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Europawahl rückt näher – Termine und Fristen für Wahlberechtigte

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Die Europawahl findet am 9. Juni 2024 statt. (Europäisches Parlament)

Der Termin für die zehnte Wahl zum Europäischen Parlament rückt näher. Bis zu 64,9 Millionen Deutsche und weitere Staatsangehörige von EU-Ländern werden nach Schätzung des Statistischen Bundesamtes am Sonntag, 9. Juni 2024, in Deutschland wahlberechtigt sein, davon 33,3 Millionen Frauen und 31,7 Millionen Männer.

Neben schätzungsweise 60,9 Millionen Deutschen können rund 4,1 Millionen in Deutschland wohnende Wahlberechtigte mit Staatsangehörigkeit anderer EU-Staaten hier ihre Stimme abgeben. Sie können entscheiden, ob sie ihr Wahlrecht in Deutschland oder in ihrem Herkunftsland wahrnehmen wollen.

Wahl in Deutschland oder im EU-Herkunftsland

Entscheiden sie sich für Deutschland, müssen sie hier in das Wählerverzeichnis eingetragen sein. Wer den entsprechenden Antrag nicht schon bei einer der früheren Europawahlen seit 1999 gestellt hat und somit automatisch eine Wahlbenachrichtigung erhält, kann dies noch bis zum 19. Mai in seiner deutschen Wohngemeinde tun.

Wer mal in ein deutsches Wählerverzeichnis eingetragen war, zwischenzeitlich im Ausland lebte und nun wieder in Deutschland wohnt oder sich aus dem Wählerverzeichnis hat streichen lassen, kann sich im Rathaus seines deutschen Wohnorts erkundigen und gegebenenfalls erneut in das Wählerverzeichnis aufnehmen lassen. Bei der letzten Europawahl am 26. Mai 2019 waren 200.000 Personen aus anderen EU-Ländern in ein deutsches Wählerverzeichnis eingetragen.

Stimmabgabe nur in einem Land möglich

Wer in Deutschland seine Stimme abgibt, kann zwischen den hier nominierten Wahlbewerbern wählen. Wer hingegen lieber die Kandidaten seines EU-Heimatstaats wählen möchte, muss dies im jeweiligen Land tun und sollte sich bis 19. Mai aus dem deutschen Wählerverzeichnis streichen lassen.

Die EU-Mitgliedstaaten haben einen Informationsaustausch vereinbart, um eine unzulässige doppelte Stimmabgabe sowohl im Herkunfts- als auch im Wohnsitzland zu verhindern. Zulässig ist jedoch, dass sich Angehörige eines anderen EU-Staats von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen in Deutschland als Kandidaten aufstellen lassen.

Aktives Wahlalter auf 16 Jahre herabgesetzt

Konnten bei der Europawahl 2019 3,7 Millionen Deutsche und bis zu 200.000 andere EU-Staatsbürger erstmals wählen gehen, so sind es bei der anstehenden Wahl etwa 4,8 Millionen Deutsche und bis zu 300.000 andere EU-Staatsangehörige. Der Anstieg ist auf die Wahlrechtsänderung zurückzuführen, denn der Bundestag hat das aktive Wahlalter bei der Europawahl von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt.

2,5 Millionen der 5,1 Millionen potenziellen Erstwähler in Deutschland sind Frauen. Betrachtet man die Wahlberechtigten mit deutscher Staatsangehörigkeit, so überwiegt auch hier der weibliche Anteil. 29,5 Millionen Männern stehen 31,4 Millionen Frauen gegenüber. Bei den EU-Ausländern dominieren hingegen die männlichen Wahlberechtigten mit 2,2 Millionen gegenüber 1,9 Millionen Frauen.

Über 64-Jährige zahlenmäßig stärkste Wählergruppe

Die zahlenmäßig stärkste deutsche Wählergruppe bezogen auf das Alter sind die über 64-Jährigen mit 18,8 Millionen, gefolgt von den 30- bis 49-Jährigen mit 17,5 Millionen und den 50- bis 64-Jährigen mit 16,5 Millionen. Die 16- bis 29-Jährigen stellen nur 8,8 Millionen Wahlberechtigte.

Anders bei den EU-Ausländern: Hier dominieren die 30- bis 49-Jährigen mit 1,8 Millionen vor den 50- bis 64-Jährigen mit einer Million und den 16- bis 29-Jährigen mit 800.000. Schlusslicht sind mit einer halben Million die über 64-jährigen EU-Ausländer. 

Wahlbeteiligung im Ausland lebender Deutscher

Wie Bundeswahlleiterin Dr. Ruth Brand mitteilt, können auch Deutsche, die im Ausland leben und im Inland nicht mit Wohnsitz gemeldet sind, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen. Das erforderliche Formular kann von der Internetseite der Bundeswahlleiterin heruntergeladen werden. Antragsvordrucke sind außerdem bei den deutschen Stadt- und Kreiswahlleitungen erhältlich und können dort auch für weitere Personen angefordert werden. Firmen und Verbände können sich für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ausland die Antragsformulare in der erforderlichen Stückzahl zusenden lassen.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per Fax ist nicht zulässig. Er muss spätestens bis Sonntag, 19. Mai 2024, bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingegangen sein. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich, betont die Bundeswahlleiterin.

Deutsche im EU-Ausland und im Nicht-EU-Ausland

Deutsche, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten im EU-Ausland leben, können in ihrem Wohnsitzland wählen. Wollen sie in Deutschland ihre Stimme abgeben, müssen sie dies beantragen. Kniffliger sieht die Sache aus, wenn es um das Wahlrecht von Deutschen geht, die dauerhaft im Nicht-EU-Ausland leben. Sie dürfen wählen, wenn sie nach ihrem 14. Geburtstag mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt.

Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, müssen sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik vertraut und von ihnen betroffen sein. Deutschsprachige Medien im Ausland zu konsumieren, reicht dafür nicht aus, schreibt die Bundeswahlleiterin. Die Entscheidung darüber, ob eine Wahlberechtigung vorliegt, trifft die Gemeinde. Dagegen ist Einspruch und gegebenenfalls Beschwerde bei der Kreiswahlleitung möglich.

Recht auf Briefwahl

Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann bei der Gemeinde seines Hauptwohnortes einen Wahlschein für die Briefwahl beantragen, auch wenn er sich vorübergehend im Ausland aufhält. Der Antrag kann persönlich oder schriftlich, etwa per E-Mail oder auch per Fax, nicht jedoch telefonisch gestellt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. In diesem Fall ist die Antragstellung auf elektronischem Weg ausgeschlossen. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung von einer anderen Person helfen lassen.

Wahlscheine bis 7. Juni beantragen

Die Bundeswahlleiterin empfiehlt, den Wahlschein so früh wie möglich zu beantragen und nicht die Wahlbenachrichtigung abzuwarten. Die Antragstellung ist bis Freitag, 7. Juni, 18 Uhr, möglich, in besonderen Ausnahmefällen noch bis 15 Uhr am Wahltag, dem 9. Juni, etwa wenn jemand plötzlich erkrankt ist und den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

Die Briefwahl ist auch aus dem Ausland möglich. Der Wahlbrief muss dann allerdings ausreichend frankiert sein und so rechtzeitig versendet werden, dass er spätestens am Wahlsonntag bis 18 Uhr bei der zuständigen, auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle vorliegt. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden frühestens etwa sechs Wochen vor der Wahl verschickt.

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis möglich

Da die Frist für die Eintragung ins Wählerverzeichnis am 19. Mai abläuft, besteht vom 20. bis 24. Mai die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis einzusehen und gegebenenfalls eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu beanstanden. Einsprüche gegen die Richtigkeit müssen bis zum 30. Mai eingelegt werden. Bis zum 1. Juni kann Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde über die Einsprüche bei den Kreiswahlleitungen, bei kreisfreien Städten bei den Stadtwahlleitungen, eingereicht werden. Diese haben wiederum bis zum 5. Juni Zeit, um über die Beschwerden zu entscheiden.

35 Parteien und sonstige politische Vereinigungen hat der Bundeswahlausschuss am 29. März zur Europawahl in Deutschland zugelassen. Von 59 eingereichten Wahlvorschlägen wurden zehn ganz und 19 teilweise zurückgewiesen. Das elfköpfige Gremium unter Vorsitz der Bundeswahlleiterin hat am 18. April in seiner zweiten Sitzung zur Europawahl sechs Beschwerden gegen seine Entscheidungen vom 29. März zurückgewiesen und einer stattgegeben. Im Ergebnis bleibt es 35 zugelassenen Parteien. Der Stimmzettel am 9. Juni wird 34 Wahlvorschläge enthalten, da die CDU in allen Ländern außer Bayern und die CSU nur in Bayern antritt.

1.413 Kandidatinnen und Kandidaten

Die Reihenfolge der Parteien auf den Stimmzetteln ist bundesweit nicht einheitlich, sie wird durch das Europawahlgesetz festgelegt und richtet sich in den einzelnen Bundesländern nach der Zahl der Stimmen, die die Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen bei der Europawahl 2019 im betreffenden Bundesland erzielt haben. Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die an der letzten Europawahl nicht teilgenommen haben, schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen an. Um die Deutschland zustehenden 96 Abgeordnetensitze in Straßburg bewerben sich 1.413 Kandidatinnen und Kandidaten. Darunter sind 486 Frauen, was einem Anteil von 34,4 Prozent entspricht.

Zu seiner dritten Sitzung zur Europawahl tritt der Bundeswahlausschuss voraussichtlich am Mittwoch, 3. Juli, zusammen, um das amtliche Wahlergebnis für Deutschland bekanntzugeben. 

Schreibfehler im Stimmzettel für Mecklenburg-Vorpommern

Der Stimmzettel im Land Mecklenburg-Vorpommern enthält für die CDU bei einer Kandidatin im Nachnamen einen Schreibfehler, wie die Bundeswahlleiterin am 3. Mai mitgeteilt hat. Danach ist der Nachname der auf Platz zwei geführten Bewerberin Ilka Thoms in der Bekanntmachung der Bundeswahlleiterin fälschlicherweise als Thomas aufgeführt. In der Folge sei auch auf dem Stimmzettel der falsche Nachname abgedruckt worden.

Ungeachtet dessen seien die Stimmzettel gültig und könnten bedenkenlos für die Stimmabgabe genutzt werden, heißt es in der Mitteilung. Aufgrund der weit vorangeschrittenen Wahlvorbereitungen und mit Blick auf den Beginn des Versands der Briefwahlunterlagen sei ein Neudruck der Stimmzettel nicht mehr möglich.

Letzte Europawahl ohne Sperrklausel

Für kleine Parteien ist diese Wahl besonders interessant, da es in Deutschland die letzte Europawahl ist, bei der es keine Sperrklausel gibt, also keinen Mindestprozentsatz an Stimmen, um überhaupt ins Parlament einziehen zu können. Bei Bundestagswahlen gilt die Fünf-Prozent-Hürde. Spätestens zur nächsten Europawahl 2029 sollen Mitgliedstaaten mit mehr als 35 Sitzen im Parlament eine Sperrklausel von mindestens zwei bis höchstens fünf Prozent festlegen müssen. Das sieht der EU-Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments („Direktwahlakt 2018“) vor, dem der Bundestag bereits am 15. Juni 2023 zugestimmt hat (20/6821, 20/7250).

Einen Antrag der Partei „Die Partei“ und eine Verfassungsbeschwerde ihres Vorsitzenden hatte das Bundesverfassungsgericht am 6. Februar 2024 als unzulässig verworfen (Aktenzeichen: 2 BvE 6 / 23, 2 BvR 994 / 23). Sie hatten sich durch die Einführung der Sperrklausel in ihren Rechten auf Chancengleichheit der politischen Parteien und auf Gleichheit der Wahl verletzt gesehen und argumentiert, die EU überschreite damit ihre Kompetenzen und berühre das in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes geschützte Demokratieprinzip und damit die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland. Aus Sicht des Gerichts hatten sie jedoch nicht „substantiiert“ dargelegt, inwieweit die mit der deutschen Zustimmung einhergehende Verpflichtung zur Einführung einer Sperrklausel in Höhe von nicht weniger als zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen ihre verfassungsmäßigen Rechte verletzt. (vom/04.05.2024)

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