Beratung über Anträge zu Anpassungen im Sozialgesetzbuch
Der Bundestag hat am Freitag, 22. September 2023, in erster Lesung einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“ (20/8344) beraten, die sich aus Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) durch das Bürgergeldgesetz vom 16. Dezember 2022 ergibt. Die Initiative wurde gemeinsam mit einem Antrag der AfD mit dem Titel „Lebensleistung anerkennen – Vermögensfreibetrag bei Sozialhilfe und Bürgergeld angleichen“ (20/6275) und einem Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Schlechterstellung von Menschen in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beenden“ im Parlament debattiert. Alle drei Vorlagen wurden im Anschluss der Aussprache an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung überwiesen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Infolge der Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) durch das Bürgergeldgesetz vom 16. Dezember 2022 seien Anpassungen in anderen Gesetzen notwendig, damit sich alle Regelungen widerspruchslos in die bestehende Rechtsordnung einfügen und Wertungswidersprüche vermieden werden, schreibt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf. Daneben seien Änderungen in bereits verkündeten Gesetzen erforderlich, da einige noch nicht in Kraft getretene Regelungen aufgrund aktueller Gesetzesvorhaben angepasst werden müssten.
Unter anderem wurden im Rahmen des Bürgergeldgesetzes den Angaben zufolge nicht alle Änderungen des SGB II bei der Berücksichtigung von Einkommen auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) übertragen. Die unterbliebenen Angleichungen bei der Berücksichtigung von Einkommen an Änderungen im SGB II sollen nun im SGB XII nachgeholt werden. Zugleich ist vorgesehen, die Änderungen des SGB XII bei der Berücksichtigung von Einkommen „aus Gründen des Gleichlaufs“ im Bundesversorgungsgesetz nachzuvollziehen und unter anderem die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unpfändbar zu stellen.
Von den angestrebten Änderungen betroffen sind neben dem Zwölften und Vierzehnten auch das Zweite, Dritte, Sechse, Neunte und Elfte Buch Sozialgesetzbuch. Weitere Anpassungen sollen dem Gesetzentwurf zufolge unter anderem im Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, dem Wohngeldgesetz und dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erfolgen.
Antrag der AfD
Die AfD-Fraktion fordert in ihrem Antrag, die unterschiedlichen Freibetragsregelungen zum Schonvermögen beim Bürgergeld und bei der Sozialhilfe anzugleichen. Bei Sozialhilfeempfängern, die eine deutsche Staatsbürgerschaft hätten oder seit mindestens zehn Jahren in der Bundesrepublik lebten, solle der Vermögensschonbetrag künftig 15.000 statt wie bisher 10.000 Euro betragen. Bei allen anderen Sozialhilfeempfänger soll laut Antrag der Freibetrag von 10.000 Euro auf 5.000 sinken.
Antrag der Linksfraktion
Die Fraktion Die Linke fordert in einem Antrag (20/7642), die Schlechterstellung von Menschen in der Sozialhilfe bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen zu beenden. Es sei für die Betroffenen nicht nachvollziehbar, weshalb Sozialhilfeempfänger nach SGB XII (erwerbsunfähige Menschen) und Bürgergeldempfänger nach SGB II (erwerbsfähige Menschen) unterschiedlich behandelt werden würden, heißt es in dem Antrag.
Konkret fordern die Abgeordneten, dass beispielsweise auch für Sozialhilfeempfänger „der Schutz von selbstgenutztem und angemessenem Wohneigentum“ sowie ein Vermögensschonbetrag von 15.000 Euro gelten sollten. (des/sto/22.09.2023)