Ausreisegewahrsam und Abschiebehaft für Ausreisepflichtige
Die AfD-Fraktion hat einen Antrag mit dem Titel „Ausreisegewahrsam und Abschiebehaft für ausreisepflichtige Personen, insbesondere für Straftäter und Gefährder, wirksam umsetzen“ (21/318) eingebracht, den der Bundestag am Mittwoch, 4. Juni 2025, nach erster Aussprache zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen hat.
Antrag der AfD
Darin dringt die Fraktion darauf, vollziehbar ausreisepflichtige Personen auf Grundlage einer richterlichen Anordnung und verstärkt ohne vorherige Festsetzung einer Ausreisefrist in Ausreisegewahrsam zu nehmen, „wenn öffentliche Belange wie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Einzelfall überwiegen“. Ergänzend soll nach ihrem Willen der Ausreisegewahrsam auf bis zu sechs Monate angehoben werden. Auch fordert die Fraktion die Bundesregierung auf, ausgewählte Tatbestandsvoraussetzungen für einen Ausreisegewahrsam auf die Verurteilung wegen einer Straftat unabhängig vom Strafmaß abzusenken sowie um einen Haftgrund der „Verkörperung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ zu erweitern.
Die Länder sollen den Antrag zufolge beim Ausbau der dafür notwendigen speziellen Haftplätze unter anderem durch die Bereitstellung von Liegenschaften des Bundes unterstützt werden. „Insbesondere Haftplätze an deutschen internationalen Flughäfen sind dafür signifikant und flächendeckend mit bundesseitiger Haushaltsunterstützung prioritär auf- und auszubauen“, heißt es in der Vorlage weiter. Darin plädiert die Fraktion zudem dafür, die Abschiebungshaft in Bezug auf ausreisepflichtige verurteilte Straftäter und ausreisepflichtige Gefährder, bei denen eine Abschiebung tatsächlich durchführbar ist, „in einer rechtskonformen Weise anzupassen, um eine Inhaftnahme zu erleichtern“.
Daneben wird die Bundesregierung in dem Antrag aufgefordert, sich auf europäischer Ebene für eine Ausdehnung von Abschiebehafthöchstgrenzen in einer Rückführungsverordnung in Bezug auf ausreisepflichtige Straftäter und Gefährder, einzusetzen, „sodass eine Haft zukünftig auch über 24 Monate hinaus speziell in Bezug auf diese Personenkategorien, notfalls unter wiederkehrender richterlicher Überprüfung, verlängert werden kann“. (sto/04.06.2025)