Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. November 2020, dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (19/22847) zugestimmt. In namentlicher Abstimmung votierten 570 Abgeordnete für den Gesetzentwurf, 72 stimmten dagegen, es gab drei Enthaltungen. Erforderlich war eine Zweidrittelmehrheit von 473 Stimmen. Zur Abstimmung lagen eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (19/24742) und ein Bericht des Haushaltsausschusses nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (19/24743) vor.
Das Gesetz enthält dem Entwurf zufolge die Zustimmung zu dem Übereinkommen und dem Protokoll zum Übereinkommen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unter Beachtung der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das Übereinkommen bildet laut Entwurf den Schlussstein der Reform des europäischen Patentsystems.
Zentralkammer, Lokal- und Regionalkammern
Das Einheitliche Patentgericht als internationale Organisation mit Sitz in Luxemburg besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei (Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens). Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer sowie Lokalkammern und Regionalkammern (Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens).
In Deutschland werden eine Abteilung der Zentralkammer in München und jeweils eine Lokalkammer in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München eingerichtet.
Zweidrittelmehrheit erforderlich
Wie in der Vorlage erläutert wird, hat Deutschland das Übereinkommen am 19. Februar 2013 unterzeichnet. Das am 1. Oktober 2015 unterzeichnete Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung soll dafür sorgen, dass das Einheitliche Patentgericht bereits vom ersten Tag ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens arbeitsfähig ist. Das Übereinkommen sei zwischenzeitlich von 16 Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden, darunter Frankreich und Großbritannien, schreibt die Bundesregierung. Für sein Inkrafttreten sei lediglich noch die Ratifikation durch die Bundesrepublik erforderlich.
Der Bundestag hatte ein Vertragsgesetz zu dem Übereinkommen und dem Protokoll bereits 2017 beschlossen (18/11238 neu, 18/11746). Dieses Gesetz ist laut Bundesregierung nicht ausgefertigt und dessen Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt worden, weil das Gesetz nicht mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln in Bundestag und Bundesrat beschlossen worden war. (mwo/vom/26.11.2020)