Parlament

Parteien müssen weniger Unterstützungsunter­schriften vorlegen

Schild Wahlbezirk an einem Tor. Eine Person mit Mundschutz kommt heraus.

Die Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass die Anforderungen an nicht etablierte Parteien, die zur Bundestagswahl antreten wollen, vorübergehend gesenkt wurden. (picture alliance/dpa | Sebastian Gollnow)

Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Mai 2021, das Bundeswahlgesetz geändert (19/29281, 19/29800) und damit die Zahl der für Landeslisten und Kreiswahlvorschläge erforderlichen Unterstützungsunterschriften auf jeweils ein Viertel reduziert. Anlass waren die Einschränkungen der Covid-19-Pandemie und die damit verbundenen erschwerten Bedingungen für die Bundestagswahl 2021. Die Regelung trat am Donnerstag, 10. Juni 2021, in Kraft.

Mindestanzahl der Unterschriften in den Ländern

Zur Bundestagswahl am 26. September 2021 müssen den Wahlvorschlägen in den einzelnen Bundesländern damit mindestens so viele Unterstützungsunterschriften beigefügt werden: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen jeweils 500; Sachsen-Anhalt 464, Mecklenburg-Vorpommern 331, Hamburg 324, Saarland 194 und Bremen 119.

Kreiswahlvorschläge von Parteien und andere Kreiswahlvorschläge erfordern mindestens 50 Unterstützungsunterschriften.

Unterstützungsunterschriften

Bei der Bundestagswahl und bei der Europawahl müssen manche Wahlvorschläge von einer festgelegten Anzahl von Wahlberechtigten unterschrieben sein. Mit einer solchen Unterstützungsunterschrift bringt eine wahlberechtigte Person zum Ausdruck, dass sie den Wahlvorschlag befürwortet. Das soll sicherstellen, dass nur ernsthafte Vorschläge zur Wahl stehen, die eine nennenswerte Zahl von Anhängern im Wahlvolk finden.

Bei den etablierten Parteien, die seit der letzten Bundestagswahl entweder im Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, wird unterstellt, dass sie ausreichend viele Anhänger unter den Wahlberechtigten haben. Sie müssen deshalb keine Unterstützungsunterschriften vorlegen. (vom/22.06.2021)

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