Der Bundestag hat am Freitag, 14. Dezember 2023, das Parteiengesetz geändert. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (20/9147) wurde namentlich mit 541 Stimmen gegen 69 Stimmen bei zwei Enthaltungen angenommen. Das Gesetz, das unter anderem eine Anhebung der absoluten Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung vorsieht, war im Ausschuss für Inneres und Heimat zuvor noch stellenweise geändert worden. Dazu lag den Abgeordneten eine Beschlussempfehlung (20/9774) und vom Haushaltsausschuss ein Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages (20/9778) vor.
Gesetzentwurf von Koalition und Union
Dem Gesetzentwurf zufolge soll die absolute Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung von 141,9 Millionen Euro für das Jahr 2011 auf knapp 184,8 Millionen Euro für die für das Jahr 2018 vorzunehmende Festsetzung angehoben werden. „Zuzüglich des jährlichen Inflationsausgleiches entsprechend des vom Statistischen Bundesamt dargelegten Berichts beträgt die absolute Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung für das Jahr 2023 derzeit rund 187,6 Millionen Euro“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs weiter.
Damit soll die staatliche Parteienfinanzierung den vier Fraktionen zufolge „an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden, unter denen Parteien heute bei der Erfüllung ihres verfassungsmäßigen Auftrags agieren“. Die Anhebung sei mit Blick auf die erweiterten Anforderungen an die politische Arbeit und die gestiegenen Partizipationsansprüche innerhalb der Parteien geboten. Konkret ergebe sich ein finanzieller Mehrbedarf gegenüber der bisherigen Obergrenze „insbesondere aus den Kosten für Internetauftritte, Maßnahmen zum Datenschutz und zur IT-Sicherheit, aus Kosten für Social Media und andere neue Kommunikationskanäle sowie aus den Aufwendungen für Mitgliederbefragungen, die als Instrument innerparteilicher Willensbildung eine zunehmende Rolle spielen“. In diesem Zusammenhang seien in erheblichem Umfang Investitionen nachzuholen.
Rechenschaft über Einnahmen aus Sponsoring
Zugleich sieht das Gesetz eine Verpflichtung der Parteien vor, Einnahmen aus Sponsoring künftig ab einer Bagatellgrenze in einem gesonderten Sponsoring-Bericht im Rechenschaftsbericht aufzuführen. Um mehr Transparenz bei der Parteienfinanzierung herzustellen, soll zudem der Schwellenwert von Spenden, die der Bundestagspräsidentin unverzüglich mitzuteilen und von dieser zeitnah zu veröffentlichen sind, von 50.000 Euro auf 35.000 Euro gesenkt werden.
Für sogenannte „Parallelaktionen“ enthält die Vorlage eine „sanktionsbewehrte Verpflichtung des eigenmächtig werbenden Dritten, der unmittelbar für eine Partei wirbt, diese Werbung der Partei anzuzeigen“. Will eine Partei eine solche Werbemaßnahme nicht als Spende annehmen, habe sie grundsätzlich von dem Werbenden Unterlassung zu verlangen. „Wehrt die Partei sich nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren gegen die Werbemaßnahme, ist diese als Spende angenommen und nach den Regeln des Parteiengesetzes zu behandeln“, führen die vier Fraktionen dazu des Weiteren aus.
Digitale Parteitage und Hauptversammlungen
Darüber werden mit dem Gesetz nach „positiven Erfahrungen mit digitalen Beteiligungsformaten während der Covid-19-Pandemie“ digitale Parteitage und Hauptversammlungen sowie die digitale Ausübung von Mitgliederrechten nun auch dauerhaft möglich gemacht.
Mit den Stimmen aller Fraktionen nahm der Ausschuss einen Änderungsantrag von SPD, CDU/CSU, Grünen und FDP an. Er soll unter anderem sicherstellen, dass Personen, die eine Werbemaßnahme zugunsten einer Partei beabsichtigen, „auch deren Finanzierung offenlegen müssen, um unzulässige Strohmann-, Auslands- oder Einflussspenden zu erkennen“. (sto/hau/15.12.2023)