Parlament

Wie man sich um einen Sitz im Bundestag bewirbt

Mitarbeiter einer Werbefirma stellen ein Wahlplakat auf.

Neben dem Recht zu wählen (akives Wahlrecht) gibt es auch ein Recht, sich wählen zu lassen (passives Wahlrecht). (dpa)

Von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen, das bedeutet für die meisten Bürger, am Wahltag, oder bereits zuvor per Briefwahl, ihre Stimme abzugeben für die zur Wahl angetretenen Politiker und Parteien. Zum Wahlrecht gehört neben diesem „aktiven Wahlrecht“ aber auch die Möglichkeit, selber zu kandidieren, also sich zur Wahl zu stellen – das sogenannte passive Wahlrecht. Wie aber wird man eigentlich zur Kandidatin oder zum Kandidaten bei der Bundestagswahl, wie bewirbt man sich um ein Abgeordnetenmandat?

Parteien schicken die meisten Kandidaten ins Rennen

Die bundesweit prominenten Politiker der großen, etablierten Parteien kennt jeder, und meist auch noch die im eigenen Wohnort antretenden Politiker. Der klassische Weg, ein Bundestagsmandat zu erringen, führt über die Mitgliedschaft in einer Partei, sei es in einer der traditionsreichen Volksparteien, sei es in einer weniger bekannten, kleinen oder neuen Partei. Eine Kandidatur gestehen die Parteien meist nur eigenen, langjährigen Mitgliedern zu.

In den Kreisverbänden und auf Landesparteitagen küren die Parteien bereits Monate vor der Bundestagswahl ihre Kandidaten, die dann über die Erststimme direkt gewählt werden können, und stellen sogenannte Landeslisten zusammen mit Kandidaten, die dann, abhängig von der Höhe der Zweitstimmenanteile der Parteien, in den Bundestag einziehen.

Die Parteien und Fraktionen sind in Parlamentsbetrieb und öffentlicher Wahrnehmung die sichtbarste politische Größe. Die Zugehörigkeit zu einer Partei ist jedoch keine Voraussetzung, um ins Parlament gewählt zu werden und Mitglied des Deutschen Bundestages zu sein. Abgeordnete können außerdem innerhalb einer Wahlperiode die Mitgliedschaft in einer Partei niederlegen oder die Parteizugehörigkeit wechseln, was allerdings selten der Fall ist. Sie behalten dabei aber ihr Abgeordnetenmandat.

Aktives und passives Wahlrecht sind ein Grundrecht

Das Wahlrecht ist ein verfassungsrechtlich verbrieftes Bürgerrecht (Grundgesetz Artikel 38). Es wird im Bundeswahlgesetz näher ausgeführt. Paragraf 15 ist der „Wählbarkeit“, also dem passiven Wahlrecht, gewidmet. Dort wird zunächst positiv formuliert, wer bei einer Wahl zum Deutschen Bundestag wählbar ist, und zwar „wer am Wahltage 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat“.

In einem zweiten Absatz wird ergänzt: „Nicht wählbar ist, 1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder 2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.“ Paragraf 13 nennt die Ausschlusskriterien, die vom Entzug des Wahlrechts aufgrund eines Richterspruchs bis hin zum Leben in einem Betreuungsverhältnis reichen. Die Bundeswahlordnung und das Parteiengesetz enthalten weitere Bestimmungen zur Umsetzung des Wahlrechts.

Das passive Wahlrecht ist also an die Staatsangehörigkeit und eine Altersgrenze gebunden. Es ist aber nicht allein Kandidaten von Parteien vorbehalten, sondern erstreckt sich auch auf Einzelbewerber. Diese können auch von Wählergruppen vorgeschlagen werden, die sich nicht als politische Vereinigung organisiert haben. Sie alle können – bis zum 69. Tag vor der Wahl – Wahlvorschläge bei dem zuständigen Kreiswahl- oder Landeswahlausschuss einreichen. Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung beschreiben detailliert das Aufstellungsverfahren für die Kandidaten der Parteien sowie das Bewerbungsverfahren für parteilose Bewerber. Dabei müssen die Anwärter um ein Bundestagsmandat eine bestimmte Abfolge von Schritten und eine Reihe von Fristen genau beachten.

Wahlkreiskandidaten und Landeslisten

Die Parteien stellen Wahlkreiskandidaten sowie Landeslisten für die Bundesländer auf, über die eine bestimmte Anzahl an Kandidaten, je nach Höhe des Zweitstimmenanteils der Parteien, in den Bundestag einzieht. Einzelbewerber wiederum können sich von anderen Wahlberechtigten oder Gruppen von Wählern vorschlagen lassen. Sie treten in den 299 Wahlkreisen an, in die das Bundesgebiet zum Zweck der Wahl und für die Dauer der Legislaturperiode eingeteilt ist.

Parteien dürfen frühestens 32 Monate nach Beginn der Legislaturperiode damit anfangen, Bewerber zu benennen – für die Bundestagswahl 2021 also seit dem 25. Juni 2020. Diese werden durch parteiinterne Versammlungen wahlberechtigter Parteimitglieder in den Wahlkreisen beziehungsweise auf Landesebene frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode in geheimer Abstimmung gewählt. Für die Wahl 2021 sind diese Versammlungen also seit dem 25. März 2020 möglich.

Beteiligungsanzeige stellen, Parteieigenschaft nachweisen

Einzelbewerber und noch nicht etablierte Parteien müssen außerdem gegenüber dem Bundeswahlleiter zunächst schriftlich ihre Absicht bekunden, an der kommenden Wahl teilnehmen zu wollen. Diese sogenannte Beteiligungsanzeige muss bis zum 97. Tag vor der Wahl vorliegen.

Für die nicht etablierten Parteien, also solche, die nicht seit der letzten Wahl ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten im Bundestag oder in einem Landesparlament vertreten waren, geht es dabei darum, sich vom Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft bestätigen zu lassen. Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem sowie acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern sowie zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts.

Fäden laufen beim Bundeswahlausschuss zusammen

Dazu muss die Beteiligungsanzeige eine Reihe von Angaben und Belegen enthalten, die Auskunft darüber geben, wie stark eine Vereinigung organisiert ist, vor allem Name, Satzung, Programm, Gründungsdatum, Sitz und Mitgliederzahl der Partei, den Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands, die bisherige Teilnahme an Wahlen und den Wirkungsgrad in der Öffentlichkeit.

Bis zum 79. Tag vor der Wahl benennt der Bundeswahlausschuss verbindlich alle etablierten und neu anerkannten Parteien, die mit eigenen Wahlvorschlägen an der kommenden Bundestagswahl teilnehmen können. Er legt auch fest, mit welchem Namen eine Partei schließlich auf dem Stimmzettel erscheint. Sollte der Ausschuss einer Vereinigung die Parteieigenschaft nicht zuerkennen, so hat diese die Möglichkeit, als sogenannte Wählergruppe ihre Kandidaten auf Wahlkreisebene ins Rennen zu schicken.

Nicht etablierte Parteien und Einzelbewerber benötigen für Kreiswahlvorschläge mindestens 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises. Die Landesliste einer neu antretenden Partei wiederum muss von einem Tausendstel der Wahlberechtigten des betreffenden Bundeslandes, höchstens jedoch von 2.000 Wahlberechtigten, unterzeichnet werden, heißt es im Bundeswahlgesetz.

Vereinfachtes Verfahren für Einzelbewerber

Für Einzelbewerber um ein Bundestagsmandat ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Sie können in einem beliebigen Wahlkreis in Deutschland kandidieren, ohne dort einen Wohnsitz haben zu müssen. Sie müssen auch nicht wie die Parteien Versammlungen und geheime Abstimmungen abhalten. Ihr Kreiswahlvorschlag muss lediglich von drei Unterzeichnern unterschrieben werden. Außerdem müssen dem Wahlvorschlag mindestens 200 Unterschriften von Unterstützern von Wahlberechtigten des Wahlkreises beigefügt werden.

Für ihre Vorschläge müssen sich die Parteien und Bewerber amtlicher Formulare bedienen, die sie bei der zuständigen Kreis- beziehungsweise Landeswahlleitung erhalten. (ll/09.02,2021)

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