Mit 381 Ja-Stimmen hat der Bundestag am Donnerstag, 20. April 2023, den Gesetzentwurf der Koalition „zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ (20/5993) gebilligt. in namentlicher Abstimmung votierten 272 Parlamentarier gegen das zuvor im Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderte Gesetz (20/6455), Enthaltungen gab es keine. Der Haushaltsausschuss hatte zur Abstimmung einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (20/6456) vorgelegt.
Novelle des Energiesicherungsgesetzes
Mit dem Gesetz soll der Bund für derzeitige und künftige Treuhand-Fälle mehr Handlungsspielraum bekommen. In dem Gesetz heißt es, die Bundesregierung bereite sich mit der Novelle auf alle denkbaren Notlagen vor und schaffe rechtliche Grundlagen, um die für die Sicherstellung der Energieversorgung erforderlichen Maßnahmen durchführen zu können. Konkret geht es um die Schaffung eines neuen Paragrafen 17b EnSiG, der die Übertragung von Vermögensgegenständen von Unternehmen unter einer EnSiG-Treuhandverwaltung ermöglichen soll, wenn die Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie sowie die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dies erfordern.
Zur Erläuterung führt der Entwurf aus, dass aufgrund der besonderen Dynamik im Energiebereich und deren Folgen für die Versorgungssicherheit gegebenenfalls unternehmerische Entscheidungen von unter der Treuhandverwaltung nach Energiesicherungsgesetz (EnSiG-Treuhandverwaltung) stehenden Unternehmen erforderlich sein könnten, die zwar der Gewährleistung der Versorgungssicherheit dienen, jedoch aus rein betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von den Unternehmen nicht getroffen werden würden oder von den jeweiligen Anteilseignern nicht mitgetragen würden. Für diesen Fall sind dem Treuhänder nach derzeitiger Gesetzeslage die Hände gebunden, wenn es bei der unternehmerischen Entscheidung um die Übertragung von Vermögensgegenständen geht.
Nach der Rechtslage zuvor war eine Übertragung von Vermögensgegenständen von unter EnSiG-Treuhandverwaltung stehenden Unternehmen nur zulässig, wenn dies zum Werterhalt des Unternehmens erforderlich war. Die dem Gemeinwohl dienende Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit bliebe hierbei jedoch unberücksichtigt. Flankierend soll das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen angepasst werden, um fusionskontrollfreie Übertragungen von Vermögensgegenständen zu ermöglichen. (mis/irs/20.04.2023)