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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Energie

Novellierung des Energiewirtschafts­gesetzes beraten

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben sich am Donnerstag, 9. November 2023, mit dem Energiewirtschaftsgesetz befasst. Dem Plenum lag dazu zur ersten Lesung ein von der Bundesregierung eingebrachter Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (20/9094) vor. Im Anschluss an die Aussprache wurde die Vorlage an den Ausschuss für Energie zur federführenden Beratung überwiesen. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung möchte einige nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine beschlossene befristete Maßnahmen zur Energieversorgungssicherheit verlängern. Mit dem Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zielt sie auf zweierlei ab: Erstens sollen die Vorschriften des Teils 3a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die bisher bis zum 1. April 2025 befristet sind, verlängert werden.

Zur Begründung heißt es: Die Frage der Gewährleistung der Versorgungssicherheit stelle sich auch nach Ablauf dieses Datums, da die Lage an den Gasmärkten weiterhin volatil sei und bis zum Hochlaufen von Großteilen der Infrastruktur für die Aufbereitung und die Einspeisung von Flüssigerdgas (Liquified Natural Gas, LNG) und anderen Maßnahmen zur Diversifizierung des Gasbezugs weiterhin Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie entsprechende Maßnahmen für das Erreichen der Füllvorgaben erforderlich seien, um die Versorgungssicherheit im Erdgasbereich sicherzustellen.

Verlängerung der temporären Höherauslastung

Zweitens soll die in Paragraf 49b EnWG 2022 geschaffene Möglichkeit für die Stromübertragungsnetzbetreiber, das Höchstspannungsnetz zeitweise höher auszulasten, ohne dass dies einer vorherigen energierechtlichen Genehmigung bedarf, verlängert werden. Diese sogenannte temporäre Höherauslastung sei nach der bisherigen Rechtslage an das Erfordernis geknüpft, dass Kraftwerke aus der Netzreserve (sogenannte Netzreservekraftwerke) aufgrund einer Rechtsverordnung nach Paragraf 50a EnWG, konkret der Stromangebotsausweitungsverordnung (StaaV) befristet am Strommarkt teilnehmen. Die Erlaubnis für Netzreservekraftwerke zur befristeten Teilnahme am Strommarkt gelte nur noch bis 31. März 2024.

Die durch den russischen Angriffskrieg ausgelösten Herausforderungen im Energiebereich dauerten jedoch über dieses Datum hinaus an. Es sei davon auszugehen, dass nicht nur der Winter 2023/2024, sondern auch der Winter 2024/2025 für den Strombereich große Anstrengungen erfordern werde. Eine möglichst einfach umzusetzende Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes, wie sie Paragraf 49b EnWG derzeit erlaubt, sei deswegen auch für die Zeit nach dem 31. März 2024 notwendig. (mis/eis/09.11.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Anne König

Anne König

© Anne König/Anja Tiwisina

König, Anne

CDU/CSU

Bengt Bergt

Bengt Bergt

© Bengt Bergt/Kai Köckeritz

Bergt, Bengt

SPD

Steffen Kotré

Steffen Kotré

© Steffen Kotré/ Hagen Schnauss

Kotré, Steffen

AfD

Ralph Lenkert

Ralph Lenkert

© DBT/Inga Haar

Lenkert, Ralph

Die Linke

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/9094 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
    PDF | 335 KB — Status: 06.11.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Kruse, Michael (FDP), Nestle, Dr. Ingrid (B90/Grüne)
  • Überweisung 20/9094 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Energie

Expertendiskurs um Füllstandsvorgaben für Gasspeicher

Zeit: Mittwoch, 13. Dezember 2023, 11 Uhr
Ort: Berlin, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Sitzungssaal 3.101

Das Vorhaben der Bundesregierung, die im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelten Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen bis 1. April 2027 zu verlängern, wird von Sachverständigen unterschiedlich beurteilt. Das wurde am Mittwoch, 13. Dezember 2023, während einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie zum Entwurf für ein zweites Gesetz „zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes“ (20/9094) deutlich. Positiv bewertet wurde die geplante Verlängerung der temporären Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes bis 31. März 2027. Kritik gab es hingegen an der vorgesehenen Einführung eines Ausspeicherverbots für Speichernutzer bei Unterschreitung der gesetzlichen Füllstandsvorgaben ab April 2024.

Diskutiert wurde bei der Anhörung auch über eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen bezüglich einer Änderung des Herkunftsnachweisregistergesetzes. Dabei wurde die Schaffung eines solchen Registers grundsätzlich begrüßt. Zugleich sahen einzelne Sachverständige noch Anpassungsbedarfe und bemängelten den mit den Herkunftsnachweisen verbundenen bürokratischen Aufwand.

Ziel: Verbesserung der Versorgungssicherheit

Tetiana Chuvilina, Leiterin Politik beim Übertragungsnetzbetreiber Tennet TSO GmbH, begrüßte die Verlängerung der temporären Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes. Allein im Jahr 2023 seien so die Redispatchkosten für Ausgleichsmaßnahmen zum Engpassmanagement um 25 Prozent reduziert worden. Das seien 1 bis 1,5 Milliarden Euro pro Jahr. Angesichts der hohen Netzentgelte müssten alle Maßnahmen zur Senkung ergriffen werden. „1,5 Milliarden Euro pro Jahr sind da schon eine große Hausnummer“, sagte Chuvilina. Die Regelung helfe auch bei Großstörungen, „weil wir so Lastabschaltungen minimieren können“. Auf Nachfrage räumte Chuvilina ein, dass eine Höherauslastung auch mit Netzverlusten verbunden sei. Diese Kosten seien aber wesentlich geringer als die Einsparungen beim Redispatch.

Aus Sicht von Sebastian Heinermann, Geschäftsführer der Initiative Energien Speichern (Ines), haben die Vorschläge der Bundesregierung zur Änderung des Gasspeichergesetzes nicht das Potenzial, um die Versorgungssicherheit weiter zu verbessern. Das vorgeschlagene Ausspeicherverbot könne sich sogar negativ auf die marktwirtschaftliche Speichernutzung und damit auf die Sicherheit der Gasversorgung auswirken, befand er. Heinermann machte deutlich, dass auch in diesem Jahr die Gasspeicher zu 100 Prozent gefüllt seien, ohne dass staatliche Maßnahmen nötig gewesen seien. „Wir sollten nicht den Fehler machen, die Prozesse aus dem Krisenfall zu Lasten des Normalfalls zu optimieren“, sagte der Ines-Geschäftsführer. Auf klare Ablehnung stieß bei ihm das geplante Ausspeicherverbot bei Unterschreitung der gesetzlichen Füllstandsvorgaben ab dem 1. April 2024. „Speicherkunden buchen keine Kapazitäten, die sie nicht benutzen dürfen“, sagte Heinermann.

Zuweisung von Verantwortung gefordert

Füllstandsvorgaben seien „richtig und wichtig“, sagte Dr. Timm Kehler, Vorstand im Verein Zukunft Gas und Geschäftsführer der Zukunft Gas GmbH. Beachtet werden müsse aber, dass hinter den Speichern betriebswirtschaftlich agierende Unternehmen stünden. So stärke das Gesetz in einer Notlage die Versorgungssicherheit, mindere aber die wirtschaftliche Attraktivität der Speicher, „da die Vermarktung der Kapazität eingeschränkt wird“. Kehler forderte zudem dazu auf, zwischen Kavernen- und Porenspeichern zu differenzieren. Letztere verfügten technisch bedingt über vergleichsweise geringe Ausspeicherraten, sodass die zum 1. Februar vorgesehene Reserve von 40 Prozent „gar nicht mehr vollständig in der verbleibenden Heizperiode entnommen werden kann“. Ein Teil des Arbeitsgasvolumens bleibe dauerhaft im Speicher gefangen und könne nicht mehr genutzt werden. So wirke die Regelung kontraproduktiv und entziehe dem Markt nutzbare Gasmengen für den Winter, sagte er.

Dr. Sebastian Kemper, Geschäftsführer der Trading Hub Europe GmbH (THE), die als Marktgebietsverantwortlicher das deutsche Gasversorgungsnetz koordiniert, begrüßte die Regelungen vollumfänglich. Durch die vorgeschriebenen Speicherfüllstände werde sichergestellt, dass die deutschen Speicher bestmöglich gefüllt werden, um die Gasversorgung optimal abzusichern. Positiv herauszustellen sei, dass das Gesetz die Verantwortung für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit eindeutig adressiere, „aber keine Eingriffe in den Markt vorsieht, solange dieser funktioniert“. Ein Auslaufen des Gesetzes im Jahr 2025, wie ursprünglich geplant, würde laut Kemper zu einer Situation wie vor der Krise führen, „in welcher es weder Füllstandsvorgaben noch einen eindeutig benannten Verantwortlichen für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit gibt“. Dies sei jedoch nicht erstrebenswert. Eine klare Zuweisung der Verantwortung für den Fall einer auch noch so unwahrscheinlichen Krise erachte er als „zwingend notwendig“.

Entwicklungen im Sinne des Klimaschutzes

Prof. Dr. Gerald Linke, Vorstandsvorsitzender des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) begrüßte die Änderung des Herkunftsnachweisregistergesetzes (HkNRG) zur vollständigen Umsetzung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED II), und um die benötigte Rechtsgrundlage für nachgelagerte Rechtsverordnungen zu schaffen. Der Aufbau eines Herkunftsnachweisregisters sei von hoher Bedeutung, um den Handel und Import mit Wasserstoff und seinen Derivaten zu ermöglichen und Endverbrauchern den Bezug von klimafreundlichem Gas zu garantieren, sagte er. Ein wichtiger Aspekt für den Markthochlauf von Gas, das aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugt wurde, sowie von kohlenstoffarmen Gas sowie den Handel mit Herkunftsnachweisen sei der bilanzielle Gas-Bezug, sagte Linke und forderte entsprechende Präzisierungen innerhalb des Entwurfs der HkNRV, „um etwaigen Unsicherheiten, insbesondere auf Investorenseite entgegenzuwirken“.

Dr. Maximilian Rinck, Abteilungsleiter Handel und Beschaffung beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), kritisierte, dass für die Herkunftsnachweise „nach wie vor kein signifikanter Nutzen ersichtlich ist“. Gemäß dem Gesetz dienten sie lediglich dem Nachweis der Erneuerbaren-Eigenschaft, seien aber bislang nicht für den Nachweis einer mengenmäßigen Zielanrechnung - etwa aus Verpflichtungen beim Gebäudeenergiegesetz (GEG) - oder einer mengenbezogenen Förderung vorgesehen und generierten damit keinen Mehrwert. „Damit wird eine Chance vergeben, Herkunftsnachweise für den Aufbau eines liquiden Marktes für erneuerbare und dekarbonisierte Gase zu nutzen“, sagte Rinck. Gleichzeitig drohten die zu engen Vorgaben im Wärmebereich Entwicklungen im Sinne des Klimaschutzes zu blockieren. Der Entwurf stelle gleichzeitig umfangreiche Ansprüche an die Ausstellung der Herkunftsnachweise, welche mit erheblichem bürokratischem Aufwand einhergingen, sagte der BDEW-Vertreter.

Situation im EU-Ausland

Bei einer Verlängerung bis April 2027, so sagte Andreas Schröder, Head of Energy Analytics (Quantitative) bei Independent Commodity Intelligence Services (ICIS), liefen die Vorgaben in Deutschland zeitlich nicht mehr synchron mit anderen EU-Ländern. Dadurch könne es zu Marktverzerrungen im EU-Binnenmarkt für Gasspeicher kommen.

Füllspeichervorgaben sind aus seiner Sicht ein weitreichender Eingriff in den Markt. Er könne obsolet oder sogar hinderlich werden, „wenn sich die Rahmenbedingungen des Marktes ändern“. ICIS erwarte in seinen Prognosen eine Lockerung der Marktentwicklung im globalen LNG-Markt schon im Verlaufe des Jahres 2025 und noch stärker im Jahre 2026, sagte er. Es gebe eine Vielzahl an Export-LNG-Anlagen, die 2025 und 2026 neu an den Markt drängten, was zu einem Überangebot führen und sich in günstigen Preisen niederschlagen könne. In dem Fall sei die Marktsituation vollkommen anders als in den Knappheitsjahren 2022 und 2023. „Wenn Flüssiggas günstig und ausreichend verfügbar wird, so sind Füllstandsvorgaben weniger wichtig für die Versorgungssicherheit“, sagte Schröder. (hau/13.12.2023)

Dokumente

  • 20/9094 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
    PDF | 335 KB — Status: 06.11.2023

Tagesordnung

  • 92. Sitzung am Mittwoch, den 13. Dezember 2023, 11:00 Uhr, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Sitzungssaal 3.101 - öffentlich

Protokolle

  • Wortprotokoll der 92. Sitzung (öffentliche Anhörung Füllstandsvorgaben für Gasspeicher) des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am 13. Dezember 2023

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • 20(25)535 Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Sebastian Kemper, Geschäftsführer Trading Hub Europe GmbH
  • 20(25)537 Stellungnahme des DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
  • 20(25)538 Stellungnahme des INES Initiative Energien Speichern e.V.
  • 20(25)540 Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Andreas Schröder, ICIS - Independent Commodity Intelligence Services
  • 20(25)539 Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Georg Zachmann, Bruegel
  • 20(25)542 Stellungnahme des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
  • 20(25)544 Stellungnahme des Zukunft Gas e.V.

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Klimaschutz und Energie
  • 20(25)529 Vermerk über die Einbringung einer Formulierungshilfe
  • 20(25)532 Formulierungshife für einen Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Energie

Bundestag verlängert Maß­nahmen zur Sicherung der Energie­versorgung

Der Bundestag hat einige nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine beschlossene befristete Maßnahmen zur Energieversorgungssicherheit verlängert – unter anderem, bis 1. April 2027, die Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen.

Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (20/9094, 20/9612) wurde am Donnerstag, 18. Januar 2024, mit der Mehrheit der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP angenommen. CDU/CSU und AfD votierten gegen das Gesetz. Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hatte den Ursprungsentwurf (20/10094) zuvor noch in weiten Teilen geändert. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz zielte die Bundesregierung auf zweierlei ab: Erstens sollten die Vorschriften des Teils 3a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die bisher bis zum 1. April 2025 befristet waren, verlängert werden. Zur Begründung hieß es: Die Frage der Gewährleistung der Versorgungssicherheit stelle sich auch nach Ablauf dieses Datums, da die Lage an den Gasmärkten weiterhin volatil sei und bis zum Hochlaufen von Großteilen der Infrastruktur für die Aufbereitung und die Einspeisung von Flüssigerdgas (Liquified Natural Gas, LNG) und anderen Maßnahmen zur Diversifizierung des Gasbezugs weiterhin Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie entsprechende Maßnahmen für das Erreichen der Füllvorgaben erforderlich seien, um die Versorgungssicherheit im Erdgasbereich sicherzustellen.

Zweitens wurden die in Paragraf 49b EnWG 2022 geschaffene Möglichkeit für die Stromübertragungsnetzbetreiber, das Höchsspannungsnetz zeitweise höher auszulasten, ohne dass dies einer vorherigen energierechtlichen Genehmigung bedarf, verlängert. Diese sogenannte temporäre Höherauslastung sei nach der bisherigen Rechtslage an das Erfordernis geknüpft gewesen, dass Kraftwerke aus der Netzreserve (sogenannte Netzreservekraftwerke) aufgrund einer Rechtsverordnung nach Paragraf 50a EnWG, konkret der Stromangebotsausweitungsverordnung (StaaV) befristet am Strommarkt teilnehmen. Die Erlaubnis für Netzreservekraftwerke zur befristeten Teilnahme am Strommarkt gelte nur noch bis 31. März 2024. Die durch den russischen Angriffskrieg ausgelösten Herausforderungen im Energiebereich dauerten jedoch über dieses Datum hinaus an. Es sei davon auszugehen, dass nicht nur der Winter 2023/2024, sondern auch der Winter 2024/2025 für den Strombereich große Anstrengungen erfordern werde. Eine möglichst einfach umzusetzende Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes, wie sie § 49b EnWG derzeit erlaubt, sei deswegen auch für die Zeit nach dem 31. März 2024 notwendig. 

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 24. November 2023 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung (20/9612) hervor. 

Änderungen im Ausschuss

Mit einem zuvor im Energieausschuss beschlossenen Änderungsantrag hatte die Koalition zuvor noch die Mindestfüllstände der Gasspeicheranlagen auf den europäischen Standard abgesenkt. Außerdem wurde die erforderlichen Berichtspflichten der Betreiber der Gasspeicheranlagen verringert und der Umfang des Ausspeicherverbots entschärft.

Zudem wurden Anpassungen am Herkunftsnachweisregistergesetzes (HkNRG) vorgenommen, das am 14. Januar 2023 in Kraft getretenen war. Ziel dabei ist es, eine vollständige Umsetzung von Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) zu ermöglichen sowie vollständige Rechtsgrundlagen für Rechtsverordnungen zu schaffen. (ste/mis/18.01.2024)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Ingrid Nestle

Ingrid Nestle

© DBT/ Inga Haar

Nestle, Dr. Ingrid

Bündnis 90/Die Grünen

Thomas Heilmann

Thomas Heilmann

© Piet Truhlar

Heilmann, Thomas

CDU/CSU

Bengt Bergt

Bengt Bergt

© Bengt Bergt/Kai Köckeritz

Bergt, Bengt

SPD

Karsten Hilse

Karsten Hilse

© Karsten Hilse/ Hagen Schnauss

Hilse, Karsten

AfD

Michael Kruse

Michael Kruse

© Michael Kruse, FDP Hamburg/Patrick Lux

Kruse, Michael

FDP

Ralph Lenkert

Ralph Lenkert

© DBT/Inga Haar

Lenkert, Ralph

fraktionslos

Andreas Rimkus

Andreas Rimkus

© Andreas Rimkus/ Boris Schmidt

Rimkus, Andreas

SPD

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/9094 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
    PDF | 335 KB — Status: 06.11.2023
  • 20/9612 - Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes - Drucksache 20/9094 - Stellungnahme des Bundesrates
    PDF | 118 KB — Status: 04.12.2023
  • 20/10094 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/9094, 20/9612 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
    PDF | 339 KB — Status: 17.01.2024
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Gesetzentwurf 20/9094, 20/9612 (Beschlussempfehlung 10094: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw50-pa-klimaschutz-energiewirtschaftsgesetz-979394

Stand: 13.07.2025