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9. Mai 2022 Mindestversorgung bei Internet nur Übergangsregelung

Die in der TK-Mindestversorgungsverordnung der Bundesnetzagentur (TKMV) enthaltenen Anforderungen an Internetzugangsdienst sowie an Sprachkommunikationsdienste dürfen und werden nur Übergangsregelungen sein. Das wurde während einer Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Digitales am Montag, 9. Mai 2022, deutlich. In der Verordnung, die am 1. Juni 2022 in Kraft treten soll, sind Bandbreiten von mindestens 10,0 Megabit pro Sekunde (Mbit/s) im Download beziehungsweise mindestens 1,7 Mbit/s im Upload sowie eine Latenz (Verzögerungszeit) von höchstens 150,0 Millisekunden (ms) festgelegt.

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