Erstattungsansprüche wegen fehlerhafter Lkw-Maut
Berlin: (hib/HAU) Die Höhe etwaiger Erstattungsansprüche aufgrund der laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) unzulässigen Einrechnung der Kosten für die Verkehrspolizei in die Errechnung der Lkw-Mautsätze kann laut Bundesregierung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens am Oberverwaltungsgericht Münster beziffert werden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/25710) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/25056) hervor.
Auf die Frage, wie die Bundesregierung sicherstellen will, „dass zukünftige Wegekostenrichtlinien EU-rechtskonform ausgestaltet werden“, heißt es in der Antwort: Die Bundesrepublik Deutschland habe alle Wegekostengutachten seit 2002 bei der EU-Kommission notifiziert. Die Anlastung der Kosten der Verkehrspolizei sei nie beanstandet worden. Der EuGH habe in seinem Urteil ausdrücklich die zustimmenden Stellungnahmen der EU-Kommission vom 10. Dezember 2014 und vom 16. Januar 2019 erwähnt. „Deshalb konnte die Bundesrepublik Deutschland darauf vertrauen, dass die Anlastung der Kosten der Verkehrspolizei europarechtskonform ist“, schreibt die Bundesregierung.