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  • 1. Lesung
  • Anhörung
Recht

Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Als letzten Tagesordnungspunkt am Donnerstag, 16. Mai 2024, hat der Bundesstag den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ (20/11310) erstmals debattiert und im Anschluss zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Laut Gesetzentwurf soll die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen reduziert werden. Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung (Paragrafen 754a und 829a) soll es umfangreicher als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform elektronische Kopien davon an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Weitere Neuregelungen beziehen sich etwa auf den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher.

In seiner Stellungnahme zu dem nicht zustimmungspflichtigen Gesetzentwurf schlägt der Bundesrat vor, eine im Gerichtskostengesetz enthaltene Regelung zu Vorauszahlungspflicht der Gerichtsgebühren in Zwangsvollstreckungsverfahren zu streichen. Dadurch solle die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung gefördert werden. Die Bundesregierung zeigt sich in ihrer Gegenäußerung grundsätzlich offen für den Vorschlag, will die Streichung aber zunächst zurückstellen. (scr/eis/16.05.2024)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Benjamin Strasser

Benjamin Strasser

© Benjamin Strasser/ James Zabel

Strasser, Benjamin

Parlamentarischer Staatssekretär der Justiz

Martin Plum

Martin Plum

© Martin Plum/Gebhard Bücker Fotografie

Plum, Dr. Martin

CDU/CSU

Tobias Peterka

Tobias Peterka

© Tobias Matthias Peterka/ Büro Peterka

Peterka, Tobias Matthias

AfD

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/11310 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    PDF | 612 KB — Status: 08.05.2024
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Eichwede, Sonja (SPD), Steffen, Dr. Till (B90/Grüne)
  • Überweisung 20/11310 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Experten: Digitalisierung der Zwangs­voll­streckung auf gutem Weg

Zeit: Mittwoch, 25. September 2024, 11 bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ (20/11310) war am Mittwoch, 25. September 2024, Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss. Mit dem Gesetz soll die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen reduziert werden. 

Der Entwurf sieht Änderungen in der Zivilprozessordnung (Paragrafen 754a und 829a) vor, nach denen es umfangreicher als bisher erlaubt werden soll, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform elektronische Kopien davon an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Die sechs eingeladenen Sachverständigen hielten die geplanten Änderungen für sinnvoll, mahnten aber weitere Digitalisierungsschritte an. 

Forderung nach elektronischer Datenbank

Prof. Dr. Wilfried Bernhardt vom Deutschen EDV-Gerichtstag, dem Forum für die digitale Innovation im Recht, begrüßte das Bemühen des Gesetzentwurfs, weitere für die Zwangsvollstreckung erhebliche Rechtshandlungen für eine Digitalisierung zu öffnen. Angesichts der massiv gestiegenen Zahl der Anträge und Aufträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen würden mit den vorgeschlagenen Regelungen die Möglichkeiten der reinen elektronischen Kommunikation mit den Gerichtsvollziehern und Gerichten in Vollstreckungsangelegenheiten verbessert. Dennoch bleibe die Digitalisierung des Zwangsvollstreckungswesens weit hinter den Möglichkeiten zurück. Wie die anderen Sachverständigen sprach sich Bernhardt für den Aufbau einer elektronischen Datenbank beziehungsweise eines Titelregisters aus. Dies sei „anspruchsvoll, aber kein Hexenwerk“.

Matthias Boek, Bundesvorsitzender des Deutschen Gerichtsvollzieher Bundes (DGVB), bezeichnete den Entwurf als eine kleine Etappe im Marathon der Digitalisierung der Justiz. Der DGVB unterstütze das Ziel des Entwurfs, das Papierformerfordernis und damit die noch immer auftretenden Medienbrüche weiter zu minimieren. Die Reduzierung hybrider Aufträge werde ausdrücklich begrüßt. Diese Regelung könne nur eine Übergangslösung darstellen. Bis zur absolut notwendigen Schaffung eines elektronischen Titelregisters könne damit aber die Zwangsvollstreckung weiter beschleunigt werden. Erforderlich sei auch, alle Rechtsdienstleister zum Empfang von elektronischen Nachrichten zu verpflichten. 

Aus Sicht von Philipp Bruhn, Vorsitzender der Vollstreckungskommission beim Bund Deutscher Rechtspfleger, sind die geplanten Neuregelungen sachgerecht und derzeit unverzichtbar, es sollte jedoch dringend an einer langfristigen Lösung hinsichtlich der digitalen Zwangsvollstreckung gearbeitet werden. Langfristig sollte zur Behebung der Problematik hybrider Anträge und Aufträge eine digitale Lösung angestrebt werden, die vor allem aus Gründen des Schuldnerschutzes ein hohes Niveau an Fälschungs- und Manipulationsschutz gewährleisten kann, so Bruhn in seiner schriftlichen Stellungnahme. Eine solche Lösung könnte in der Schaffung einer elektronischen Datenbank für die Zwangsvollstreckung bestehen. 

Langfristige Lösung erforderlich

Lutz Krüger von der Bundesrechtsanwaltskammer ging auf die praktische Umsetzung der vorgeschlagenen Regelungen für die Anwälte ein. Angesichts des Fachkräftemangels sei die Digitalisierung viel wichtiger als jemals zuvor. Der Gesetzentwurf sei daher der erste Schritt in die richtige Richtung. Weitere müssten folgen. Die hybride Antragstellung sei für die Rechtsanwälte in der Praxis bislang ein enormer Zeitverlust. Der nächste Schritt müsste aus Sicht der Anwälte die Schaffung eines Titelverzeichnisses sein, wie auch von den anderen Sachverständigen gefordert. „Ohne das kommen wir nicht weiter“, sagte Krüger. Zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Zwangsvollstreckung ist es Krüger zufolge sinnvoll, in den Verfahrensabläufen registrierte Inkassounternehmen den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gleichzustellen.

Dr. Hartmut Rensen, Richter am Bundesgerichtshof, schloss sich in seinen Ausführungen den anderen Sachverständigen an. Aus seiner Sicht werde mit den vorgeschlagenen Regelungen ein doppelter Medienbruch erzeugt. Das könne nicht das Ende der Maßnahmen sein. Eine Datei werde in Papierform umgewandelt und dann wieder zurück umgewandelt, was zu Manipulationsmöglichkeiten führe. Aus der Sicht eines BGH-Richters führten verschiedene im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen zu klärungswürdigen Rechtsfragen. Bei anderen wünsche er sich einen klareren Wortlaut, sagte Rensen. Solche Unklarheiten sollten vermieden werden. Änderungen seien leicht möglich, ohne die Regelungen im Kern zu verändern.

„Gigantische Potentiale“ der Digitalisierung

Auch die Vorsitzende des Rechtsausschusses des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU), Andrea Schweer, begrüßte den Gesetzentwurf. Viele Unternehmen hätten „ganze Lagerhallen voller Titel“. Die Potentiale der Digitalisierung in diesem Bereich seien „gigantisch“. Der Gesetzentwurf ziele daher aus Sicht der Inkassobranche in die richtige Richtung. Besonders werde begrüßt, dass die Wertgrenze für den elektronischen Vollstreckungsantrag wegfalle. Für die Praxis sei außerdem sehr wichtig. dass in Zukunft sämtliche Vollmachten entweder versichert oder auf elektronischem Weg nachgewiesen werden könnten. Die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung bleibe aber Stückwerk, so Schweer, so lange es kein zentrales digitales Vollstreckungsregister gebe. 

Die Sachverständigen Boek und Bruhn wurden auf Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen zu der Anhörung eingeladen, Krüger auf Vorschlag der SPD, Bernhardt und Rensen auf Vorschlag der CDU/CSU und Schweer auf Vorschlag der FDP.

Gesetzentwurf: Hybride Form schafft zusätzliche Arbeit

Wie es in dem Gesetzentwurf heißt, hat sich die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen seit dem 1. Januar 2022 stark erhöht: Einerseits seien seitdem Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher und Anträge an Vollstreckungsgerichte als elektronische Dokumente zu übermitteln. Andererseits werde die vollstreckbare Ausfertigung, die die Grundlage für die Vollstreckung ist, ausschließlich in Papierform erteilt und müsse grundsätzlich auch in Papierform vorgelegt werden. Dies führe dazu, dass die Ausfertigung dem Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher beziehungsweise dem Antrag beim Vollstreckungsgericht erst zugeordnet werden muss. Die Zuordnung koste Zeit und berge die Gefahr des Verlusts der Ausfertigung.

Des Weiteren sollen unter anderem Unklarheiten hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Gerichtsvollzieher beseitigt und die Anforderungen an sogenannte Geldempfangsvollmachten geregelt werden, damit Gerichtsvollzieher vereinnahmte Gelder an Bevollmächtigte der Gläubiger auskehren dürfen. In seiner Stellungnahme zu dem nicht zustimmungspflichtigen Gesetzentwurf schlägt der Bundesrat vor, eine im Gerichtskostengesetz enthaltene Regelung zu Vorauszahlungspflicht der Gerichtsgebühren in Zwangsvollstreckungsverfahren zu streichen. Dadurch solle die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung gefördert werden. Die Bundesregierung zeigt sich in ihrer Gegenäußerung grundsätzlich offen für den Vorschlag, will die Streichung aber zunächst zurückstellen. (mwo/25.09.2024)

Dokumente

  • 20/11310 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    PDF | 612 KB — Status: 08.05.2024

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 115. Sitzung - 25. September 2024, 11.00 Uhr - öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Dr. Wilfried Bernhardt
  • Stellungnahme Matthias Boek
  • Stellungnahme Philipp Bruhn
  • Stellungnahme Lutz Krüger
  • Stellungnahme Andrea Schweer

Weitere Informationen

  • Rechtsausschuss
  • Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/11310)

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw39-pa-recht-zwangsvollstreckung-1013796

Stand: 22.06.2025