Parlament

Wie Parteien zur Bundes­tagswahl zugelassen werden können

Kugelschreiber der verschiedenen Parteien zur Bundestagswahl mit Miniaturfiguren.

Die sogenannten etablierten Parteien müssen dem Bundeswahlausschuss nicht mehr nachweisen, dass sie eine Partei sind. (picture alliance/blickwinkel/McPHOTO/C. Ohde | McPHOTO/C. Ohde)

Parteien, die an der Bundestagswahl am 26. September 2021 teilnehmen wollen, können ihre Teilnahme bis Montag, 21. Juni 2021, um 18 Uhr schriftlich bei Bundeswahlleiter Dr. Georg Thiel anzeigen. Eine solche „Beteiligungsanzeige“ müssen die Parteien einreichen, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren. Bis Freitag, 9. Juli 2021, muss der Bundeswahlausschuss unter Vorsitz des Bundeswahlleiters dann feststellen, welche Parteien die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Bundestagswahl erfüllen.

Was ist eine Beteiligungsanzeige?

Eine Beteiligungsanzeige ist die schriftliche Erklärung einer politischen Vereinigung, mit der sie ihre Absicht erklärt, an der bevorstehenden Bundestagswahl teilnehmen zu wollen. Sie muss dem Bundeswahlleiter spätestens am 97. Tag vor der Wahl, in diesem Jahr also am 21. Juni 2021, bis 18 Uhr schriftlich im Original vorliegen.

Die Frist kann nicht verlängert werden. Telegramme, Telefaxe, Fernschreiben oder E-Mails erfüllen die Schriftform nicht.

Wer muss eine Beteiligungsanzeige einreichen?

Für die Teilnahme von politischen Vereinigungen an der Wahl wird zunächst unterschieden,  ob es sich um Vereinigungen handelt, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren oder nicht. Man spricht in diesem Fall auch von „etablierten“ Parteien.

Alle anderen Vereinigungen müssen ihre Teilnahme an der Wahl dem Bundeswahlleiter anzeigen, um zur Wahl zugelassen werden zu können. Über die Zulassung entscheidet dann der Bundeswahlausschuss. Er prüft, ob die Vereinigung die Eigenschaft einer „Partei“ besitzt und somit zugelassen werden kann.

Was muss die Beteiligungsanzeige enthalten?

Die Beteiligungsanzeige muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  • den in der Satzung festgelegten Parteinamen,
  • falls vorhanden, die in der Satzung bestimmte Kurzbezeichnung der Partei,
  • die aktuelle Satzung,
  • das aktuelle Programm,
  • den Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sowie
  • Nachweise, die eine Prüfung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss ermöglichen.

Macht die Partei missverständliche Angaben zu Name und Kurzbezeichnung, greift der Bundeswahlausschuss im Zweifel auf die Angaben in der Satzung zurück. Der Bundeswahlausschuss legt letztlich auch den Namen fest, der maßgeblich für den Stimmzettel ist.

Die Beteiligungsanzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem oder der Vorsitzenden oder seiner oder ihrer Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an seine Stelle.

Voraussetzung ist außerdem, dass eine Partei ihre Rechtsstellung als Partei nicht dadurch verloren hat, dass sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung (Paragraf 23 des Parteiengesetzes) keinen Rechenschaftsbericht fristgerecht beim Deutschen Bundestag eingereicht hat (Paragraf 2 Absatz 2 Satz 2 des Parteiengesetzes).

Rechenschaftsberichte müssen bis zum 30. September des Jahres eingereicht werden, das auf das Rechenschaftsjahr folgt. Auch müssen sie die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Der Präsident des Deutschen Bundestages kann die Frist bis zum 31. Dezember des entsprechenden Jahres verlängern. Die Beteiligungsanzeige sollte laut Bundeswahlleiter eine Erklärung enthalten, für welches Jahr zuletzt ein fristgerechter Rechenschaftsbericht beim Deutschen Bundestag eingereicht wurde.

Wie kann die Parteieigenschaft nachgewiesen werden?

Eine Partei kann mit folgenden Informationen ihre Parteieigenschaft nachweisen:

  • die Dauer des Bestehens der politischen Vereinigung,
  • die Zahl der ausländischen Mitglieder insgesamt und im Vorstand,
  • den Ort des Sitzes oder der Geschäftsleitung,
  • den Umfang und die Festigkeit der Organisation – hierzu gehören:
    • die Gesamtzahl der Mitglieder,
    • die Zahl und Art der Gebietsverbände,
    • der Umfang und die Tätigkeit der Organe,
    • die bisherige Teilnahme an politischen Wahlen,
    • das Hervortreten in der Öffentlichkeit (zum Beispiel öffentliche Versammlungen und Wahlwerbung).

Wie der Bundeswahlleiter hervorhebt, sollen die Angaben durch Belege untermauert werden.

Wie setzt sich der Bundeswahlausschuss zusammen?

Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem sowie acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern oder Beisitzerinnen und zwei Richtern oder Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts.

Welche Aufgabe hat der Bundeswahlausschuss?

Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor der Wahl, in diesem Jahr also dem 9. Juli, für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren (etablierte Parteien) und welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die anstehende Bundestagswahl als Parteien anerkannt werden müssen (nicht etablierte Parteien).

Im Falle einer Anerkennung als Partei kann die Vereinigung mit eigenen Wahlvorschlägen an der Bundestagswahl teilnehmen. Lehnt der Bundeswahlausschuss die Parteieigenschaft einer Vereinigung ab, kann diese als sogenannte Wählergruppe mit eigenen Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen an den Wahlen teilnehmen. Die Aufstellung von Landeslisten ist allerdings den politischen Parteien vorbehalten.

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens entscheidet der Bundeswahlausschuss auf Antrag auch über die Qualifizierung einer Vereinigung als Partei nationaler Minderheit. (vom/23.03.2021)

Marginalspalte