Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
Daer Bundestag hat am Donnerstag, 27. Juni 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung“ (20/11849) in erster Lesung beraten. Im Anschluss wurde die Vorlage zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist dabei der Rechtsausschuss.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Das Beurkundungsverfahren sei derzeit grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet, schreibt die Regierung. Die Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der öffentlichen Beurkundung sehe das Beurkundungsgesetz nur punktuell vor. Derweil erfolge die Verwahrung notarieller Urkunden seit dem Jahr 2022 elektronisch im sogenannten Elektronischen Urkundenarchiv. Auch die Aktenführung bei den Gerichten könne elektronisch erfolgen. Ab dem 1. Januar 2026 sei die elektronische Aktenführung bei den Gerichten verpflichtend.
Ebenfalls in hohem Maße elektronisch laufe heute der Vollzug notariell beurkundeter Rechtsgeschäfte und sonstiger Rechtsvorgänge ab, heißt es weiter. So werde die Kommunikation zwischen Notariaten und Gerichten zu einem großen Teil elektronisch abgewickelt. Der Kontakt mit Behörden sowie mit Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen solle ebenfalls zunehmend auf elektronischem Weg erfolgen.
Personal- und Sachkapazitäten
Sofern im Beurkundungsverfahren Urkunden in Papierform errichtet werden, bedürfe es sowohl für die elektronische Verwahrung als auch für elektronische Vollzugstätigkeiten eines Medientransfers. „Hierdurch werden Personal- und Sachkapazitäten bei den Urkundsstellen gebunden und die Bearbeitung wird verzögert“, schreibt die Bundesregierung. Um Kapazitäten einzusparen und Prozesse zu beschleunigen, sollen durch das Gesetz „möglichst weitreichend die Voraussetzungen für eine medienbruchfreie Weiterverarbeitung der im Beurkundungsverfahren errichteten Dokumente geschaffen werden“.
Der Entwurf sieht daher eine erhebliche Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der Beurkundung durch Notarinnen und Notare wie auch durch andere Urkundsstellen vor. Kernstück der Neuregelung ist laut Regierung „die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung von Willenserklärungen in Gegenwart der Urkundsperson“. Auch für sonstige Beurkundungen sollen die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente anstelle von papierförmigen Urkunden ausgeweitet werden. (hau/27.06.2024)