15.11.2022 | Parlament

Eckpunkte zur Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für die Opfer der SBZ/SED-Diktatur

I. Hintergrund

In den ostdeutschen Ländern Brandenburg, Berlin, Sachsen und Thüringen wurden in den letzten Jahren Härtefallfonds für die Opfer politischer Verfolgung in der sowjetischen Besatzungszone und der SED-Diktatur eingerichtet. In Sachsen-Anhalt hat die Regierungskoalition die Einrichtung eines Härtefallfonds beschlossen. Die Härtefallfonds der Länder haben die Aufgabe, Hilfe für Bürgerinnen und Bürger, die in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR politisch verfolgt wurden und sich aktuell in einer besonderen wirtschaftlichen Notlage befinden, zu ermöglichen. Antragsberechtigt sind ausschließlich Personen mit Wohnsitz im jeweiligen Bundesland.

Zur Zeit der deutschen Teilung und seit der Wiedervereinigung sind viele SED-Opfer von Ost- nach Westdeutschland gezogen. Aufgrund ihres aktuellen Wohnsitzes haben sie keine Möglichkeit, Unterstützung durch die Härtefallfonds, die in einem Teil der ostdeutschen Länder bestehen, zu erhalten.

Um Unterstützungsmöglichkeiten unabhängig vom Wohnort der Betroffenen zu schaffen, ist im Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds vorgesehen.

Die SED-Opferbeauftragte hat sich in den zurückliegenden Monaten sowohl mit den einzelnen Landesbeauftragten zu ihren jeweiligen Fonds als auch mit Institutionen wie der Deutschen Härtefallstiftung, die bei besonderen Härtefällen bei aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten unterstützt, ausgetauscht. Ebenso steht die SED-Opferbeauftragte im Austausch mit der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, die ausgehend vom Koalitionsvertrag als Trägerin des bundesweiten Härtefallfonds vorgesehen ist.

Der bundesweite Härtefallfonds kann und darf nicht die regulären Instrumente zur Unterstützung der Opfer, wie die Leistungen auf Grundlage der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze oder die Hilfen bei Gesundheitsschäden, ersetzen. Unabhängig von der Einrichtung des Fonds bedürfen diese einer steten Weiterentwicklung auf Grundlage aktueller Forschungsergebnisse und Erkenntnisse aus der Beratung der Betroffenen. Im System der Instrumente zur Unterstützung der SED-Opfer kommt dem Härtefallfond nur eine ergänzende Rolle zu.

Das vorliegende Papier beschreibt aus Sicht der SED-Opferbeauftragten relevante Aspekte zur Einrichtung des bundesweiten Härtefallfonds. Hierzu gehören insbesondere Hinweise zur organisatorischen Struktur, eine Definition der Gruppe der Anspruchsberechtigten und Kriterien zur Bewilligung von Leistungen.


II. Organisation und rechtliche Rahmenbedingungen

Die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge ist, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, auch aus Sicht der SED-Opferbeauftragten als Trägerin des bundesweiten Härtefallfonds besonders geeignet. Die Stiftung hat über viele Jahrzehnte die Unterstützungsleistungen aus § 18 Häftlingshilfegesetz (HHG) vergeben und vergibt weiterhin die Unterstützungsleistungen aus § 18 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und ist damit häufig erste Anlaufstelle für Betroffene, insbesondere aus Westdeutschland.

Die Aufgabe der Trägerschaft des Fonds sollte in das HHG aufgenommen werden. Die Satzung der Stiftung ist entsprechend anzupassen.

Für die Vergabe der Unterstützung bietet es sich an, aufbauend auf den Erfahrungen der Deutschen Härtefallstiftung, einen Vergabeausschuss einzurichten. Der Vergabeausschuss berät über die Anträge auf Unterstützung durch den Härtefallfonds und übermittelt das Ergebnis der Beratung und eine Empfehlung zur Entscheidung an den Vorstand der Stiftung.

In den Vergabeausschuss sollten Persönlichkeiten berufen werden, die besonderen Sachverstand, besondere Fachkenntnisse oder Erfahrungen im Zusammenhang mit SED-Unrecht und seinen Folgen besitzen. Hierzu gehören insbesondere Vertreter der Beratungsstellen, der Opferverbände und der Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur.


III. Definition des Kreises der Anspruchsberechtigten

Voraussetzung für die Antragsberechtigung beim bundesweiten Härtefallfonds sollte eine Rehabilitierung nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen oder Inhaber oder Inhaberinnen einer Bescheinigung nach dem § 10 Abs. 4 HHG sein. Gleichzeitig sollte eine Antragsmöglichkeit für Angehörige und Hinterbliebene rehabilitierter Opfer bestehen.

Um die individuellen Lebensumstände der jeweiligen Betroffenen adäquat berücksichtigen zu können, sollten sowohl die Höhe der Leistung als auch die Kriterien der Bedürftigkeit weit formuliert sein. Zudem sollte eine erneute Antragsstellung nicht ausgeschlossen werden.


IV. Kriterien zur Bewilligung von Leistungen

Unterstützung durch den bundesweiten Härtefallfonds kann gewährt werden, soweit der Unterstützungsbedarf nicht durch bundesgesetzliche Regelungen oder bestehende soziale Hilfesysteme gedeckt werden kann. Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Hilfen aus dem Härtefallfonds besteht nicht.

Ausgehend von den Erfahrungen der Landesbeauftragten sollten den Betroffenen Leistungen insbesondere gewährt werden für:

  • gesundheitsfördernde Maßnahmen
  • die Schaffung oder den Erhalt von selbstbestimmten Wohn- und Lebensmöglichkeiten,
  • die Unterstützung durch technische Hilfen im Alltag, insbesondere bei körperlichen Einschränkungen,
  • Anschaffung von Kommunikationshilfen, die die soziale Teilhabe fördern,
  • Aus- und Fortbildungen, die in der DDR aus politischen Gründen versagt wurden,
  •  Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilität der Betroffenen.

Marginalspalte