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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Recht

Strafe für Bestechung von Abgeordneten soll verschärft werden

Der Bundestag hat am Donnerstag, 22. Februar 2024, einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur „Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung“ (20/10376) beraten. Mit der Vorlage ist eine entsprechende Änderung des Strafgesetzbuches vorgesehen. Im Anschluss an die Debatte im Plenum wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.

In verbundener Beratung wurde auch ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zur „Ausweitung und Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung“ (20/2777) debattiert. Auch dieser wurden in den Rechtsausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Die Ampel-Koalition will die Strafen für Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten verschärfen. Ein von den Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vorgelegter Gesetzentwurf (20/10376) sieht dazu vor, die „unzulässige Interessenvertretung“ unter Strafe zu stellen. Nach dem Entwurf soll ein Abgeordneter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wenn der Abgeordnete für sich oder einen Dritten einen „ungerechtfertigten Vermögensvorteil“ fordert oder annimmt beziehungsweise sich versprechen lässt, um Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten „während seines Mandates“ durch Handeln oder Unterlassen wahrzunehmen. Gemeint ist damit laut Begründung etwa die Einflussnahme auf Bundesministerien und Behörden. Umgesetzt werden soll die Regelung in einem neuen Paragraf 108f Strafgesetzbuch.

Mit dem Gesetzentwurf reagiert die Koalition laut Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Abgeordnetenbestechung, die in Paragraf 108e Strafgesetzbuch geregelt ist. Der Bundesgerichtshof hatte in einem Beschluss vom 5. Juli 2022 (StB 7-9) festgehalten, dass sich die Strafbarkeit der entgeltlichen Vertretung von Interessen „bei der Wahrnehmung des Mandats“ auf „das Wirken [...] im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen [...]“ beschränke. Tätigkeiten außerhalb davon seien selbst dann nicht davon erfasst, „wenn ein Mandatsträger dabei seine auf sein Mandat zurückgehenden Kontakte und Beziehungen ausnutzt“, wie in der Begründung ausgeführt wird.

Aus Sicht der Koalition ist dieses Verhalten aber „strafwürdig“. Mandatsträger verfügten aufgrund ihrer Stellung häufig über „besondere Verbindungen und privilegierten Zugang zu den ihrer parlamentarischen Kontrolle unterliegenden Ministerien, Behörden und sonstigen Stellen“. Damit bestehe ein Risiko der „Kommerzialisierung der entsprechenden Einflussmöglichkeiten“ und einer „Verquickung von monetären Interessen und dem Mandat“, schreibt die Koalition. „Wenn Mandatsträger die ihnen im Interesse des Allgemeinwohls anvertraute Position durch Einflusshandel derart zum eigenen Vorteil ausnutzen, kann dies das Vertrauen in die parlamentarische Demokratie und ihre Mandatsträger unterlaufen“, heißt es weiter.

Entwurf der AfD

Unter anderem in Reaktion auf die juristische Aufarbeitung der sogenannten „Maskenaffäre“ fordert die AfD-Fraktion eine Ausweitung der Strafrechtsnorm zur Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (Paragraf 108e Strafgesetzbuch). Konkret soll nach einem Gesetzentwurf der Fraktion (20/2777) ein Mandatsträger auch dann bestraft werden können, wenn sich die Vorteilsnahme auf eine Handlung beziehungsweise Unterlassung „unter Ausnutzung seiner durch das Mandat erlangten Autorität oder Position“ bezieht. Bisher ist der Bezug zur „Wahrnehmung seines Mandats“ Voraussetzung für die Strafbarkeit. Zudem schlägt die Fraktion vor, die Qualifizierung der Handlung beziehungsweise Unterlassung „im Auftrag oder auf Weisung“ zu streichen.

Zur Begründung verweist die Fraktion unter anderem auf das Verfahren gegen einen ehemaligen Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion der vergangenen Wahlperiode. Das ehemalige CSU-Mitglied hatte für Vermittlungstätigkeiten im Rahmen der Bestellung von Schutzmasken Provision erhalten. Wie die Fraktion ausführt, habe das Oberlandesgericht in München dargelegt, dass dieses Handeln nicht unter das Tatbestandsmerkmal „bei der Wahrnehmung seines Mandats“ falle. Zudem verwies die Fraktion auf eine - zum Zeitpunkt des Entwurfs - noch ausstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes in der Sache. Vergangene Woche bestätigte der Bundesgerichtshof die Auffassung des OLG zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals.

„Auch wenn die Gesetzesänderung für eine Aufarbeitung der 'Maskenaffäre' zu spät kommt, ist das Problem einer eventuellen Straflosigkeit in zukünftigen Fällen nicht vom Tisch. An Volksvertreter dürfen zu Recht hohe Anforderungen an deren Integrität gestellt werden; denn schließlich dienen sie dem gesamten Volk und nicht ihrer Brieftasche“, führt die Fraktion weiter aus. (scr/ste/22.02.2024)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Ansgar Heveling

Ansgar Heveling

© Ansgar Heveling/ Tobias Koch

Heveling, Ansgar

CDU/CSU

Johannes Fechner

Johannes Fechner

© Photothek

Fechner, Dr. Johannes

SPD

Thomas Seitz

Thomas Seitz

© DBT/Inga Haar

Seitz, Thomas

AfD

Helge Limburg

Helge Limburg

© Helge Limburg/ Bonnie Bartusch

Limburg, Helge

Bündnis 90/Die Grünen

Volker Ullrich

Volker Ullrich

© Dr. Volker Ullrich/Tobias Koch

Ullrich, Dr. Volker

CDU/CSU

Sonja Eichwede

Sonja Eichwede

© DBT/ Inga Haar

Eichwede, Sonja

SPD

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 20/2777 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Ausweitung und Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
    PDF | 232 KB — Status: 14.07.2022
  • 20/10376 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung
    PDF | 222 KB — Status: 20.02.2024
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Rede zu Protokoll: Thomae, Stephan (FDP)
  • Überweisung 20/10376, 20/2777 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Abgeordnetenbestechung: Verschärfung begrüßt

Zeit: Mittwoch, 13. März 2024, 11 bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Der Rechtsausschuss hat sich am Mittwoch, 13. März 2024, im Rahmen einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen „zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung“ (20/10376) befasst. Die Sachverständigen begrüßten grundsätzlich das Anliegen des Entwurfes sowie - mit Einschränkungen - die konkrete Umsetzung. Im Detail forderten die Expertinnen und Experten neben Anpassungen im Wortlaut und in der Regelungstechnik auch teilweise weitergehende Regelungen. Die Ampelkoalition will damit die Strafen für Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten verschärfen. Der Gesetzentwurf sieht dazu vor, die „unzulässige Interessenvertretung“ unter Strafe zu stellen.

Nach dem Entwurf soll ein Abgeordneter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wenn der Abgeordnete für sich oder einen Dritten einen „ungerechtfertigten Vermögensvorteil“ fordert oder annimmt beziehungsweise sich versprechen lässt, um Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten „während seines Mandates“ durch Handeln oder Unterlassen wahrzunehmen. Gemeint ist damit laut Begründung etwa die Einflussnahme auf Bundesministerien und Behörden. Umgesetzt werden soll die Regelung in einem neuen Paragraf 108f Strafgesetzbuch.

Ausschluss kommunaler Mandatsträger

Die Richterin am Bundesgerichtshof Angelika Allgayer begrüßte den Gesetzentwurf. Die Integrität des Entscheidungsprozesses sei darauf angewiesen, dass jeder einzelne Abgeordnete sein Mandat verantwortlich ausübe, sagte die von CDU/CSU-Fraktion vorgeschlagene Sachverständige in ihrem Eingangsstatement. Als nicht überzeugend bezeichnete sie den Ausschluss sämtlicher kommunaler Mandatsträger aus dem Täterkreis. Der Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof Wolfram Nettersheim betonte, der Entwurf schließe eine wichtige Lücke. Den dynamischen Bezug auf Normen wie das Abgeordnetengesetz befand der von der Unionsfraktion benannte Sachverständige als „nicht schlecht“. Damit ließe sich auf einen Wandel reagieren, ohne die Norm zu ändern.

Die Rechtswissenschaftlerin Prof. Katharina Beckemper von der Universität Leipzig betonte, dass eine gesetzliche Regelung notwendig sei. Die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen benannte Sachverständige sagte, der Wortlaut schreie einen indes an: „Ich bin ein Kompromiss.“ Eine weiterreichende Regelung wäre auch möglich gewesen, etwa beim Täterkreis, der Kandidaten nicht erfasse. Auch sei unklar, ob entgeltliche Beratungstätigkeiten von der Norm erfasst sind oder nicht. Der Rechtswissenschaftler Prof. Jörg Eisele von der Eberhard Karls Universität Tübingen bezeichnete den Entwurf als „im Kern gut gelungen“. Er bemühe sich, „dem Tatbestand Konturen zu verleihen und ihn nicht ausufern zu lassen“, sagte der von der Unionsfraktion vorgeschlagene Sachverständige. Den im Entwurf vorgesehenen Bezug auf „Vermögensvorteile“, den andere Sachverständige kritisch sahen, begrüßte Eisele als sachgerecht. 

Regelung im Abgeordnetengesetz

Der Rechtswissenschaftler Prof. Mohamad El-Ghazi von der Universität Trier begrüßte den Entwurf nachdrücklich. Kritisch merkte der von der FDP-Fraktion benannte Sachverständige an, dass die als „Blankettklausel“ konstruierte Norm drohe, in bestimmten Konstellationen nicht zu greifen. Ähnlich äußerte sich der Rechtswissenschaftler Prof. Till Zimmermann von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Die Norm drohe ins Leere zu laufen, wenn das betroffene Parlament kein „ausdrückliches und glasklares Verbot des missbräuchlichen Einflusshandels in seinen Verhaltensregeln oder im Abgeordnetengesetz vorsieht“. Das sei aktuell in 14 Bundesländern, dem Europaparlament sowie der Parlamentarischen Versammlung des Europarates der Fall, so der ebenfalls von der FDP-Fraktion benannte Sachverständige.

Der Rechtswissenschaftler Michael Kubiciel von der Universität Augsburg betonte, dass der Entwurf für Abgeordnete nur eine neue Sanktionsandrohung vorsehe, an Verhaltensnormen ändere sich nichts. Die eigentliche Neuerung trete auf Geberseite ein, hier schließe sich eine Rechtslücke, sagte der von der SPD-Fraktion benannte Sachverständige.

Erfassung entgeltlicher Beratungstätigkeit

Der Rechtswissenschaftler Prof. Erol Pohlreich von der Europa-Universität Viadrina merkte in seinem Eingangsstatement an, dass es natürlich schön sei, wenn es einen Kompromiss gebe. „Wenn Vertrauen zerstört ist, bedarf es manchmal einer größeren Geste als einer kleinen kompromisshaften, um Vertrauen zu bilden“, sagte der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen benannte Sachverständige. Als Tücken im Entwurf bezeichnete er zu einen die Unklarheit darüber, ob die entgeltliche Beratungstätigkeit erfasst ist oder nicht. Zum anderen problematisierte er die auch von anderen Sachverständigen kritisierte Formulierung „während des Mandats“.

Die jeweils von der SPD-Fraktion als Sachverständige benannten Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisationen Lobbycontrol e.V. und Transparency International begrüßten den Gesetzentwurf im Grundsatz ebenfalls. Für Transparency International wies Prof. Wolfgang Jäckle in seiner Stellungnahme auf weitergehenden Anpassungsbedarf auch in Paragraf 108e Strafgesetzbuch hin, der die Abgeordnetenkorruption regelt. Für Lobbycontrol e.V. betonte Timo Lange die Notwendigkeit einer strafrechtlichen Regelung. Die Bundestagsverwaltung habe weder die Möglichkeiten noch die Ermittlungskompetenzen, um solchen Verstößen gegen Normen des Abgeordnetenrechts nachzugehen. Lange forderte ebenfalls, klarzustellen, ob entgeltliche Beratungstätigkeit erfasst sei oder nicht. (scr/irs/13.03.2024)

Dokumente

  • 20/10376 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung
    PDF | 222 KB — Status: 20.02.2024

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Dr. Angelika Allgayer
  • Stellungnahme Professor Dr. Jörg Eisele
  • Stellungnahme Transparency International Deutschland e.V.
  • Stellungnahme Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel
  • Stellungnahme LobbyControl e.V.
  • Stellungnahme Wolfram Nettersheim
  • Stellungnahme Prof. Dr. Erol Pohlreich
  • Stellungnahme Prof. Dr. Till Zimmermann

Weitere Informationen

  • Änderungsantrag

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Strafbarkeit unzulässiger Interessenvertretung von Abgeordneten beschlossen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 25. April 2024, einen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung des Strafgesetzbuches (20/10376) angenommen. Dabei geht es um die Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung. Für den Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen und die AfD. Die CDU/CSU-Fraktion und die Gruppe Die Linke enthielten sich. Der Rechtsausschuss hatte dazu eine Beschlussempfehlung (20/11177) vorgelegt.

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Abgeordnete, die das Prestige ihres Mandates nutzen, um gegen Bezahlung für Dritte Einfluss auf etwa Bundesministerien auszuüben, sollen sich künftig strafbar machen. Danach drohen sowohl dem Abgeordneten als auch dem Vorteilsgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 

Hintergrund der Änderung ist unter anderem die sogenannte Maskenaffäre im Bundestag aus der vergangenen Wahlperiode. Einem ehemaligen Abgeordneten der CSU war vorgeworfen worden, sich gegen Provisionszahlung bei einem Bundesministerium für ein Schutzausrüstungsunternehmen eingesetzt zu haben. Gegen den Abgeordneten wurde nach Bekanntwerden des Vorganges wegen des Verdachts der Bestechlichkeit von Mandatsträgern (Paragraf 108e des Strafgesetzbuches) ermittelt. Der Bundesgerichtshof stellte aber später fest, dass das in Rede stehende Verhalten nicht unter diesen Tatbestand fällt. Davon sind laut Bundesgerichtshof nur konkrete parlamentarische Handlungen wie Abstimmungen oder Reden im Plenum umfasst.

Neuer Paragraf 108f im Strafgesetzbuch

Mit dem Gesetzentwurf soll diese Strafbarkeitslücke im Strafgesetzbuch mit einem neuen Paragrafen 108f („Unzulässige Interessenwahrnehmung“) geschlossen werden. Die Regelung gilt demnach für Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder Länder, des Europaparlaments sowie Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation. Letzteres meint etwa die Parlamentarische Versammlung des Europarates. 

Strafbar macht sich ein Mandatsträger danach grundsätzlich, wenn er für sich oder einen Dritten einen „ungerechtfertigten Vermögensvorteil“ fordert oder annimmt beziehungsweise versprechen lässt, „dass er während seines Mandats zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse“. Weitere Voraussetzung ist, dass die betroffene „entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde“. Für Bundestagsabgeordnete sind solche Vorschriften in Paragraf 44a des Abgeordnetengesetzes geregelt. 

Änderungen am Gesetzentwurf

Der Ausschuss passte auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen unter anderem die Begründung des Gesetzentwurfs an. Hier soll nun klarer dargestellt werden, was mit „während des Mandates“ gemeint ist. Eine weitere, sachfremde Änderung bezieht sich auf das Lobbyregistergesetz. Laut Begründung des Änderungsantrags handelt es sich um ein „redaktionelle Korrektur“.

Mit dem Gesetzentwurf reagiert die Koalition laut Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgeordnetenbestechung, die in Paragraf 108e des Strafgesetzbuchs geregelt ist. Der Bundesgerichtshof hatte in einem Beschluss vom 5. Juli 2022 (Aktenzeichen: StB 7-9) festgehalten, dass sich die Strafbarkeit der entgeltlichen Vertretung von Interessen „bei der Wahrnehmung des Mandats“ auf „das Wirken [...] im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen [...]“ beschränke. Tätigkeiten außerhalb davon seien selbst dann nicht davon erfasst, „wenn ein Mandatsträger dabei seine auf sein Mandat zurückgehenden Kontakte und Beziehungen ausnutzt“, wie in der Begründung ausgeführt wird. Aus Sicht der Koalition ist dieses Verhalten aber „strafwürdig“. 

Verquickung von monetären Interessen und Mandat

Mandatsträger verfügten aufgrund ihrer Stellung häufig über „besondere Verbindungen und privilegierten Zugang zu den ihrer parlamentarischen Kontrolle unterliegenden Ministerien, Behörden und sonstigen Stellen“. Damit bestehe ein Risiko der „Kommerzialisierung der entsprechenden Einflussmöglichkeiten“ und einer „Verquickung von monetären Interessen und dem Mandat“, schreibt die Koalition. 

„Wenn Mandatsträger die ihnen im Interesse des Allgemeinwohls anvertraute Position durch Einflusshandel derart zum eigenen Vorteil ausnutzen, kann dies das Vertrauen in die parlamentarische Demokratie und ihre Mandatsträger unterlaufen“, heißt es weiter. (vom/scr/25.04.2024) 

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Katrin Helling-Plahr

Katrin Helling-Plahr

© Katrin Helling-Plahr

Helling-Plahr, Katrin

FDP

Ansgar Heveling

Ansgar Heveling

© Ansgar Heveling/ Tobias Koch

Heveling, Ansgar

CDU/CSU

Johannes Fechner

Johannes Fechner

© Photothek

Fechner, Dr. Johannes

SPD

Stephan Brandner

Stephan Brandner

© Stephan Brandner/Vadim Derksen

Brandner, Stephan

AfD

Manuela Rottmann

Manuela Rottmann

© Dr. Manuela Rottmann / Stefan Kaminski

Rottmann, Dr. Manuela

Bündnis 90/Die Grünen

Volker Ullrich

Volker Ullrich

© Dr. Volker Ullrich/Tobias Koch

Ullrich, Dr. Volker

CDU/CSU

Sonja Eichwede

Sonja Eichwede

© DBT/ Inga Haar

Eichwede, Sonja

SPD

Yvonne Magwas

Yvonne Magwas

© Yvonne Magwas/Tobias Koch

Magwas, Yvonne

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/10376 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung
    PDF | 222 KB — Status: 20.02.2024
  • 20/11177 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/10376 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung
    PDF | 246 KB — Status: 24.04.2024
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Gesetzentwurf 20/10376 (Beschlussempfehlung 20/11177: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen

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© Deutscher Bundestag

{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw11-pa-recht-interessenwahrnehmung-991906

Stand: 19.05.2025