Axel Müller

© Axel Müller/ Tobias Koch

Müller, Axel

CDU/CSU

Luiza Licina-Bode

Luiza Licina-Bode

© Luiza Licina-Bode/ Inga Haar

Licina-Bode, Luiza

SPD

Tobias Peterka

Tobias Peterka

© Tobias Matthias Peterka/ Büro Peterka

Peterka, Tobias Matthias

AfD

Lukas Benner

Lukas Benner

© Lukas Benner / Daniel Hofer

Benner, Lukas

Bündnis 90/Die Grünen

Ingmar Jung

Ingmar Jung

© Bundesrat, Paul Schneider

Jung, Ingmar

CDU/CSU

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 20/4888 - Antrag: Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr auch in Zukunft rechtssicher gestalten
    PDF | 154 KB — Status: 14.12.2022
  • 20/7347 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung der Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr
    PDF | 197 KB — Status: 20.06.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Bünger, Clara (Die Linke), Müller, Stefan (CDU/CSU)
  • Gesetzentwurf 20/7347(Beschlussempfehlung 20/7690 Buchstabe a: Gesetzentwurf ablehnen) abgelehnt
  • Beschlussempfehlung 20/7690 Buchstabe b (Antrag 20/4888 ablehnen) angenommen

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Stand: 19.05.2025