Recht

Karlsruhe verwirft Anträge der MLPD und der Bayernpartei

Außenaufnahme des Bundesverfassungsgerichts mit einem Hinweisschild Bundesverfassungsgericht und dem Bundesadler.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat Anträge von zwei nicht etablierten Parteien zur Bundestagswahl 2021 abgelehnt. (picture alliance/dpa | Uli Deck)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einem am Dienstag, 27. April 2021, veröffentlichten Beschluss Anträge der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) und der Bayernpartei verworfen. Nach dem Willen der beiden Parteien sollte das Gericht feststellen, dass der Bundestag ihre Rechte verletzt oder unmittelbar gefährdet hat.

„Nicht ausreichend substantiiert dargelegt“

Der Bundestag habe es nämlich unterlassen, so die beiden Parteien, die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften auszusetzen oder durch Absenkung der Quoren anzupassen. Eine solche Aussetzung oder Anpassung wäre aus Sicht beider Parteien wegen der durch die Covid-19-Pandemie geänderten tatsächlichen Umstände erforderlich gewesen. Den Karlsruher Richtern reichte diese Begründung jedoch nicht aus (Aktenzeichen: 2 BvE 1 / 21, 2 BvE 3 / 21).

Beide Parteien haben dem Beschluss zufolge nicht „hinreichend substantiiert“ dargelegt, weshalb ihr Recht auf Chancengleichheit bei der Bundestagswahl am 26. September 2021 verletzt sein könnte, weil der Bundestag die Anwendbarkeit der einschlägigen Vorschriften nicht ausgesetzt hat und es auch unterließ, die Zahl der nach diesen Vorschriften vorzulegenden Unterstützungsunterschriften abzusenken.

Anforderung an Kreiswahlvorschläge und Landeslisten

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen von 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und muss bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags nachgewiesen werden (Paragraf 20 Absatz 2 Satz des Bundeswahlgesetzes). Sowohl die MLPD als auch die Bayernpartei zählen zu den genannten Parteien

Landeslisten müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, bei den genannten Parteien außerdem von einem Tausendstel der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2.000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Paragraf 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes). 

Beibehaltung der Unterschriftenquoren überprüfen

Der Senat räumt in seiner Begründung ein, dass die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen und die damit verbundenen Rückwirkungen auf die politische Kommunikation im öffentlichen Raum eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Ausgangslage darstellten, die der Gesetzgeber beim Erlass der Regelungen zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften zugrunde gelegt habe.

Der Gesetzgeber sei daher gehalten zu prüfen, ob eine unveränderte Beibehaltung der Unterschriftenquoren zum Nachweis der Ernsthaftigkeit der Wahlteilnahme einer nicht in den Parlamenten vertretenen Partei weiterhin erforderlich ist oder ob deren Wahlteilnahme hierdurch übermäßig erschwert wird.

Verpflichtung des Bundestages nicht ausreichend dargelegt

Daraus folgt für den Zweiten Senat indes nicht ohne Weiteres, dass der Antragsgegner auch verpflichtet ist, bei der Bundestagswahl 2021 die Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften vollständig auszusetzen. Dass es verfassungsrechtlich geboten sei, bei der bevorstehenden Bundestagswahl auf das Erfordernis der Beibringung von Unterschriften vollständig zu verzichten, werde von den Antragstellerinnen nicht nachvollziehbar dargelegt und sei auch in sonstiger Weise nicht ersichtlich.

Ebenso genügten die Ausführungen der beiden Parteien nicht, um zumindest eine Verpflichtung des Bundestages zu begründen, die Zahl der für eine Teilnahme an der Bundestagswahl erforderlichen Unterstützungsunterschriften abzusenken. Die Parteien legten nicht ausreichend dar, so der Senat, dass der Bundestag aufgrund der pandemiebedingt veränderten Rahmenbedingungen politischer Kommunikation verpflichtet sei, die Regelungen zur Wahlteilnahme nicht im Parlament vertretener Parteien solchermaßen anzupassen. (vom/27.04.2021)

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