13.01.2021 Recht und Verbraucherschutz — Anhörung — hib 61/2021

Gesundheitsexperten für besseren Schutz von Kindern mit DSD

Berlin: (hib/MWO) Um den besseren Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (DSD) ging es bei einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/24686) stieß bei den eingeladenen Experten überwiegend auf Zustimmung. Sachverständige aus der Medizin vertraten dabei teilweise andere Ansichten als Rechtswissenschaftlerinnen und Psychologinnen. Bei der ersten Lesung der Vorlage im Bundestag im vergangenen Monat hatte es vor allem Zustimmung gegeben.

Der pädiatrischer Endokrinologe Oliver Blankenstein von der Charité-Universitätsmedizin Berlin gab zu bedenken, dass der Regierungsentwurf im Falle der zahlenmäßig größten, von der Regelung erfassten Gruppe, nämlich den Patientinnen mit adrenogenitalem Syndrom (AGS), über das Ziel hinaus schieße und mehr schade als nutze. Obwohl AGS anders sei als andere Varianten der Geschlechtsentwicklung, werde es medizinisch als eine solche eingeordnet. Wenn hier die gesetzlichen Anforderungen bis hin zu einem faktischen Behandlungsverbot angehoben würden, drohten erhebliche Schäden für die Kindesgesundheit.

Wiebke Pühler von der Bundesärztekammer bemängelte, dass dem Entwurf die nicht durch Daten belegte Vermutung zugrunde liege, dass auch nach der Überarbeitung medizinischer Leitlinien zur Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung noch Operationen stattfinden, die nicht unbedingt erforderlich sind. Mit dem auf einer nicht belegten Vermutung basierenden Entwurf werde ohne Not eine bürokratische Hürde aufgebaut, die die Behandlung der betroffenen Kinder eher erschweren denn verbessern dürfte. Ein grundsätzliches Operationsverbot bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werde den von einer breiten Varianz von geschlechtlichen Ausprägungen Betroffenen nicht gerecht und entspreche auch nicht dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft.

Annette Richter-Unruh von der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der Ruhr-Universität Bochum im St. Josef-Hospital sagte, die Kinderendokrinologen begrüßten den Gesetzentwurf als guten Schritt in die richtige Richtung. Allerdings stelle das Erfordernis einer Genehmigung durch das Familiengericht eine bürokratische Hürde und eine Belastung für die Familie dar. Diese Notwendigkeit sollte daher überprüft werden. Erforderlich sei auch die Meldung von Kindern und Jugendlichen mit DSD und deren Operationen in einem unabhängigen Register.

Auch Konstanze Plett von der Universität Bremen, Fachbereich Rechtswissenschaft, hält eine Meldepflicht an ein auf Bundesebene angesiedeltes zentrales Register für unverzichtbar. Persönlich begrüße sie vor allem den Wegfall einer starren Altersgrenze zur Bestimmung der Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger in die fraglichen Behandlungen, die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Patientenakten auf 30 Jahre ab Volljährigkeit, die Konkretisierungen zur gutachterlichen Kommission sowie die Aufnahme einer Evaluierungsklausel. Gleichwohl blieben einige Kritikpunkte wie das Fehlen von Bestimmungen über eine koordinierte Dokumentation beabsichtigter und durchgeführter medizinischer Behandlungen.

Aus der Sicht von Katharina Lugani von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf hat der Regierungsentwurf viele Schwächen des Referentenentwurfs beseitigt, aber zugleich auch sehr viele gravierende neue Schwächen geschaffen. Er sollte zum Wohl der betroffenen Kinder im weiteren Gesetzgebungsverfahren dringend nachgebessert werden. Sie kritisierte unter anderem einen zu schmalen Anwendungsbereich, eine zu hohe Komplexität sowie Probleme im Hinblick auf das Konzept der Einwilligungsfähigkeit sowie in Bezug auf die interdisziplinäre Kommission und ihre Stellungnahme. Lugani schloss sich der Forderung nach einem Zentralregister an und sprach sich dafür aus, eine Evaluation bereits nach ein bis zwei Jahren durchzuführen.

Ähnliche Forderungen wie Lugani erhob die Geschlechterforscherin Ulrike Klöppel, Mitglied des Beirats der Internationalen Vereinigung Intergeschlechtlicher Menschen. Klöppel zufolge waren feminisierende und maskulinisierende Operationen an Kindern unter zehn Jahren bis Ende 2016 nicht rückläufig. Auch noch in den Jahren 2017 und 2018 seien Operationen durchgeführt worden. Sie kritisierte unter anderem den ihrer Meinung nach beschränkten Schutzbereich des Verbots sowie eine fehlende externe Prüfung der Einwilligungsfähigkeit. Ein verfestigter Behandlungswunsch und psychische Gesundheitsgefahren dürften ohne Erprobung alternativer Problemlösungen keine Ausnahme vom Verbot ermöglichen, und eine Nicht-Aufschiebbarkeit der Behandlung bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes müsse familiengerichtlich geprüft werden.

Auch Claudia Kittel vom Deutschen Institut für Menschenrechte schloss sich den Forderungen nach einem Register und einer früheren Evaluation an und bemängelte die fehlende Begleitung und Unterstützung bei einwilligungsfähigen Kindern im Falle einer selbstbestimmten Entscheidung. Die Tatsache, dass in diesem Zusammenhang die Einstufung eines Kindes als einwilligungsfähig oder nicht einwilligungsfähig allein den behandelnden Ärzten und Ärztinnen zugemutet werde, sei aus kinderrechtlicher Perspektive höchst bedenklich.

Die Psychologin Katinka Schweizer von der Medical School Hamburg attestierte dem Entwurf ebenfalls erheblichen Veränderungsbedarf an wichtigen Punkten. In der aktuellen Form sei der Gesetzesentwurf widersprüchlich und schwer verständlich. Der Schwerpunkt der notwendigen Ergänzungen liege auf dem Prozedere der Interdisziplinären Kommission, der Sicherstellung einer unabhängigen psychosozialen Beratung, dem notwendigen Verbot des Bougierens im Kleinkindalter und der Einführung eines Bundeszentralregisters.

Mit dem Gesetz soll das Recht von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung auf geschlechtliche Selbstbestimmung geschützt werden, zugleich sollen sie vor unnötigen Behandlungen an den Geschlechtsmerkmalen bewahrt werden. Der Entwurf sieht ein Verbot zielgerichteter geschlechtsangleichender Behandlungen vor. Er stellt außerdem klar, dass Eltern nur dann in einen operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen ihres Kindes, der eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbildes des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts zur Folge haben könnte, einwilligen können, wenn der Eingriff nicht bis zu einer späteren selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann. Zudem bedarf die Einwilligung in einen solchen Eingriff grundsätzlich der familiengerichtlichen Genehmigung. Ist der Eingriff zur Abwehr einer Lebens- oder Gesundheitsgefahr erforderlich und kann das familiengerichtliche Verfahren nicht mehr abgewartet werden, muss keine Genehmigung eingeholt werden.

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