Bundestag berät Gesetzentwurf zur Bekämpfung überhöhter Mieten
Die Fraktion Die Linke hat den Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten (Mietwuchergesetz, 20/9174) vorgelegt. Danach soll das als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestaltete Verbot der Mietpreisüberhöhung des Paragraf 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954) angepasst und verschärft werden. Der Entwurf stand am Donnerstag, 16. November 2023, erstmals auf der Tagesordnung des Bundestages. Nach der Aussprache im Plenum wurde die Vorlage zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.
Gesetzentwurf der Linken
Wie die Fraktion in dem Entwurf schreibt, werden aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Mietwohnungen insbesondere in Ballungszentren von einem kleinen Teil der Vermieter unangemessen hohe Mieten verlangt. Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch über die Miethöhe bei Mietbeginn und über Mieterhöhungen seien in der Praxis teilweise nicht ausreichend, um Mieter effektiv vor wucherischen Mieten zu schützen.
Der Paragraf 5, der zum einen dem Schutz vor Störungen der sozialen Marktwirtschaft sowie zum anderen dem individuellen Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen solle, sei in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden. Hauptgrund hierfür sei, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch den Vermieter stelle. Eine Ausnutzung lasse sich in der Praxis deshalb kaum je nachweisen, wodurch der Paragraf faktisch weitgehend leerlaufe. Darüber hinaus sei der Bußgeldrahmen von maximal 50.000 Euro nicht mehr zeitgemäß und vermöge heutzutage keine hinreichende generalpräventive Wirkung mehr zu entfalten.
Mit der Verschärfung solle ein erweiterter Anwendungsbereich für die Norm geschaffen werden. Auf das Erfordernis der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen solle verzichtet und stattdessen bei der Frage der Unangemessenheit auf ein objektives Kriterium, nämlich das Vorliegen eines geringen Angebots, abgestellt werden. Hierdurch würden die bestehenden Beweisprobleme erheblich entschärft. Darüber hinaus solle der Bußgeldrahmen auf 100.000 Euro erhöht werden. (mwo/16.11.2023)