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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Recht

Strafmaß bei Kinderpornografie soll angepasst werden

Die Bundesregierung will die Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Inhalte anpassen. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf „zur Anpassung der Mindeststrafen des Paragrafen 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ (20/10540) wurde am Donnerstag, 14. März 2024, in erster Lesung durch den Bundestag beraten. Im Anschluss an die 40-minütige Debatte wurde der Entwurf in die Ausschüsse überwiesen. Bei den weiteren Beratungen soll der Rechtsausschuss die Federführung übernehmen. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Mindeststrafen für „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ sollen gesenkt werden. Besitz und Erwerb sollen künftig mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe, die Verbreitung mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft werden können. Die Bundesregierung verweist zur Begründung auf Forderungen aus der Praxis.

Mit dem Entwurf sollen diese in Paragraf 184b des Strafgesetzbuches geregelten Delikte wieder als Vergehen eingestuft werden. Aktuell sind die Delikte als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitstrafe klassifiziert. Durch die Einstufung als Vergehen soll es bei diesen Taten künftig auch wieder möglich sein, Verfahren nach den Paragrafen 153 und 154 der Strafprozessordnung (StPO) einzustellen beziehungsweise nach den Paragrafen 407 ff. StPO durch Strafbefehl zu erledigen.

Der Strafrahmen für die Taten war mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 angehoben worden. Bis dahin galt für die Verbreitung von kinderpornographischen Inhalten eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte wurden mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Mit der Novelle von 2021 wurden die Delikte als Verbrechen eingestuft und sowohl die Mindest- als auch die Höchststrafen deutlich angehoben. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht keine Änderungen an den Höchststrafen vor.

Forderungen aus der Praxis

Zur Begründung führt die Bundesregierung Rückmeldungen und Forderungen aus der Praxis an. Durch die nicht vorhandene Möglichkeit, Verfahren einzustellen beziehungsweise durch Strafbefehl zu erledigen, habe sich gezeigt „dass dies bei Verfahren, die einen Tatverdacht am unteren Rand der Strafwürdigkeit zum Gegenstand haben, dazu führt, dass eine tat- und schuldangemessene Reaktion nicht mehr in jedem Einzelfall gewährleistet ist“. Auch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder habe sich den Forderungen aus der Praxis angeschlossen.

Laut Bundesregierung ist die Verhältnismäßigkeit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe in manchen Fällen fraglich. Das gelte insbesondere dann, „wenn die beschuldigte Person offensichtlich nicht aus einem eigenen sexuellen Interesse an kinderpornographischen Inhalten gehandelt hat“, sondern im Gegenteil, um insbesondere eine weitere Verbreitung oder ein öffentliches Zugänglichmachen eines kinderpornographischen Inhalts, zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären. „Besonders häufig sind solche Fälle bei Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern älterer Kinder oder Jugendlicher aufgetreten, die kinderpornographisches Material bei diesen gefunden und an andere Eltern, Lehrerinnen oder Lehrer oder die Schulleitung weitergeleitet haben, um diese über den Missstand zu informieren“, heißt es in dem Entwurf.

Umgang mit jugendlichen Tätern

Auch hinsichtlich des Besitzes und Erwerbs kinderpornographischer Inhalte führt die Bundesregierung an, dass die „verhältnismäßige Ausgestaltung der Mindeststrafe“ für eine „tat- und schuldangemessene Reaktion im Einzelfall“ erforderlich sei. Als Beispiel nennt der Entwurf Fälle, bei den der Inhalt ungewollt in den Besitz der Empfänger gekommen war. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang im Entwurf auf eine laufende Normenkontrollvorlage des Amtsgerichts Buchen zum Bundesverfassungsgericht. Das Gericht sei in diesem Fall davon überzeugt, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verfassungswidrig ist, „da sie gegen das Schuldprinzip verstoße“. Auch Fachverbände, die zu dem Verfahren Stellung genommen hätten, hätten die aktuelle Regelung kritisiert.

Ferner sieht die Bundesregierung die Einstufung der Delikte als Vergehen auch als probates Mittel an, um mit den zahlreichen jugendlichen Täterinnen und Tätern angemessen und flexibel umgehen zu können. „Denn auch hier agieren die handelnden Personen in der Regel nicht, um sich durch den kinderpornographischen Inhalt sexuell zu erregen, sondern aus einem für den jugendlichen Entwicklungsstand typischen Antrieb wie Unbedarftheit, Neugier, Abenteuerlust oder Imponierstreben“, heißt es zur Begründung. (scr/hau/14.03.2024)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Dr. Marco Buschmann

Dr. Marco Buschmann

© Dr. Marco Buschmann/ Julia Deptala

Buschmann, Dr. Marco

FDP

Axel Müller

Axel Müller

© Axel Müller/ Tobias Koch

Müller, Axel

CDU/CSU

Johannes Fechner

Johannes Fechner

© Photothek

Fechner, Dr. Johannes

SPD

Fabian Jacobi

Fabian Jacobi

© Fabian Jacobi

Jacobi, Fabian

AfD

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Canan Bayram

Canan Bayram

© Canan Bayram/ Anna Fiolka

Bayram, Canan

Bündnis 90/Die Grünen

Sonja Eichwede

Sonja Eichwede

© DBT/ Inga Haar

Eichwede, Sonja

SPD

Stephan Mayer

Stephan Mayer

© DBT/Inga Haar

Mayer (Altötting), Stephan

CDU/CSU

Daniel Baldy

Daniel Baldy

© Daniel Baldy/ Thomas Trutschel

Baldy, Daniel

SPD

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/10540 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
    PDF | 287 KB — Status: 04.03.2024
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 20/10540 beschlossen
  • 16:51:06: gibt Wahlergebnisse zu TOP 9 und 10 bekannt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Viel Zustimmung für niedrigere Mindeststrafe bei Kinderpornografie

Zeit: Mittwoch, 10. April 2024, 11 bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Fälle wie die einer Mutter, die vor Kinderpornos warnte und eine Haftstrafe bekam, soll es nicht mehr geben. Darüber waren sich bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Mittwoch, 10. April 2024, die Sachverständigen einig. Gegenstand war ein Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ (20/10540). Im erwähnten Fall hatte eine Mutter andere Eltern vor Kinderpornografie gewarnt, die unter Jugendlichen kursierte. Da sie dabei Beweisbilder mitschickte, hatte sie wegen Verbreitung von Kinderpornografie eine Bewährungsstrafe erhalten.

Folgen der Gesetzeslage

Der Strafrahmen war erst zum 1. Juli 2021 verschärft und die Mindeststrafe auf ein Jahr angehoben worden. Damit wurden auch leichterer Delikte vom Vergehen zum Verbrechen hochgestuft. Nach Ansicht aller Sachverständigen wie auch der fragestellenden Abgeordneten ist der Gesetzgeber damit, wie es die Ausschussvorsitzende Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU/CSU) ausdrückte, „übers Ziel hinausgeschossen“.

Der Ravensburger Leitende Oberstaatsanwalt Alexander Boger erläuterte, dass die Strafermittler seit der Reform auch „bei Fällen mit geringstem Unrechtsgehalt“ an der Einstellung der Verfahren gehindert seien. Dies verzögere auch die Ermittlungen bei schweren Fällen. Alexander Poitz, Stellvertretender Bundesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei, führte aus, dass die Behörden seitdem mit „harten Ermittlungsmaßnahmen“ wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen gegen „zum Teil ahnungslose Personen“ vorgehen müssten. Mehrere Sachverständige wiesen darauf hin, dass sie vor der Reform 2021 vor genau solchen Folgen gewarnt hätten.

Große Zustimmung für niedrigere Mindeststrafe

Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Höchststrafen beibehalten, die Mindeststrafen aber je nach Tatbestand auf sechs beziehungsweise drei Monate senken. Dem damit verbundenen Ziel stimmten alle Sachverständigen im Grundsatz zu. „Die Praxis ruft nach dieser Reform“, erklärte der Hanauer Staatsanwalt Dr. Oliver Piechaczek als Vertreter des Deutschen Richterbunds. Mehrere Experten bezeichneten die bestehende Regelung als verfassungswidrig, da sie gegen das „Übermaßverbot“ bei der Strafverfolgung verstoße, und verwiesen auf eine anhängige Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht.

Allerdings gab der Ehrenvorsitzende des Vereins „Deutsche Kinderhilfe – Die ständige Kindervertretung“, Rainer Becker, zu bedenken, dass Deutschland mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung gegen eine EU-Richtlinie verstoßen könnte, die jegliche Kinderpornografie als schwere Straftat einstuft. Er schlug deshalb vor, stattdessen bestimmte Tatmerkmale als minderschwere Fälle mit entsprechend niedrigerem Strafrahmen einzustufen und andere, wie den eingangs dargestellten, ganz von der Strafverfolgung auszunehmen.

Tatbestandsausschluss mehrheitlich abgelehnt

Einen solchen „Tatbestandsausschluss“ sieht die Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Kerstin Claus, allerdings kritisch. Auch bei einem „Unrechtsgehalt am untersten Rand“ brauche es erst einmal die Möglichkeit für die Strafverfolger, den Fall zu prüfen, um ihn angemessen beurteilen zu können. Die Strafrechtlerin PD Dr. Anja Schmidt von der Goethe-Universität Frankfurt am Main pflichtete ihr bei mit dem Hinweis, dass auch bei der Weitergabe von Abbildungen durch Eltern oder Lehrer an andere Erziehungsberechtigte die Persönlichkeitsrechte des abgebildeten Kindes verletzt würden. Sie gab aber zu bedenken, ob die Mindeststrafe mit dem Gesetzentwurf weit genug abgesenkt würde, etwa in Fällen, in denen ein Jugendlicher es versäumt hat, automatisch heruntergeladene Inhalte sofort zu löschen.

Mehrere Sachverständige wiesen darauf hin, dass eine Auflistung von Tatbeständen, die eine Strafverfolgung ausschließen, auch neue Schlupflöcher für Täter schaffen könne. Sie könnten etwa strafbares Material verbunden mit geheuchelten Warnungen weiterverbreiten.

Dr. Jenny Lederer vom Deutschen Anwaltverein verwies auf einen bestehenden Ausnahmetatbestand im Strafrecht bei sexuellen Handlungen zwischen Minderjährigen und schlug vor, diese Regelung auf damit verbundene Abbildungen zu übertragen. Nach Ansicht von Maja Wegener, der Geschäftsführerin der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, ist solches „konsensuales Sexting“ kein Delikt, sondern gehöre zum Entwicklungsprozess von Kindern und Jugendlichen. Damit stieß sie aber auch auf Widerspruch mit dem Hinweis, dass so entstandene Bilder später auch zum Nachteil der Betroffenen verwendet werden könnten.

Zweifel auch an Einführung von minderschweren Fällen

Auch die Einführung von minderschweren Fällen stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Tübinger Strafrechtsprofessor Prof. Jörg Eisele verwies darauf, dass damit keine Einstellung von Verfahren erreicht werde. Deshalb sei die von der Bundesregierung vorgeschlagene Senkung der Mindeststrafe der richtige Weg.

Prof. Beate Naake vom Kinderschutzbund regte mit Zustimmung mehrerer anderer Sachverständiger an, den Begriff „Kinderpornografie“ aus dem Strafrecht zu verbannen. Der Begriff Pornografie suggeriere eine Einvernehmlichkeit, von der bei den Delikten, um die es hier gehe, gerade nicht ausgegangen werden könne. (pst/10.04.2024)

Dokumente

  • 20/10540 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
    PDF | 287 KB — Status: 04.03.2024

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 98. Sitzung - 10. April 2024, 11.00 Uhr - öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Deutsche Kinderhilfe - Die ständige Kindervertretung e.V.
  • Stellungnahme Alexander Boger
  • Stellungnahme UBSKM - Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
  • Stellungnahme Prof. Dr. Jörg Eisele
  • Stellungnahme Deutscher Anwaltverein e.V.
  • Stellungnahme Kinderschutzbund Bundesverband e. V.
  • Stellungnahme Deutscher Richterbund e.V.
  • Stellungnahme Gewerkschaft der Polizei
  • Stellungnahme PD Dr. Anja Schmidt
  • Stellungnahme Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V.

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Geringere Mindeststrafen für Kinderpornografie-Delikte beschlossen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 16. Mai 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Mindeststrafen des Paragrafen 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches (20/10540, 20/10817, 20/11044 Nr. 1.3) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/11419) angenommen. Dabei geht es um den Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte. 

Für den Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, dagegen die Oppositionsfraktionen CDU/CSU und AfD. Einem Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion (20/11420) stimmte neben den Antragstellern nur die AfD.-Fraktion zu, die Koalitionsmehrheit lehnte ihn ab.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Mindeststrafen für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte zu senken. Besitz und Erwerb sollen künftig mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe, die Verbreitung mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft werden können. Die Bundesregierung verweist zur Begründung auf Forderungen aus der Praxis.

Mit dem Entwurf sollen diese in Paragraf 184b des Strafgesetzbuches geregelten Delikte wieder als Vergehen eingestuft werden. Aktuell sind die Delikte als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitstrafe klassifiziert. Durch die Einstufung als Vergehen soll es bei diesen Taten künftig auch wieder möglich sein, Verfahren nach den Paragrafen 153 und 154 der Strafprozessordnung (StPO) einzustellen beziehungsweise nach den Paragrafen 407 fortfolgende der StPO durch Strafbefehl zu erledigen.

Auf Antrag der Koalitionsfraktionen hatte der Rechtsausschuss eine Folgeänderung im Paragrafen 127 des Strafgesetzbuchs („Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet“) vorgenommen. Sie soll sicherstellen, dass auch die zum Vergehen herabgestuften Delikte von der Norm erfasst bleiben.

Strafrahmen war 2021 angehoben worden

Der Strafrahmen für die Taten war mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 angehoben worden. Bis dahin galt für die Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte wurden mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. 

Mit der Novelle von 2021 wurden die Delikte als Verbrechen eingestuft und sowohl die Mindest- als auch die Höchststrafen deutlich angehoben. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht keine Änderungen an den Höchststrafen vor.

Rückmeldungen und Forderungen aus der Praxis

Zur Begründung führt die Bundesregierung Rückmeldungen und Forderungen aus der Praxis an. Durch die nicht vorhandene Möglichkeit, Verfahren einzustellen beziehungsweise durch Strafbefehl zu erledigen, habe sich gezeigt „dass dies bei Verfahren, die einen Tatverdacht am unteren Rand der Strafwürdigkeit zum Gegenstand haben, dazu führt, dass eine tat- und schuldangemessene Reaktion nicht mehr in jedem Einzelfall gewährleistet ist“. Auch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder habe sich den Forderungen aus der Praxis angeschlossen.

Laut Bundesregierung ist die Verhältnismäßigkeit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe in manchen Fällen fraglich. Das gelte insbesondere dann, wenn die beschuldigte Person offensichtlich nicht aus einem eigenen sexuellen Interesse an kinderpornografischen Inhalten gehandelt hat, sondern im Gegenteil, um insbesondere eine weitere Verbreitung oder ein öffentliches Zugänglichmachen eines kinderpornografischen Inhalts, zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären. 

„Mindeststrafe verhältnismäßig ausgestalten“

„Besonders häufig sind solche Fälle bei Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern älterer Kinder oder Jugendlicher aufgetreten, die kinderpornografisches Material bei diesen gefunden und an andere Eltern, Lehrerinnen oder Lehrer oder die Schulleitung weitergeleitet haben, um diese über den Missstand zu informieren“, heißt es in dem Entwurf.

Auch hinsichtlich des Besitzes und Erwerbs kinderpornografischer Inhalte führt die Bundesregierung an, dass die „verhältnismäßige Ausgestaltung der Mindeststrafe“ für eine „tat- und schuldangemessene Reaktion im Einzelfall“ erforderlich sei. Als Beispiel nennt der Entwurf Fälle, bei denen der Inhalt ungewollt in den Besitz der Empfänger gekommen war. 

Flexibler Umgang mit jugendlichen Tätern

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang im Entwurf auf eine laufende Normenkontrollvorlage des Amtsgerichts Buchen (Odenwald) zum Bundesverfassungsgericht. Das Gericht sei in diesem Fall davon überzeugt, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verfassungswidrig ist, „da sie gegen das Schuldprinzip verstoße“. Auch Fachverbände, die zu dem Verfahren Stellung genommen hätten, hätten die aktuelle Regelung kritisiert.

Ferner sieht die Bundesregierung die Einstufung der Delikte als Vergehen auch als probates Mittel an, um mit den zahlreichen jugendlichen Täterinnen und Tätern angemessen und flexibel umgehen zu können. „Denn auch hier agieren die handelnden Personen in der Regel nicht, um sich durch den kinderpornografischen Inhalt sexuell zu erregen, sondern aus einem für den jugendlichen Entwicklungsstand typischen Antrieb wie Unbedarftheit, Neugier, Abenteuerlust oder Imponierstreben“, heißt es zur Begründung. 

Der Bundesrat hatte am 22. März 2024 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben (20/10817). 

Entschließungsantrag der Unionsfraktion

Die CDU/CSU-Fraktion hatte in ihrem Entschließungsantrag (20/11420) gefordert, die vorgesehene Herabsetzung des Strafrahmens zu streichen und stattdessen eine gesetzliche Regelung in Form einer Privilegierung auf Tatbestandsebene für die drei in der Praxis aufgetretenen Problemfälle zu schaffen. 

Diese betreffen die sogenannten Eltern- oder Warnfälle, die Taten von Jugendlichen und die niederschwelligen Fälle wie etwa Besitz nur eines sogenannten. Posing-Bildes).(scr/16.05.2024)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Katharina Willkomm

Katharina Willkomm

© Katharina Willkomm/Denise Krentz

Willkomm, Katharina

FDP

Carsten Müller

Carsten Müller

© Carsten Müller/ Tobias Koch

Müller (Braunschweig), Carsten

CDU/CSU

Sonja Eichwede

Sonja Eichwede

© DBT/ Inga Haar

Eichwede, Sonja

SPD

Gereon Bollmann

Gereon Bollmann

© Gereon Bollmann / privat

Bollmann, Gereon

AfD

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/10540 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
    PDF | 287 KB — Status: 04.03.2024
  • 20/10817 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte - Drucksache 20/10540 - Stellungnahme des Bundesrates
    PDF | 118 KB — Status: 25.03.2024
  • 20/11044 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 15. bis 27. März 2024)
    PDF | 185 KB — Status: 12.04.2024
  • 20/11419 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/10540, 20/10817, 20/11044 Nr. 1.3 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
    PDF | 235 KB — Status: 15.05.2024
  • 20/11420 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/10540, 20/10817, 20/11044 Nr. 1.3, 20/11419 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
    PDF | 171 KB — Status: 15.05.2024
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Bayram, Canan (B90/Grüne), Mayer, Stephan (CDU/CSU), Fechner, Dr. Johannes (SPD)
  • Gesetzentwurf 20/10540 und 20/10817 (Beschlussempfehlung 20/11419: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Entschließungsantrag 20/11420 abgelehnt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw11-de-mindeststrafen-kinderpornographie-991110

Stand: 22.05.2025