Mit 523 Ja- zu 92 Nein-Stimmen hat der Bundestag am Donnerstag, 1. Dezember 2022, den Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier (20/4300) gebilligt. Zwei Abgeordnete hatten sich bei der Abstimmung enthalten.
Angenommen wurde zudem eine Entschließung, wonach die Bundesregierung die gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen beschleunigten Strukturwandel und die an dem veränderten Zeitplan angepasste Gewährung der vorgesehenen finanziellen Hilfen für Investitionen in dieser Legislaturperiode entsprechend anpassen solle. Die jeweils von CDU/CSU und Die Linke zu dem Gesetzentwurf vorgelegten Entschließungsanträge (20/4740, 20/4739) fanden hingegen keine Mehrheit im Parlament. Im parlamentarischen Verfahren hatte der Ausschuss für Klimaschutz und Energie zuvor noch Änderungen am Ursprungsentwurf (20/4730) vorgenommen.
Ebenfalls angenommen wurde ein Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (20/4299), der einen zustimmenden Beschluss des Deutschen Bundestages gemäß Paragraf 49 des Kohleverstromiungsbeendigungsgesetzes zum „Änderungsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland“ einholen wollte. Neben den Koalitionsfraktionen stimmte auch die Union für den Antrag. AfD und Linke stimmten dagegen.
Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen
Im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz wurde im Jahr 2020 der Pfad zur schrittweisen Reduzierung der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle definiert mit dem Ziel, spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2038 die installierten Kraftwerkskapazitäten zum Einsatz von Steinkohle und den Einsatz von Braunkohle auf jeweils null Gigawatt zu reduzieren, heißt es im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (20/4300). Danach solle der Einsatz von Kohle zur Erzeugung elektrischer Energie in Deutschland sozialverträglich, schrittweise und möglichst stetig reduziert und beendet werden, um dadurch Emissionen zu reduzieren und dabei eine sichere, preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu gewährleisten.
Um den Kohleausstieg im Rheinischen Revier auf das Jahr 2030 vorzuziehen und die Versorgungssicherheit zu stärken, hätten das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und der Energieversorger RWE am 4. Oktober 2022 eine politische Verständigung getroffen, heißt es weiter. Darin sei vereinbart, dass die Stilllegung der Kraftwerksblöcke Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) und Neurath G (BoA 3) jeweils vom 31. Dezember 2038 auf den 31. März 2030 vorgezogen wird. Diese Vereinbarung soll gesetzlich durch Änderungen des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes umgesetzt werden.
Vorübergehend stärkere Braunkohleverstromung
Der auf das Jahr 2030 vorgezogene Kohleausstieg im Rheinischen Revier leiste einen wichtigen Beitrag für den Klimaschutz und das Erreichen der Klimaschutzziele im Energiesektor, schreiben die Fraktionen. Zusätzlich sei in der politischen Verständigung vom 4. Oktober 2022 eine Verlängerung der Laufzeit der Kraftwerksblöcke Neurath D und Neurath E über den 31. Dezember 2022 hinaus bis zum 31. März 2024 vereinbart worden. Durch die vorübergehend stärkere Nutzung von Braunkohle zur Kohleverstromung werde Gas in der Stromerzeugung gespart und so ein Beitrag zur Versorgungssicherheit geleistet.
Durch die Zustimmung zu dem Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz soll die Bundesregierung ermächtigt werden, diesen Änderungsvertrag mit den Betreibern von Braunkohleanlagen und weiteren, von der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung unmittelbar betroffenen Braunkohletagebauunternehmen zu schließen.
Änderung des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Die Vertragsparteien (Bundesrepublik Deutschland, RWE Power und RWE AG) haben am 10. Februar 2021 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland abgeschlossen. Kern der Vereinbarung ist die Stilllegung der im vereinbarten Stilllegungspfad genannten Braunkohleanlagen, die durch eine darauf abgestimmte, im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz geregelte Entschädigung abgegolten wird.
Mit dem Änderungsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland vom 10. Februar 2021 beabsichtigen die Vertragsparteien, den öffentlich-rechtlichen Vertrag in Übereinstimmung mit den in der politischen Verständigung vereinbarten Eckpunkten anzupassen. Hierdurch soll eine finale Regelung für die Beendigung der Braunkohleverstromung im Rheinischen Revier getroffen werden. (vom/mis/02.12.2022)