Parlament

Rund 61,5 Millionen Deutsche können den Bundestag wählen

Symbolbild zur Bundestagswahl am 24.September 2017 Umriss Deutschlands mit Bundesflagge und angekreuztem Wahlkreuz

Rund 61,5 Millionen Deutsche können den nächsten Deutschen Bundestag wählen. (picture-alliance/chromorange)

Rund 61,5 Millionen Deutsche sind am Sonntag, 24. September 2017, aufgerufen, den 19. Deutschen Bundestag für vier Jahre zu wählen. Das sind etwa 400.000 weniger als bei der Bundestagswahl 2013. Von den Wahlberechtigten sind etwa 29,8 Millionen männlich und 31,7 Millionen weiblich (2013: 29,9 Millionen Männer, 32,1 Millionen Frauen). Wie vor vier Jahren wird es etwa drei Millionen Erstwähler geben.

„Wahlbriefe umgehend zur Post bringen“

Wahlbriefe mit dem ausgefüllten Stimmzettel für die Bundestagswahl 2017 müssen spätestens am Wahltag, also am 24. September, bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Darauf hat Bundeswahlleiter Dieter Sarreither alle Briefwählerinnen und Briefwähler hingewiesen. Wie er weiter mitteilt, kann nur dann die Stimmabgabe für die Bundestagswahl berücksichtigt werden.

Sarreither empfahl allen Briefwählerinnen und Briefwählern, ihre Wahlbriefe spätestens am 19. September, zur Post zu geben. Es besteht auch die Möglichkeit, den Wahlbrief rechtzeitig bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abzugeben.

Jede Briefwählerin und jeder Briefwähler muss selbst dafür sorgen, dass der Wahlbrief die Wahlbehörden rechtzeitig erreicht. Geht der Wahlbrief verspätet ein, bleibt die Stimmabgabe bei der Bundestagswahl unberücksichtigt.

Wer mehrfach wählt, macht sich strafbar

Jeder und jede Wahlberechtigte darf nur einmal wählen. Dies gilt auch dann, wenn man – beispielsweise nach einem Umzug – mehrere Wahlbenachrichtigungen erhalten haben sollte. Wer mehrfach wählt oder wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, begeht Wahlfälschung und macht sich strafbar.

Wer unbefugt wählt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (Paragraf 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches). Der Versuch einer solchen Tat ist ebenfalls strafbar, wie Bundeswahlleiter Sarreither betont.

Wahlbenachrichtigung mit Angabe des Wahlraums

Alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sollten spätestens bis zum 3. September von ihrer Gemeinde eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Wie der Bundeswahlleiter weiter mitteilt, sind in das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl 2017 alle Wahlberechtigten eingetragen worden, die am 13. August 2017 – dem 42. Tag vor der Wahl – bei der Meldebehörde ihrer Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet waren. Auf den Wahlbenachrichtigungen ist auch der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten am 24. September 2017 ihre Stimme abgeben können.

Vom 4. bis einschließlich 8. September 2017 hielten die Gemeindebehörden ihre Wählerverzeichnisse während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit. Bürgerinnen und Bürger, die bis zum 3. September 2017 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten sich laut Bundeswahlleiter umgehend mit dem Wahlamt am Ort ihrer Hauptwohnung in Verbindung setzen, damit nachgeprüft werden kann, woran es lag.

Wer wählen und wer nicht wählen darf

Wählen darf, wer am Wahlsonntag das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet eine Wohnung hat oder sich sonst gewöhnlich dort aufhält und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer aufgrund eines Richterspruchs kein Wahlrecht besitzt und wer sich aufgrund einer Anordnung nach dem Strafgesetzbuch (Paragraf 63 in Verbindung mit Paragraf 20) in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. Hinzu kommen Personen, für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, und zwar nicht nur durch einstweilige Anordnung. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers bestimmte Angelegenheiten (Paragrafen 1896 Absatz 4 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches) nicht erfasst.

Auslandsdeutsche im Wählerverzeichnis

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen auch im Ausland lebende Deutsche wählen. Sie müssen bis zum 3. September 2017 die Eintragung in das Wählerverzeichnis der für sie zuständigen Gemeinde stellen. Antragsvordrucke gibt’s bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik, bei den jeweiligen Kreiswahlleitungen und beim Bundeswahlleiter (auch im Internet als PDF-Datei zum Download unter www.bundeswahlleiter.de, Informationen für Deutsche im Ausland).

Nach Angaben von Bundeswahlleiter Dieter Sarreither haben sich bis 17. August etwa 37.000 dauerhaft im Ausland lebende Deutsche in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen, etwa doppelt so viele wie bei der Wahl 2013 zu diesem Zeitpunkt. Bei der Bundestagswahl 2013 waren insgesamt 67.057 Deutsche im Ausland im Wählerverzeichnis eingetragen. Davon lebte fast die Hälfte innerhalb der EU, weitere 30 Prozent kamen aus dem übrigen europäischen Ausland.

Im Übrigen geht Sarreither geht davon aus, dass rund 720.000 Wahlberechtigte einen türkischen Migrationshintergrund haben.

Wahlbezirke und Wahlhelfer

Die 299 Wahlkreise in Deutschland sind in etwa 73.500 Urnenwahlbezirke unterteilt. Hinzu kommen rund 14.500 Brief- und Sonderwahlbezirke. Sonderwahlbezirke gibt es vor allem dort, wo es für die Wahlberechtigten schwierig ist, ein Wahllokal zu erreichen, also etwa in Krankenhäusern, Alten- und Pflege- sowie Erholungsheimen. Vereinzelte Sonderwahlbezirke kann es laut Bundeswahlleitung auch in Justizvollzugsanstalten geben. In der Regel würden die Inhaftierten ihre Stimme aber per Briefwahl abgeben.

In den rund 88.000 Wahlvorständen werden am Wahlsonntag etwa 650.000 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer ehrenamtlich tätig sein, so der Bundeswahlleiter. Er selbst werde am 24. September zusammen mit der Berliner Landeswahlleiterin Dr. Petra Michaelis-Merzbach ein Wahllokal in der Hauptstadt aufsuchen und den dortigen Wahlhelfern - stellvertretend für alle Wahlhelfer - seinen Dank aussprechen.

Repräsentative Wahlstatistik

Der Bundeswahlleiter wird das Ergebnis der Bundestageswahl in der repräsentativen Wahlstatistik auswerten, die Aufschluss über das Wahlverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen gibt, und zwar über Wahlbeteiligung und Stimmabgabe nach Alter, Geschlecht und Bundesländern. Dazu wurden 2.266 Urnenwahlbezirke sowie 483 Briefwahlbezirke ausgewählt, in denen Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck für Frauen und Männer nach sechs Altersgruppen (unter 25 Jahre, 25 bis 34 Jahre, 35 bis 44 Jahre, 45 bis 59 Jahre, 60 bis 69 Jahre, 70 Jahre und älter) verwendet werden.

Außerdem werden in diesen Wahlbezirken zur Ermittlung der Wahlbeteiligung die Zahl der Wahlberechtigten und die Zahl der tatsächlichen Wählerinnen und Wähler nach Geschlecht und zehn Altersgruppen (unter 20 Jahre, 21 bis 24 Jahre, 25 bis 29 Jahre, 30 bis 34 Jahre, 35 bis 39 Jahre, 40 bis 44 Jahre, 45 bis 49 Jahre, 50 bis 59 Jahre, 60 bis 69 Jahre, 70 Jahre und älter) festgestellt und ausgewertet. Sarreither weist darauf hin, dass eine Verletzung des Wahlgeheimnisses und des Datenschutzes ausgeschlossen sei. Die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik würden Anfang 2018 erwartet und stünden dann auch im Internetangebot des Bundeswahlleiters zur Verfügung.

Vorläufiges und endgültiges Wahlergebnis

Am Wahlsonntag veröffentlicht der Bundeswahlleiter gegen 15.30 Uhr eine Pressemitteilung zur „Wahlbeteiligung bis 14 Uhr“. Das vorläufige amtliche Endergebnis und die daraus folgende Sitzverteilung wird er in der Wahlnacht im Reichstagsgebäude bekannt geben.

Das endgültige amtliche Ergebnis der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag wird der Bundeswahlausschuss voraussichtlich am Donnerstag, 12. Oktober 2017, ab 11 Uhr in öffentlicher Sitzung im Deutschen Bundestag feststellen. (vom/21.09.2017)

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