Parlament

Parteien nationaler Minderheiten

Symbolbild mit den Flaggen von Dänemark, Schleswig-Holstein und Deutschland

Mit den Dänen und Friesen haben zwei nationale Minderheiten ihr angestammtes Siedlungsgebiet ganz oder überwiegend in Schleswig-Holstein. (© picture alliance / dpa | Carsten Rehder)

Nach über 60 Jahren versucht der „Südschleswigsche Wählerverband“ (SSW) erneut den Sprung in den Deutschen Bundestag. Der Bundeswahlausschuss unter Vorsitz von Bundeswahlleiter Dr. Georg Thiel hatte am Freitag, 9. Juli 2021, den SSW für die Bundestagswahl 2021 am Sonntag, 26. September, anerkannt. Der SSW hatte zuletzt 1961 an einer Bundestagswahl teilgenommen. Doch für die Wahl des SSW gelten besondere Regeln, und nicht auf jedem Wahlzettel im Bundesgebiet steht der Wählerverband.

Fünf-Prozent-Hürde entfällt

Einstimmig wurde festgestellt, dass der im schleswig-holsteinischen Landtag vertretene Wählerverband den Rechtsstatus einer Partei einer nationalen Minderheit hat, in diesem Fall der dänischen Minderheit und der Friesen in Deutschland. Damit entfällt für den SSW die Fünf-Prozent-Hürde. Ohne diese Regelung müssen zur Wahl stehende Parteien mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten, um ins Parlament einziehen zu können. Liegt das Zweitstimmenergebnis einer Partei darunter, werden ihr keine Sitze zugeteilt.

Diese Ausnahme – das sogenannten Minderheitenprivileg – dient der Integration nationaler Minderheiten bei der politischen Willensbildung durch Wahlen. Denn in Deutschland gibt es nur vier staatlich anerkannte nationale beziehungsweise ethnische Minderheiten: Sorben, Dänen, Friesen sowie die deutschen Sinti und Roma. Alle zeichnen sich dadurch aus, dass sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben, sich aber durch Sprache, Kultur und Geschichte, also durch eine eigene nationale Identität, vom – ethnisch verstandenen – deutschen Volk unterscheiden.

Regional auf Schleswig-Holstein beschränkt

Zwei dieser Minderheiten haben ihr angestammtes Siedlungsgebiet ganz oder überwiegend in Schleswig-Holstein und werden politisch vom „Südschleswigschen Wählerverband“ (SSW) vertreten: die Dänen und die Friesen. Insofern ist der SSW nicht nur auf die Vertretung der politischen Interessen von sehr spezifischen Wählergruppen ausgerichtet, sondern auch regional auf dieses Bundesland beschränkt.

Bei der Entscheidung des Bundeswahlausschusses sei maßgebend gewesen, dass der SSW aus der dänischen und friesischen Minderheit hervorgegangen ist, personell von diesen getragen wird und programmatisch von ihnen geprägt ist. Damit muss der SSW keine Unterstützungsunterschriften vorlegen (§ 20 Absatz 2 Satz 3, § 27 Absatz 1 Satz 4 Bundeswahlgesetz) und unterliege nicht der Fünf-Prozent-Hürde (§ 6 Absatz 3 Satz 2 Bundeswahlgesetz). (eis/26.07.2021)

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