06.01.2021 Sport — Unterrichtung — hib 29/2021

Evaluation des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport

Berlin: (hib/HAU) Die Evaluation des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz) hat aus Sicht der beauftragten externen Sachverständigen gezeigt, „dass das Anti-Doping-Gesetz in der Praxis vor allem die Gesundheit von Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern schützt, weniger die Integrität des Sports“. So heißt es in dem Evaluierungsbericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen der im Anti-Doping-Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen, der als Unterrichtung (19/25090) vorliegt.

Die Sachverständigen empfehlen daher der Vorlage zufolge, die Einschränkung des Täterkreises in Paragraf 4 Absatz 7 ersatzlos zu streichen. Laut dieser Norm sind Verstöße gegen das Selbstdoping-Verbot nur für einen kleinen Kreis von Sportlerinnen und Sportlern strafbar: Testpool-Athletinnen und -Athleten und diejenigen, die aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen. Der organisierte Sport aber, dessen Integrität das Gesetz laut Paragraf 1 schützen soll, finde ganz überwiegend in dem Bereich statt, den Paragraf 4 Absatz 7 von der Strafbarkeit ausnimmt, befinden die Experten. Es sei daher ratsam, in der Begründung das strafbarkeitseinschränkende Potential des Tatbestandsmerkmals des „Wettbewerbs des organisierten Sports“ herauszustellen.

Die Evaluierung habe außerdem gezeigt, dass Verfahren auch gegen Beschuldigte geführt werden, bei denen die aufgefundenen Mengen an Dopingmitteln so gering sind, dass der Erwerb beziehungsweise Besitz - auch nach Einschätzung der Ermittler - nicht als Vorstufe für einen Handel beziehungsweise eine Weitergabe an Dritte anzusehen sei. Die Sachverständigen empfehlen daher, Mengenwerte festzuschreiben, bei deren Erreichung eine Absicht des Handeltreibens „einigermaßen sicher vermutet werden kann“. Werde dem nicht gefolgt, sei zumindest in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung klarzustellen, „dass zumindest keine Kumulierung von nicht geringen Mengen erfolgen darf“, heißt es in der Unterrichtung.

Da die Ermittlungsbehörden in besonderer Weise auf Informationen von Sportlerinnen und Sportlern und ihrem Umfeld für die Aufdeckung der Verstöße angewiesen seien, empfehlen die Sachverständigen zum einen, dass die Sportverbände ihre Athletinnen und Athleten stärker als bislang über die Existenz und Funktionsweise der Hinweisgebersysteme der NADA und WADA informieren. Des Weiteren sei zu prüfen, „ob sich eine auf die Besonderheiten des Dopings im Sport zugeschnittene Kronzeugenregelung in das Anti-Doping-Gesetz einführen lässt“.

Die Evaluierung hat nach Aussage der Sachverständigen auch deutlich gemacht, dass die Ermittlung von Verstößen gegen das Anti-Doping-Gesetz eine Reihe von rechtlichen, medizinischen und kriminalistischen Spezialkenntnissen voraussetzt. Diese seien vor allem bei Schwerpunktstaatsanwaltschaften vorhanden, während sich bei anderen Staatsanwaltschaften ohne entsprechende Spezialisierung häufig Probleme bei der Anwendung des Anti-Doping-Gesetzes gezeigt hätten. „Aus diesem Grund empfehlen die Sachverständigen den Ländern, dem Vorbild der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz zu folgen und Schwerpunktstaatsanwaltschaften einzurichten“, heißt es in der Vorlage. Eine vergleichbare Notwendigkeit für die Einrichtung von Schwerpunktgerichten habe die Evaluierung hingegen nicht ergeben.

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