Umwelt

EU-Vorgaben zur Abfall­verbrennung in nationales Recht um­gesetzt

Der Bundestag hat am Donnerstag, 12. Oktober 2023, der Verordnung der Bundesregierung „zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung“ (20/8106, 20/8267 Nr. 2.2) zugestimmt. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Umweltausschusses (20/8773) vor. Zugleich verabschiedete der Bundestag eine Entschließung. Für due Verordnung und die Entschließung stimmten die Koalitionsfraktionen. Die Unionsfraktion und die AfD-Fraktion lehnten sie ab, die Linksfraktion enthielt sich.

Verordnung der Bundesregierung 

Die Vorlage zielt auf strengere Grenzwerte für Luftschadstoffe ab. Geändert werden sollen zwei bestehende Verordnungen: die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -17. BImSchV) und die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV).

Hintergrund für die geplante Änderung, der der Bundestag aufgrund Paragraf 48 des Immissionsschutzgesetzes zustimmen muss, ist ein Durchführungsbeschluss der EU-Kommission vom 12. November 2019 zum Einsatz der besten verfügbaren Techniken (BVT) im Bereich der Abfallverbrennung. Mit der vorgelegten Verordnung sollen die EU-Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden.

Emissionen „im Jahresmittel“ begrenzen

Die Anpassungen dienen laut Bundesregierung zum einen dazu, Emissionen „im Jahresmittel“ zu begrenzen und zum anderen, den Ausstoß bestimmter Schadstoffe wie etwa Stickstoffoxide, Schwefeldioxid, Ammoniak und Quecksilber zu reduzieren. Durch die neu aufgenommenen europarechtlichen Vorgaben zur Energieeffizienz werde eine weitere Steigerung der Energieeffizienz der Anlagen erwartet.

In der Chemikalien-Verbotsverordnung sollen dem Verordnungsentwurf zufolge die Einträge zu Formaldehyd und Pentachlorphenol aufgehoben werden. Grund dafür seien unionsrechtliche Regelungen, erklärt die Bundesregierung. Darüber hinaus soll eine Ausnahme aufgenommen werden, die sich auf die Abgabe bestimmter Kraftstoffe an Betankungseinrichtungen zur Verwendung in Luftfahrzeugen bezieht. Hierbei handelt es sich der Bundesregierung zufolge um eine redaktionelle Berichtigung, da diese Ausnahme „bereits von der Vorgängerverordnung umfasst“, aber im Zuge der Neufassung „versehentlich unberücksichtigt“ geblieben war, schreibt sie dazu im Verordnungsentwurf.

Entschließung verabschiedet

In der verabschiedeten Entschließung bittet der Bundestag die Bundesregierung, auf Grundlage wissenschaftlicher Analysen zu prüfen, ob und welcher Anpassungsbedarf
an der 17. Bundes-Immisionsschutzverordnung im Hinblick auf die mögliche Implementierung einer Carbon-Capture-Readiness von Abfallverbrennungsanlagen be-
steht, um eine verlässliche Planungsgrundlage für CC-Anlagen zu schaffen.

Darüber hinaus wird die Bundesregierung gebeten, gemeinsam mit der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) durch Hinweise eine  entsprechende bundeseinheitliche Vollzugspraxis, welche den Aufwand für Betreiber und Behörden so gering wie möglich hält, zu gewährleisten. Diese Hinweise für den Vollzug der 17. Bundes-Immissionsschutzverordnung sollten zudem einheitliche Richtlinien für den Umgang mit verfahrensrechtlichen Fragen umfassen, die sich beim Vollzug der Übergangsregelungen stellen. (sas/hau/12.10.2023)

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