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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Recht

Geplante Änderung des Ehe­namens- und Geburts­namensrechts beraten

Der Bundestag hat am Donnerstag, 16. November 2023, erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (20/9041) beraten. Im Anschluss an die Aussprache wurde die Vorlage zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung schreibt in ihrem Gesetzentwurf, dass das geltende Namensrecht gerade im internationalen Vergleich „sehr restriktiv“ sei und „aufgrund der vielfältigen Lebenswirklichkeit der Gegenwart den Bedürfnissen von Familien“ nicht mehr gerecht werde.

Konkret ist unter anderem geplant, dass auch ein Doppelname als Ehename geführt werden kann und auch Kinder diesen Doppelnamen tragen können. Bisher müssen sich Eheleute, wenn sie einen gemeinsamen Ehenamen führen wollen, für einen der Namen der Eheleute entscheiden, zudem kann einer der Eheleute einen Begleitnamen führen. 

Doppelnamen auch für Kinder möglich

Wählen die Eheleute keinen Ehenamen, ist bei der Geburt eines Kindes bislang zu entscheiden, welchen Geburtsnamen das Kind trägt. Künftig soll das Kind auch einen Doppelnamen führen können. In Scheidungsfamilien soll auch das Kind leichter seinen Geburtsnamen ändern können. Erleichterungen sind auch für Namensänderungen von einbenannten Stiefkindern geplant.

Künftig soll es laut Entwurf in bestimmten Fällen auch möglich sein, traditionelle beziehungsweise geschlechterangepasste Formen des Familiennamens tragen zu können. Aufgeführt werden im Entwurf unter anderem die namensrechtlichen Traditionen der in Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten und die geschlechterangepassten Familiennamen im slawischen Sprachraum. Zudem soll laut Entwurf der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption aufgehoben werden.

Stellungnahme des Bundesrates 

Der Bundesrat wendet sich in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober gegen eine der Möglichkeiten für einen geschlechterangepassten Namen. Konkret sieht die Länderkammer keine Notwendigkeit einer Anpassung, wenn die Anpassung des Namens in der ausländischen Rechtsordnung zwar vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt, aber der Ehegatte nicht. Gleiches macht die Länderkammer für entsprechende Anpassungen am Geburtsnamen eines Kindes geltend. Es fehle in diesen Fällen an einer subjektiven Verbindung zu diesem Sprach- und Kulturraum.

Die Bundesregierung lehnt dieses Ansinnen in ihrer Gegenäußerung ab. Aus ihrer Sicht dienen die vorgeschlagenen Regelungen „dem schützenswert erscheinenden Interesse, dass die geschlechtsspezifische Form eines aus dem Ausland stammenden Familiennamens mit dem Geschlecht des jeweiligen Namensträgers übereinstimmt“. (vom/scr/16.11.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Dr. Marco Buschmann

Dr. Marco Buschmann

© Dr. Marco Buschmann/ Julia Deptala

Buschmann, Dr. Marco

FDP

Susanne Hierl

Susanne Hierl

© Susanne Hierl/Christian Kaufmann

Hierl, Susanne

CDU/CSU

Sonja Eichwede

Sonja Eichwede

© DBT/ Inga Haar

Eichwede, Sonja

SPD

Thomas Seitz

Thomas Seitz

© DBT/Inga Haar

Seitz, Thomas

AfD

Helge Limburg

Helge Limburg

© Helge Limburg/ Bonnie Bartusch

Limburg, Helge

Bündnis 90/Die Grünen

Ina Latendorf

Ina Latendorf

© Ina Latendorf/ Olaf Köstritz

Latendorf, Ina

Die Linke

Jan Plobner

Jan Plobner

© Jan Plobner/Michael Schober

Plobner, Jan

SPD

Stefan Seidler

Stefan Seidler

© Stefan Seidler/Lars Salomonsen

Seidler, Stefan

fraktionslos

Carsten Müller

Carsten Müller

© Carsten Müller/ Tobias Koch

Müller (Braunschweig), Carsten

CDU/CSU

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/9041 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts
    PDF | 1 MB — Status: 01.11.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 20/9041 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Sachverständige mahnen große Reform des Namensrechts an

Zeit: Montag, 11. Dezember 2023, 11 bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.200

Das von der Bundesregierung geplante Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (20/9041) geht vielen Sachverständigen nicht weit genug. In einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am Montag, 11. Dezember 2023, unterstützten die eingeladenen Experten und Expertinnen einzelne Aspekte des Vorhabens, mahnten aber gleichzeitig eine grundsätzliche Reform an. 

Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass auch ein Doppelname als Ehename geführt werden kann. Bisher führt in der Praxis nur einer der beiden Ehepartner einen Doppelnamen. Laut Vorlage ist das geltende Namensrecht gerade im internationalen Vergleich „sehr restriktiv“ und wird „aufgrund der vielfältigen Lebenswirklichkeit der Gegenwart den Bedürfnissen von Familien“ nicht mehr gerecht.

Kein kohärentes System beklagt

Dr. Christiane von Bary von der juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München erklärte in ihrer Stellungnahme, dass im deutschen Namensrecht ein kohärentes System kaum noch erkennbar und der Reformbedarf hoch sei. Der vorliegende Gesetzesentwurf setze allerdings den bisherigen Weg fort und führe dazu, dass die Komplexität weiter steigt. Viele der durch den Entwurf adressierten Einzelfälle seien tatsächlich reformbedürftig und daher grundsätzlich zu befürworten. Allerdings wäre eine grundlegende Reform erforderlich, wie sie eine Arbeitsgruppe 2020 im Auftrag von Justiz- und Innenministerien vorgeschlagen habe. Die Expertin nahm auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion an der Anhörung teil.

Prof. Dr. Tobias Helms von der Philipps-Universität Marburg erklärte in seiner Stellungnahme, alle neuen Gestaltungsoptionen besäßen ihre Berechtigung. Problematisch sei allerdings, dass nach wie vor kein kohärentes und widerspruchsfreies System geschaffen werde. So würden die namensrechtlichen Anliegen, die der Gesetzgeber aufgreife, in jeweils strikt getrennten komplizierten Einzeltatbeständen normiert, die noch nicht ausreichend aufeinander abgestimmt seien. Auch frage er sich, warum es für andere namensrechtliche Gestaltungswünsche bei den restriktiven Regelungen des Namensänderungsgesetzes bleiben solle. Es sei nicht stimmig, so der von der Unionsfraktion eingeladene Experte, im Bundesgesetzbuch liberale bis sehr liberale Gestaltungsoptionen punktuell zu eröffnen und gleichzeitig an der restriktiven Regelung des Namensänderungsgesetzes festzuhalten.

Grundhafte Neuregelung des Namensrechts angemahnt

Der ebenfalls von der Unionsfraktion als Experte vorgeschlagene Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten, Volker Weber, erklärte, die angedachte Reform im Gesetzentwurf komme dem Wunsch nach Vereinfachung nicht nach, sondern erweitere die bestehenden Regelungen um ein Vielfaches in kaum nachvollziehbare und in sich wiederum widersprüchliche Normen. Er wünsche sich für die Standesbeamtinnen und Standesbeamten, aber vor allem auch für die Bürgerinnen und Bürger eine klare und verständliche Gesetzesgrundlage der im Koalitionsvertrag festgelegten Liberalisierung des Namensrechts. Der Bundesverband befürworte eine grundlegende Reform des Namensrecht, die die Trennung der Zuständigkeiten beim Standesamt und den öffentlich-rechtlichen Namensänderungsbehörden aufgibt.

Matthias Hettich, Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, begrüßte die Novellierungen grundsätzlich, verwies aber wie andere Sachverständige auf die von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Reform-Eckpunkte. Dass eine grundhafte Neuregelung des Namensrechts ausbleibe, habe nicht nur zur Folge, dass sich die Liberalisierung des Namensrechts auf einzelne, wenn auch durchaus bedeutende Teilbereiche beschränke. Auch für Hettich, der von der SPD-Fraktion für die Anhörung vorgeschlagen wurde, nimmt die Komplexität des Namensrechts deutlich zu. Das größte Versäumnis des Entwurfs ist laut Hettich, das öffentlich-rechtliche Namensrecht nicht zu reformieren. Durch dieses Unterlassen entstehe ein „windschiefes“ Verhältnis zwischen zivilrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Namensrecht, das dringend der Korrektur bedürfe.

Kritik am Grundsatz der Namenskontinuität

Prof. Dr. Saskia Lettmaier von der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel erklärte ihre uneingeschränkte Zustimmung zum Grundanliegen des Entwurfs und den Grundzügen der vorgesehenen Änderungen. Gegenüber dem Referentenentwurf gebe es signifikante Verbesserungen. Zusammenfassend enthalte der Entwurf viel Licht, aber durchaus auch einige Schatten. Zu oft würden unkritisch die alten Regelungen fortgeschrieben, erklärte die auf Vorschlag der SPD-Fraktion eingeladene Sachverständige, die auch eine Reihe von Korrekturen vorschlug. Sie bemängelte unter anderem das schwerfällige familiengerichtliche Prozedere bei Dissens der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über den Kindesnamen.

Ebenfalls auf Vorschlag der der SPD nahm Alexander Sixt, Stellvertretender Leiter des Standesamts Nürnberg, teil. Er stellte fest, dass aus Sicht der Praxis eine Reform des deutschen Namensrechts längst überfällig sei. Grundsatz könne nur die autonome Entscheidung der Betroffenen sein. Dem Entwurf liege noch immer der Grundsatz der Namenskontinuität zugrunde. Man müsse sich aber fragen, welche Berechtigung dieser Grundsatz überhaupt noch habe. Es würden mit dem Entwurf einige sehr offenkundige Probleme angegangen, die Konstruktion des deutschen Namensrechts werde aber beibehalten. Wie andere Sachverständige kritisierte Sixt, dass der Entwurf klar hinter den Empfehlungen der Arbeitsgruppe zum Namensrecht zurückbleibe. Allerdings würden einige Lücken nun endlich geschlossen.

Experte: Ideen wurden nicht aufgegriffen

Prof. Dr. Katharina Lugani von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf erklärte, der Entwurf sei gekennzeichnet von einer doppelten, überaus begrüßenswerten Zielsetzung. Er erweitere die Möglichkeiten zur autonomen Gestaltung des Namens und liberalisiere das Namensrecht. Die begrenzt erscheinende Reichweite des Entwurfs dürfe nicht den Blick darauf verstellen, dass das Erreichte richtig und wichtig sowie quantitativ alles andere als unbedeutend sei. In Ermangelung einer umfassenden Reform könne der Entwurf nicht anders, als zur Unübersichtlichkeit des geltenden Namensrechts beizutragen. Daher seien weitere Reformschritte nötig, betonte die von der FDP-Fraktion für die Anhörung vorgeschlagene Professorin.  

Auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nahm Prof. Dr. Anatol Dutta von der Ludwig-Maximilians-Universität München Stellung zu dem Entwurf. Für alle diejenigen, die gehofft hatten, dass der Gesetzgeber das Namensrecht endlich vereinfacht und liberalisiert, sei der Entwurf eine herbe Enttäuschung und Anlass für eine gewisse Frustration, sagte Dutta mit Blick auf die Mitglieder der Arbeitsgruppe, die 2020 das Eckpunktepapier für die Bundesregierung ausgearbeitet hätten, das Vorschläge für eine deutliche Vereinfachung des Namensrechts enthalte. Diese hätten die Freiheit des Namensträgers in den Mittelpunkt gerückt. Diese Ideen greife der Entwurf nicht einmal ansatzweise auf, sondern füge dem bisherigen komplexen System weitere Komponenten hinzu, die für deutlich mehr Komplexität sorgten. Mit dem Entwurf baue das deutsche Namensrecht, was Umfang und Komplexität anbelange, „auch international seinen traurigen, unangefochtenen Spitzenplatz weiter aus“, so Dutta.

Der ebenfalls auf Vorschlag der Grünen teilnehmende Leiter des Minderheitensekretariates der vier autochthonen nationalen Minderheiten und Volksgruppen Deutschlands, Gösta Nissen, sieht die Ergänzungsvorschläge der Minderheitenverbände des sorbischen Volkes, der dänischen Minderheit und der friesischen Volksgruppe im Entwurf weitgehend berücksichtigt. Dennoch reiche aus Sicht der Verbände vor allem die Beachtung der Bekenntnisfreiheit bei der Umsetzung des Gesetzes in der Praxis nicht aus. Es müsse künftig sichergestellt werden, dass die Bekenntnisfreiheit gewahrt wird und die Zugehörigkeit von Antragstellenden zu einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe von Standesämtern nicht überprüft, registriert oder bestritten wird. Zudem müssten die Regelungen auch außerhalb von anerkannten Siedlungsgebieten gelten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Bisher müssen sich Eheleute, wenn sie einen gemeinsamen Ehenamen führen wollen, für einen der Namen der Eheleute entscheiden, zudem kann einer der Eheleute einen Begleitnamen führen. Wählen die Eheleute keinen Ehenamen, ist bei der Geburt eines Kindes bislang zu entscheiden, welchen Geburtsnamen das Kind trägt. Künftig soll das Kind auch einen Doppelnamen führen können. In Scheidungsfamilien soll auch das Kind leichter seinen Geburtsnamen ändern können. Erleichterungen sind auch für Namensänderungen von Stiefkindern geplant.

Künftig soll es laut Entwurf in bestimmten Fällen auch möglich sein, traditionelle beziehungsweise geschlechterangepasste Formen des Familiennamens tragen zu können. Aufgeführt werden im Entwurf unter anderem die namensrechtlichen Traditionen der in Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten und die geschlechterangepassten Familiennamen im slawischen Sprachraum. Zudem soll laut Entwurf der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption aufgehoben werden. Der Bundestag hatte am 16. November 2023 erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten.

Einwände des Bundesrates

Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf unter anderem gegen eine der Möglichkeiten für einen geschlechterangepassten Namen gewandt. Konkret sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit einer Anpassung, wenn die Anpassung des Namens in der ausländischen Rechtsordnung zwar vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt, aber der Ehegatte nicht. Gleiches macht die Länderkammer für entsprechende Anpassungen am Geburtsnamen eines Kindes geltend. Es fehle in diesen Fällen an einer subjektiven Verbindung zu diesem Sprach- und Kulturraum. 

Die Bundesregierung lehnte dieses Ansinnen in ihrer Gegenäußerung ab. Aus ihrer Sicht dienen die vorgeschlagenen Regelungen „dem schützenswert erscheinenden Interesse, dass die geschlechtsspezifische Form eines aus dem Ausland stammenden Familiennamens mit dem Geschlecht des jeweiligen Namensträgers übereinstimmt“. (mwo/11.12.2023)

Dokumente

  • 20/9041 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts
    PDF | 1 MB — Status: 01.11.2023

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 79. Sitzung - 11. Dezember 2023, 11.00 Uhr - öffentliche Anhörung

Protokolle

  • Wortprotokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Dr. Christiane von Bary
  • Stellungnahme Prof. Dr. Anatol Dutta, M. Jur. (Oxford)
  • Stellungnahme Prof. Dr. Tobias Helms
  • Stellungnahme Matthias Hettich
  • Stellungnahme Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard)
  • Stellungnahme Prof. Dr. Katharina Lugani
  • Stellungnahme Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V.

Weitere Informationen

  • Rechtsausschuss

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Bundestag beschließt Änderungen im Namensrecht

Zukünftig können Eheleute einen gemeinsamen Doppelnamen führen. Diese und andere Änderung im Ehenamens- und Geburtsnamenrecht (20/9041) hat der Bundestag am Freitag, 12. April 2024, mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP sowie der Gruppe Die Linke angenommen. Der Rechtsausschusses hatte zuvor noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen (20/10997). Die AfD stimmte gegen das Gesetz.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das bisher geltende Namensrecht sei gerade im internationalen Vergleich „sehr restriktiv“ und werde „aufgrund der vielfältigen Lebenswirklichkeit der Gegenwart den Bedürfnissen von Familien“ nicht mehr gerecht, heißt es im Gesetzestext zur Begründung. Ziel sei es daher gewesen, das Namensrecht „maßvoll“ zu liberalisieren. 

Konkret bedeutet das unter anderem die Einführung „echter Doppelnamen“. Bisher mussten sich Eheleute, wenn sie einen gemeinsamen Ehenamen führen wollten, für einen Namen der Eheleute entscheiden. Lediglich einem Ehepartner war es erlaubt, seinen bisherigen Namen als Begleitnamen hinzuzufügen. Mit der verabschiedeten Gesetzesänderung können nun künftig beide Ehepartner einen Doppelnamen führen.

Doppelnamen auch für Kinder möglich

Diese Neuregelung gilt zukünftig auch für Kinder. Führen die Eltern einen gemeinsamen Doppelnamen, kann diesen neuerdings auch das Kind tragen. Die Regelung eines Doppelnamens gilt auch dann, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen tragen. Dies soll die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen „dokumentieren“. Die Gesetzesänderung sieht zudem vor, dass im Falle einer Scheidung nicht nur ein Elternteil den Ehenamen ablegen kann, sondern auch das Kind den Nachnamen ändern kann. Dem Kind soll somit die Möglichkeit geschaffen werden, den Familiennamen des Elternteils zu tragen, in dessen Haushalt es lebt. Diese Regelung gilt auch für einbenannte Stiefkinder.

Eine weitere Änderung betrifft nationale Minderheiten und ausländische Namenstraditionen. So sind künftig zum Beispiel traditionelle und geschlechterangepasste Formen des Familiennamens möglich. Aber auch der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption wurde aufgehoben.

Änderungen im Rechtsausschuss

Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen noch diverse Änderungen am Ursprungstext vor. Ursprünglich angedacht war, dass ein Doppelname im Regelfall mit Bindestrich verbunden werden soll. Das Gesetz sieht nun jedoch vor, dass auf Erklärung der Eheleute auch eine Führung des Doppelnamens ohne Bindestrich möglich ist. Für den Fall, dass Eltern für ihr Kind keinen Geburtsnamen festlegen, trägt das Kind grundsätzlich einen Doppelnamen aus den Namen der Eltern.

Darüber hinaus ist es nunmehr möglich, auch den Familiennamen eines verstorbenen Elternteils anzunehmen. Bei Namensbestimmung nach dänischer Tradition gilt das auch für den Namen eines verstorbenen nahen Angehörigen.

Bestimmung nach dem Heimatrecht

Außerdem ist dem Änderungsantrag folgend nunmehr geregelt, dass der Name einer Person künftig nach den Sachvorschriften desjenigen Staates bestimmt wird, in dem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. „Neben den weiter bestehenden Möglichkeiten der beschränkten Rechtswahl für den Ehenamen und den Namen des Kindes wird allgemein die Möglichkeit eröffnet, den Namen nach dem Heimatrecht zu bestimmen“.

Zudem wurden die Überleitungsvorschriften ergänzt. So sollen Eheleute, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, diesen nunmehr auch als Doppelnamen neu bestimmen können.

Stellungnahme des Bundesrates 

Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober gegen eine der Möglichkeiten für einen geschlechterangepassten Namen gestellt. Konkret sah die Länderkammer keine Notwendigkeit einer Anpassung, wenn die Anpassung des Namens in der ausländischen Rechtsordnung zwar vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt, aber der Ehegatte nicht. Gleiches machte die Länderkammer für entsprechende Anpassungen am Geburtsnamen eines Kindes geltend. Es fehle in diesen Fällen an einer subjektiven Verbindung zu diesem Sprach- und Kulturraum.

Die Bundesregierung lehnte dieses Ansinnen in ihrer Gegenäußerung ab. Aus ihrer Sicht dienen die vorgeschlagenen Regelungen „dem schützenswert erscheinenden Interesse, dass die geschlechtsspezifische Form eines aus dem Ausland stammenden Familiennamens mit dem Geschlecht des jeweiligen Namensträgers übereinstimmt“. (scr/ste/mtt/12.04.2024)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Katrin Helling-Plahr

Katrin Helling-Plahr

© Katrin Helling-Plahr

Helling-Plahr, Katrin

FDP

Susanne Hierl

Susanne Hierl

© Susanne Hierl/Christian Kaufmann

Hierl, Susanne

CDU/CSU

Jan Plobner

Jan Plobner

© Jan Plobner/Michael Schober

Plobner, Jan

SPD

Tobias Peterka

Tobias Peterka

© Tobias Matthias Peterka/ Büro Peterka

Peterka, Tobias Matthias

AfD

Helge Limburg

Helge Limburg

© Helge Limburg/ Bonnie Bartusch

Limburg, Helge

Bündnis 90/Die Grünen

Johann Saathoff

Johann Saathoff

© DBT/Stella von Saldern

Saathoff, Johann

SPD

Carsten Müller

Carsten Müller

© Carsten Müller/ Tobias Koch

Müller (Braunschweig), Carsten

CDU/CSU

Kassem Taher Saleh

Kassem Taher Saleh

© Kassem Taher Saleh/ Stefan Kaminski

Taher Saleh, Kassem

Bündnis 90/Die Grünen

Stefan Seidler

Stefan Seidler

© Stefan Seidler/Lars Salomonsen

Seidler, Stefan

fraktionslos

Sonja Eichwede

Sonja Eichwede

© DBT/ Inga Haar

Eichwede, Sonja

SPD

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 20/9041 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts
    PDF | 1 MB — Status: 01.11.2023
  • 20/10997 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/9041 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts
    PDF | 470 KB — Status: 10.04.2024
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Gesetzentwurf 20/9041 (Beschlussempfehlung 20/10997: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Der Präsident weist darauf hin, dass gegen den in der 163. Sitzung des Deutschen Bundestages (Do., 11.04.2024) erteilten Ordnungsruf gegen die Abgeordnete Beatrix von Storch, AfD-Fraktion, Einspruch eingelegt wurde. Der Einspruch ist fristgerecht eingegangen.

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw50-pa-recht-namensrecht-981220

Stand: 22.05.2025