Parlament

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Ohne Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 11. April 2024, über eine Reihe von Vorlagen entschieden: 

Lebensmittelkennzeichnung: Die Abgeordneten haben einen Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Verbraucherfreundliche und transparente Kennzeichnung von Insekten in Lebensmitteln“ (20/5997) abgelehnt. Der Antrag wurde mit den Stimmen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP und Die Linke gegen die Stimmen der AfD abgelehnt. Grundlage war eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (20/6531). In dem Antrag wird die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, „Insekten oder deren Derivate als Zutat auf der Vorderseite eines verpackten Lebensmittels in Form eines ,Front of Pack-Labelings'“ sichtbar zu machen. Darüber hinaus soll es „eine Pflicht zur allgemeinen Kennzeichnung von Allergenen für verpackte Lebensmittel, die Insekten, Teile von Insekten oder deren Extrakte als Zutat enthalten“, geben. Hersteller sollen zudem Angaben zu „angewendeten Verfahren der Keimabtötung bei Insekten machen“, die als Zutat in Lebensmitteln Verwendung finden.

Umweltbonus: Der Bundestag hat einen von der CDU/CSU-Fraktion vorgelegten Antrag (20/8734) für einen Hochlauf der Elektromobilität und zur Wiedereinführung des Umweltbonus abgelehnt. Die Vorlage fand keine Mehrheit gegen die Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und AfD bei Zustimmung durch die Antragsteller und Enthaltung der Gruppe Die Linke. Dazu hat der Wirtschaftsausschusses eine Beschlussempfehlung (20/10991) vorgelegt. Die CDU/CSU-Fraktion fordert in dem Antrag zur gewerblichen Förderung von batterieelektrischen Fahrzeugen (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeugen (FC) einschließlich des gewerblichen Leasings im Umweltbonus bis zum Inkrafttreten der Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge gemäß Paragraf § 7c Einkommensteuergesetz wieder uneingeschränkt zuzulassen. Weiterhin soll den Fahrzeugherstellern Planungssicherheit gewährt werden und sicherzustellen, dass der Umweltbonus missbrauchssicher ausgezahlt wird. Im Antrag schreiben die Abgeordneten der Union, das Förder-Aus vom 31. August 2023 für gewerbliche Fahrzeuge betreffe eine hohe Anzahl von Anspruchsberechtigten; laut einer Zwischenbilanz des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle betrage der Anteil gewerblicher Automobile beim Umweltbonus 56,4 Prozent.

Petitionen: Das Parlament hat darüber hinaus über 16 Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen abgestimmt, die beim Bundestag eingegangen sind und vom Petitionsausschuss beraten wurden. Es handelt sich um die Sammelübersichten 541 bis 556 (20/10761, 20/10762, 20/10763, 20/10764, 20/10765, 20/10766, 20/10767, 20/10768, 20/10769, 20/10770, 20/10771, 20/10772, 20/10773, 20/10774, 20/10775, 20/10776).

Sozialhilfe trotz größerer Erbschaft

Darunter befindet sich auch eine Petition mit der Forderung, dass erwerbsunfähige Personen Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auch dann erhalten sollen, „wenn sie über eigene größere Vermögenssummen verfügen“. Zur Begründung verweist der Petent darauf, dass sein Sohn im Rahmen seiner Lehramtsausbildung erwerbsunfähig geworden sei und daher seinen erlernten Beruf nicht ausüben könne. Sein erwerbsunfähiger Sohn erhalte jedoch keine finanzielle Unterstützung des Staates, da er eine größere bereits versteuerte Geldsumme von seinem Großvater geerbt habe. 

Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 20. März mit den Stimmen aller Fraktionen, bei Ablehnung der Gruppe Die Linke, verabschiedete Beschlussempfehlung an den Bundestag sieht nun den Abschluss des Petitionsverfahrens vor, „weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte“. Es sei kein weitergehender parlamentarischer Handlungsbedarf zu erkennen, befinden die Abgeordneten. 

Nachranggrundsatz der Sozialhilfe

In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses wird betont, dass die Selbsthilfe und der Einsatz eigener Kräfte „Teilaspekte des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe“ seien. Dieser in Paragraf 2 Absatz 1 SGB XII festgelegte Grundsatz regle, „dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann“. In Anwendung des Selbsthilfeprinzips verlange Paragraf 90 Absatz 1 SGB XII den Einsatz und die Verwertung des Vermögens. 

Um einen gewissen wirtschaftlichen Spielraum zur Aktivierung eigener Kräfte zu belassen, sehe Paragraf 90 Absatz 2 SGB XII Ausnahmen vom verwertbaren Vermögen vor. Außerdem gebe es eine Härtefallvorschrift, „um atypische Sachverhalte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu erfassen“. 

Schonvermögen in Höhe von 10.000 Euro

Als verwertbares Vermögen werden laut Petitionsausschuss kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte erfasst. Konkret handelt es sich dabei um ein Schonvermögen in Höhe von 10.000 Euro. Dieses dürfe auf Leistungen der Sozialhilfe nicht angerechnet werden. „Es ist also ein geschützter Vermögensbetrag, den beispielsweise erwerbsunfähige Personen behalten und zur freien Verfügung nutzen können.“ Im Einzelfall, so heißt es weiter, könne dieses Schonvermögen in einer besonderen Notlage angemessen erhöht werden. 

Von den Gerichten als Härte angesehen worden sei beispielsweise „Schmerzensgeld aufgrund der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion“, nicht dagegen die Verwertung einer Lebensversicherung, die während des Bezugs von Hilfeleistungen angespart worden ist. Sofern der Petent eine besondere Härte durch die emotionale Belastung des erwerbsunfähigen Sohnes aufgrund der Verwertung der Erbschaft beklagt, müsse im Streitfall letztlich das zuständige Gericht entscheiden, „ob ein solcher Härtefall gegeben ist oder nicht“, heißt es in der Beschlussempfehlung. 

(hau/ste/11.04.2024)

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