Der Bundestag hat am Freitag, 10. November 2023, die Förderung der politischen Stiftungen durch den Bund auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Abgeordneten haben einen Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt“ (20/8726, Stiftungsfinanzierungsgesetz – StiftFinG) beschlossen. In namentlicher Abstimmung votierten 548 Abgeordnete für den Entwurf und 75 Abgeordnete dagegen, zwei Abgeordnete haben sich Enthaltungen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat (20/9199) zugrunde.
Ein zu dem Gesetzentwurf vorgelegter Änderungsantrag (20/9200) des Abgeordneten Stefan Seidler (fraktionslos) zur Förderung der Parteien der nationalen Minderheiten wurde mit der Mehrheit von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und AfD gegen das Votum des Antragstellers bei Enthaltung der Fraktion Die Linke abgelehnt. Ebenfalls abgelehnt wurde ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „über die Rechtsstellung und die Finanzierung parteinaher Stiftungen“ (20/8737). Der Entwurf wurde mit der breiten Mehrheit des Bundestages gegen die Stimmen der AfD zurückgewiesen. Auch hierzu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat vor.
Gesetzentwurf von Koalition und Union
Die Förderung der politischen Stiftungen durch den Bund auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung ist notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22. Februar 2023 (2 BVE 3 / 19) entschieden hatte, dass die bisher praktizierte Zuteilung von Globalzuschüssen an die politischen Stiftungen im Haushaltsplan den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Das Verfassungsgericht verlangte ein gesondertes Parlamentsgesetz zur Regelung der staatlichen Förderung.
Nach der Neuregelung sollen als politische Stiftungen nur solche Stiftungen betrachtet werden, die durch die ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind. Zu den Voraussetzungen einer Förderung gehört, dass die Abgeordneten der einer politischen Stiftung jeweils nahestehenden Partei in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag eingezogen sind. Bei einer politischen Stiftung, die bereits über mindestens zwei aufeinander folgende Legislaturperioden gefördert wurde, soll es nach den Vorschriften im Gesetzentwurf unschädlich sein, wenn die nahestehende Partei für die Dauer einer Legislaturperiode nicht im Deutschen Bundestag vertreten ist.
Gewähr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung
Zu den weiteren Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die einer Stiftung nahestehende Partei nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen worden ist. Außerdem muss die Stiftung die Gewähr bieten, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten. Zu den Tatsachen, dass eine Stiftung diese Gewähr nicht bieten kann, wird unter anderem eine in der Vergangenheit liegende Stiftungsarbeit gerechnet, die nicht der Förderung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie dem Gedanken der Völkerverständigung dient.
Außerdem wird eine verfassungsfeindliche Prägung der politischen Grundströmung, die der Stiftung zuzuordnen ist, genannt. Eine Ausrichtung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung wird auch dann angenommen, wenn die politische Stiftung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als gesichert extremistisch eingestuft wird.
Gesetzentwurf der AfD
Die AfD-Fraktion will Arbeit und staatliche Finanzierung der politischen Stiftungen auf eine gesetzliche Grundlage stellen und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und die Finanzierung parteinaher Stiftungen (20/8737) eingebracht. Danach müssen die politischen Stiftungen in ein Register beim Deutschen Bundestag eingetragen werden. Ein Anspruch auf Geldleistungen der Stiftungen aus dem Bundeshaushalt soll entstehen, wenn die der Stiftung nahestehende Partei zweimal in Folge in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag eingezogen ist. Die staatliche Finanzierung soll für die Dauer einer weiteren Wahlperiode des Bundestages nach dem Ausscheiden oder der Auflösung der Partei bestehen bleiben. Bei einem Finanzierungsausschluss oder einem Verbot der Partei soll die staatliche Finanzierung aus öffentlichen Haushalten mit Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung enden.
Die Gesamthöhe der Förderung der parteinahen Stiftungen soll maximal zwei Drittel der Summe der absoluten Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung betragen. Jede förderungsfähige Stiftung soll einen Grundbetrag und weitere zweckgebundene Zuwendungen erhalten. Der Anteil der einzelnen Stiftung an der Gesamtsumme der Zuwendungen soll aus dem Verhältnis der Zweitstimmenergebnisse der jeweiligen Parteien bei der letzten Bundestagswahl errechnet werden. (hle/hau/10.11.2023)