Jahressteuergesetz 2024 im Bundestag debattiert
Der Bundestag hat am Mittwoch, 25. September 2024, erstmals den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2024 (20/12780, 20/13157) beraten. Im Anschluss überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse. Bei den weiteren Beratungen übernimmt der Finanzausschuss die Federführung.
Neben dem Regierungsentwurf debattierten die Abgeordneten auch über einen Antrag der Gruppe Die Linke mit dem Titel „Eine starke neue Wohngemeinnützigkeit als nicht-profitorientierten Sektor auf dem Wohnungsmarkt einführen“ (20/12109), der an den federführenden Finanzausschuss überwiesen wurde.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Zu den im Jahressteuergesetz 2024 geplanten Maßnahmen gehört beispielsweise die vereinfachte lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets. Arbeitgeber können demnach künftig ihren Mitarbeitern ein Mobilitätsbudget von bis zu 2.400 Euro pro Jahr als Zusatz zu ihrem Lohn gewähren und dieses pauschal mit 25 Prozent versteuern. „Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.
Die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften würden „um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweis E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert“. Ebenso werde der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr begünstigt.
Steuerliche Rahmenbedingungen für Stromspeicher
Auch für Stromspeicher will die Bundesregierung die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessern. So sollen bei der Gewerbesteuer künftig Regelungen analog zu Windkraft- und Solaranlagen gelten. Es sollen „die Standortgemeinden der Energiespeicheranlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber“ beteiligt werden. Das soll die Akzeptanz für solche Anlagen vor Ort schaffen. Die Unterscheidung von Grün- und Graustrom kann dabei aus Sicht der Bundesregierung „für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Speicherprojekten kein taugliches Abgrenzungskriterium sein“.
Der Entwurf enthält darüber hinaus eine Klarstellung zur Vermietung von Wohnraum an hilfebedürftige Personen. Diese stellt demnach die Erfüllung wohngemeinnütziger Zwecke dar. „Bezahlbares Wohnen soll insbesondere für Personen mit geringen Einkommen durch steuerbegünstigte Körperschaften ermöglicht werden“ erklärt die Bundesregierung.
Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht
Änderungen sind auch bei der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht vorgesehen. Maßgeblich hierfür ist laut Gesetzesbegründung das Europarecht. Künftig gilt demnach, dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht über 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) und im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) liegt.
Dabei gilt allerdings auch eine Verschärfung: Galt bisher, dass es sich im laufenden Jahr um einen prognostizierten Betrag handelte, dessen Überschreitung nicht zwangsläufig zum Verlust der Umsatzsteuerbefreiung für das laufende Jahr führte, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr in Betracht, wenn der Umsatz 100.000 Euro überschreitet. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind indes steuerfrei.
Höhere Freigrenzen für Hobbybrauer
Höhere Freigrenzen soll es künftig auch für Haus- und Hobbybrauer geben. Die für diese vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier wird von zwei auf fünf Hektoliter erhöht.
Antrag der Linken
Die Gruppe Die Linke will eine starke neue Wohngemeinnützigkeit als nicht-profitorientierten Sektor auf dem Wohnungsmarkt einführen. In ihrem Antrag (20/12109) wird die Bundesregierung aufgefordert, für die Einführung eines gemeinnützigen Wohnungsmarktsektors zu sorgen. 30 Prozent des Wohnungsbestandes sollen wieder gemeinnützig bewirtschaftet werden. Es solle eine klare Vorgabe geben, bis wann dieses Ziel erreicht werden soll.
Die von der Bundesregierung geplante Wohngemeinnützigkeit wird als völlig unzureichend abgelehnt. Die vorgesehene Beschränkung auf Steuerbefreiungen im Rahmen der Abgabenordnung stelle für kommunale Wohnungsbaugesellschaften oder Genossenschaften keinen Anreiz dar, baue Hürden auf und sei im Ergebnis nur für einen kleinen Kreis an potenziellen Trägern interessant. Für den Aufbau eines großen nicht-profitorientierten Wohnungssektors müsse die neue Wohngemeinnützigkeit eine attraktive Konkurrenz zur privaten profitorientierten Wohnungswirtschaft darstellen, fordert die Gruppe Die Linke.
Prinzipien der sozialen Wohnraumversorgung
Nach den Vorstellungen der Gruppe sollen die neuen wohngemeinnützigen Körperschaften auf die Prinzipien der sozialen Wohnraumversorgung, auf eine Renditebegrenzung und zu Reinvestitionen verpflichtet werden. Sie sollen von der Gewerbe-, Körperschaft-, Erbschaft- und Grundsteuer sowie von der Grunderwerbsteuer befreit werden.
Die Umsatzsteuer bei Neubau-, Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen solle erheblich reduziert werden. Der Bund solle die bisherige soziale Wohnraumförderung auf den neuen gemeinnützigen Bereich übertragen. (hau/hle/bal/25.09.2024)